Verwaltungsgericht Münster, 2022-10-19, 1 L 845/22

1 L 845/22Tribunal Administrativo19 de out. de 2022

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Regest

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Vorführung eines Hundes zur Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt Die zuständige Ordnungsbehörde darf die Veterinärbehörde bestimmen, durch deren amtlichen Tierarzt die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW erfolgen soll. Gemäß § 15 LHundG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW hat der Ordnungspflichtige allerdings die Möglichkeit, die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Ordnungsbehörde für die Begutachtung regelmäßig einen amtlichen Tierarzt des Kreisveterinäramtes heranzieht, dessen örtlicher Zuständigkeitsbereich den ihren umfasst. Zur Besorgnis der Befangenheit eines amtlichen Tierarztes.

Texto completo

Verwaltungsgericht Münster — 1 L 845/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-19

Aktenzeichen: 1 L 845/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:1019.1L845.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Landeshundegesetz (LHundG NRW) § 3 Abs. 3, LHundG NRW § 12 Abs, 1, LHundG NRW § 15; Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) § 21 Abs. 1, VwGO § 44a Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5, VwVfG NRW § 21 Abs. 1

Leitsätze

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Vorführung eines Hundes zur Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt

Die zuständige Ordnungsbehörde darf die Veterinärbehörde bestimmen, durch deren amtlichen Tierarzt die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW erfolgen soll. Gemäß § 15 LHundG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW hat der Ordnungspflichtige allerdings die Möglichkeit, die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Ordnungsbehörde für die Begutachtung regelmäßig einen amtlichen Tierarzt des Kreisveterinäramtes heranzieht, dessen örtlicher Zuständigkeitsbereich den ihren umfasst.

Zur Besorgnis der Befangenheit eines amtlichen Tierarztes.

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.
    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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