Verwaltungsgericht Münster, 2022-09-01, 5a K 1073/21

5a K 1073/21Tribunal Administrativo1 de set. de 2022

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Regest

1. Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Arbeitnehmer getätigten Zahlungen, wenn diesem kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Behörde zusteht, weil der Arbeitgeber trotz der Absonderungsanordnung zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen ist. 2. Lohnfortzahlung nach § 616 BGB im Falle der Absonderung des Arbeitnehmers auch dann, wenn der Arbeitsvertrag den Verlust des Vergütungsanspruchs bei einem „Tätigkeitsverbot gleich welcher Art“ vorsieht. 3. Die Absonderung wegen eines Ansteckungsverdachts stellt ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar. 4. Vier Tage sind eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB.

Texto completo

Verwaltungsgericht Münster — 5a K 1073/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-01

Aktenzeichen: 5a K 1073/21

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0901.5A.K1073.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5a Kammer

Normen: §§ 56, 57, 30 IfSG; §§ 611a Abs. 2, 616 Satz 1, 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB

Leitsätze

    1. Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Arbeitnehmer getätigten Zahlungen, wenn diesem kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Behörde zusteht, weil der Arbeitgeber trotz der Absonderungsanordnung zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen ist.
    1. Lohnfortzahlung nach § 616 BGB im Falle der Absonderung des Arbeitnehmers auch dann, wenn der Arbeitsvertrag den Verlust des Vergütungsanspruchs bei einem „Tätigkeitsverbot gleich welcher Art“ vorsieht.
    1. Die Absonderung wegen eines Ansteckungsverdachts stellt ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar.
    1. Vier Tage sind eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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