Verwaltungsgericht Münster, 2021-03-09, 2 K 7351/17

2 K 7351/17Tribunal Administrativo9 de mar. de 2021

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Regest

1. Für die "Rechtzeitigkeit" der Mitteilung über einen Grenztermin kommt es darauf an, dass die betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend Zeit haben, ihre Teilnahme oder Vertretung zu organisieren. Dieser Zeitraum kann abhängig vom Einzelfall mehrere Tage oder Wochen umfassen. Im Regelfall dürfte eine Woche Vorlaufzeit noch ausreichend sein. 2. Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem ÖbVI muss an in der Person des Amtsträgers liegenden individuellen Umständen wie z.B. Äußerungen oder Verhalten anknüpfen. Eine bloße spätere weitere Tätigkeit für einen Grundstücksnachbar reicht für eine Befangenheit noch nicht aus.

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Verwaltungsgericht Münster — 2 K 7351/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-09

Aktenzeichen: 2 K 7351/17

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0309.2K7351.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 20 Abs. 1 VermkatG NRW; § 21 Abs. 5 VermkatG NRW; § 21 Abs. 3 VermkatG NRW; § 20 VwVfG NRW; § 21 VerwVfG NRW

Leitsätze

  1. Für die "Rechtzeitigkeit" der Mitteilung über einen Grenztermin kommt es darauf an, dass die betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend Zeit haben, ihre Teilnahme oder Vertretung zu organisieren. Dieser Zeitraum kann abhängig vom Einzelfall mehrere Tage oder Wochen umfassen. Im Regelfall dürfte eine Woche Vorlaufzeit noch ausreichend sein.

  2. Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem ÖbVI muss an in der Person des Amtsträgers liegenden individuellen Umständen wie z.B. Äußerungen oder Verhalten anknüpfen. Eine bloße spätere weitere Tätigkeit für einen Grundstücksnachbar reicht für eine Befangenheit noch nicht aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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