Verwaltungsgericht Münster, 2021-01-20, 8 L 793/20

8 L 793/20Tribunal Administrativo20 de jan. de 2021

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Regest

§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist auf bloße Wiederaufgreifensanträge / Folgegesuche nicht analog anwendbar (wie VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2019 - 4 L 99.19.MZ, juris Rn. 5 ff.). Es bleibt dahingestellt, ob jedenfalls in den Fällen des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG aus Gründen des Unionsrechts eine erneute Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 71 Abs. 4 AsylG zu ergehen hat, weil § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG jedenfalls in den Fällen des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG gegen Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie verstoßen könnte (zu Funke-Kaiser, GK-AsylG, II - § 71 Rn. 315.2).

Texto completo

Verwaltungsgericht Münster — 8 L 793/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-20

Aktenzeichen: 8 L 793/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0120.8L793.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8

Normen: AsylG § 71 Abs. 5 S 1, AsylG § 71 Abs 6 S 1, EGRL 115/2008 Art 6 Abs 1,; Rückführungs-RL Art 6 Abs 1, Rückführungsrichtlinie Art 6 Abs 1; VwVfG § 43 Abs 2

Leitsätze

§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist auf bloße Wiederaufgreifensanträge / Folgegesuche nicht analog anwendbar (wie VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2019 - 4 L 99.19.MZ, juris Rn. 5 ff.).

Es bleibt dahingestellt, ob jedenfalls in den Fällen des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG aus Gründen des Unionsrechts eine erneute Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 71 Abs. 4 AsylG zu ergehen hat, weil § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG jedenfalls in den Fällen des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG gegen Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie verstoßen könnte (zu Funke-Kaiser, GK-AsylG, II - § 71 Rn. 315.2).

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet,eine Abschiebung der Antragsteller zu 2. und 3. jeweils vorläufig zu unterlassen, bis diesen Antragstellern eine Abschiebung angedroht ist;eine Abschiebung der Antragstellerin zu 1. vorläufig zu unterlassen, bis den Antragstellern zu 2. und 3. eine Abschiebung angedroht ist, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit des Antragstellers zu 3.

Der Antrag der Antragstellerin zu 4. wird abgelehnt.

Von dem Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4. ¼ und der Antragsgegner ¾. Den Antragstellern zu 1. bis 3. wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. , N. , bewilligt. Der Antrag der Antragstellerin zu 4. auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 € (4 x 1.250 €) festgesetzt.

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