Verwaltungsgericht Münster, 2020-07-28, 8 L 523/20.A

8 L 523/20.ATribunal Administrativo28 de jul. de 2020

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Regest

Im Verhältnis zu dem einstweiligen Anordnungsbegehren auf vorläufige Duldung im Bundesgebiet ist nicht die Anfechtungsklage gegen eineAbschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die Hauptsache. Hauptsacheforderung in diesem Zusammenhang ist der materielle Anspruch auf Duldung im Bundesgebiet, der aus § 60a Abs. 2 AufenthG folgt. Ist für einen Antragsteller, der eine Klage gegen eine Anordnung nach § 34a AsylG erhoben und einen fristgemäß, aber in der Sache erfolglosen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, nach Änderung der Sachlage ein fristunabhängiger vorläufiger Rechtsschutz möglich (§ 80 Abs. 7 VwGO) und für einen Antragsteller, der gegen eine Abschiebungsanordnung keine Klage erhoben hat, nach Änderung der Sachlage fristunabhängiger einstweiliger Rechtsschutz möglich (§ 123 VwGO), widerspräche es nicht nur Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG, einem Antragsteller, der allein eine Klage gegen eine Abschiebungsordnung erhoben hat, nach Änderung der Sachlage wegen einer vor der Sachlagenänderung abgelaufenen Antragsfrist Eilrechtsschutz zu verweigern.

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Verwaltungsgericht Münster — 8 L 523/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-28

Aktenzeichen: 8 L 523/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0728.8L523.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8

Normen: VwGO § 80 Abs 7, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 123 Abs 1, VwGO 123 Abs. 5; AsylG § 34a Abs 2 S 1

Leitsätze

Im Verhältnis zu dem einstweiligen Anordnungsbegehren auf vorläufige Duldung im Bundesgebiet ist nicht die Anfechtungsklage gegen eineAbschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die Hauptsache. Hauptsacheforderung in diesem Zusammenhang ist der materielle Anspruch auf Duldung im Bundesgebiet, der aus § 60a Abs. 2 AufenthG folgt.

Ist für einen Antragsteller, der eine Klage gegen eine Anordnung nach § 34a AsylG erhoben und einen fristgemäß, aber in der Sache erfolglosen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, nach Änderung der Sachlage ein fristunabhängiger vorläufiger Rechtsschutz möglich (§ 80 Abs. 7 VwGO) und für einen Antragsteller, der gegen eine Abschiebungsanordnung keine Klage erhoben hat, nach Änderung der Sachlage fristunabhängiger einstweiliger Rechtsschutz möglich (§ 123 VwGO), widerspräche es nicht nur Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG, einem Antragsteller, der allein eine Klage gegen eine Abschiebungsordnung erhoben hat, nach Änderung der Sachlage wegen einer vor der Sachlagenänderung abgelaufenen Antragsfrist Eilrechtsschutz zu verweigern.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Unanfechtbarkeit der Klage 8 K 2857/19.A oder, wenn die Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen werden sollte, bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels im Bundesgebiet zu dulden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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