Verwaltungsgericht Münster, 2020-04-25, 5 L 361/20

5 L 361/20Tribunal Administrativo25 de abr. de 2020

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Regest

Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung (Höchstteilnehmerzahl, Mindestabstände, örtliche Gestaltung, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Aufgaben der Sicherheits- und Ordnungskräfte).

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Verwaltungsgericht Münster — 5 L 361/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-25

Aktenzeichen: 5 L 361/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0425.5L361.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung (Höchstteilnehmerzahl, Mindestabstände, örtliche Gestaltung, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Aufgaben der Sicherheits- und Ordnungskräfte).

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung am B. -L. -Weg/Ecke S.----straße in N. am 00.00.0000 in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW mit folgenden Maßgaben zu erteilen:
  • Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Antragsteller.

  • Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 35 Personen begrenzt.

  • Ein Umzug findet nicht statt.

  • Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht verteilt.

  • Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.

  • Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen auf dem Boden aufzubringen.

  • Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht teilnehmen.

  • Der Veranstaltungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen zu informieren.

  • Der Veranstaltungsleiter stellt zwei Personen als Ordner ab.

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

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