Verwaltungsgericht Münster, 2020-02-18, 5 K 2786/19.A

5 K 2786/19.ATribunal Administrativo18 de fev. de 2020

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Verwaltungsgericht Münster — 5 K 2786/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 5 K 2786/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0218.5K2786.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2019 verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria festzustellen.

Die Beklagte trägt ¼, die Klägerin ¾ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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