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15 K 5748/25.A•Verwaltungsgericht Minden, 2026-06-15, 15 K 5748/25.A
15 K 5748/25.ATribunal Administrativo15 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 15 K 5748/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0615.15K5748.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei die Beklagte auf Einhaltung der Ladungsformalitäten verzichtet hat.
Die Klage des Klägers mit dem in seinem wohlverstandenen Interesse sinngemäß gestellten Antrag,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2025 zu verpflichten,
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger, nach Aktenlage guineischer Staatsbürger vom Volk der Peul, islamischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 28.05.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.09.2025 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 30.09.2025.
Zu seinen Ausreisegründen befragt trug er im Wesentlichen vor, dass er Mitte 2024 aus Guinea ausgereist sei, nachdem seine Eltern im Jahr 2021 bei einem Verkehrsunfall zu Tode gekommen seien. Dabei sei die Ehefrau eines Militärangehörigen verstorben, weshalb er von dem Sohn dieser Person verfolgt worden sei. Dieser habe ihn bei einer Gelegenheit mit einer Schere attackiert und in Herzhöhe geschlagen, weshalb er seitdem unter Asthma leide. Die Ärzte, die der Kläger in dieser Sache aufgesucht habe, hätten ihm mitgeteilt, dass sie nichts hätten feststellen können und einen Folgetermin in sechs Monaten festgelegt. Da der Vater des Täters beim Militär gewesen sei, habe man keine Anzeige gegen diesen erstatten können. Da der Kläger überfallen worden sei, sei er immer wieder von seinem Onkel mitgenommen worden. In der Schule habe der Kläger von Deutschland erfahren und wegen eines guineischen Fußballspielers habe er sich entschlossen, ins Bundesgebiet einzureisen. Auf Befragen, ob der Kläger zu seinen Ausreisegründen alles berichtet habe, erwidert er, dass man ihn nach Beendigung seiner Schulbildung wieder zurückschicken könne. Auf Nachfrage, ob nach den Misshandlungen, die im Jahr 2021 stattgefunden hätten, Weiteres bis zur Ausreise passiert sei, erklärte er, dass er seinen Onkel begleitet habe, weshalb ihm nichts weiter passiert sei. Wenn sie in Conakry gewesen seien, habe er den Kläger bei dessen Großeltern gelassen. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er weitere Verfolgung durch den Sohn der verunfallten Frau, da dieser zwischenzeitlich Angehöriger einer Spezialeinheit geworden sei. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bereits vor der Ausreise behandelt worden, wobei ein Imam die Kosten dafür übernommen habe, da sich die Familie des Täters geweigert habe, die Arztrechnungen zu begleichen. Der Kläger verfüge eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung bis zur sechsten Klasse. Er habe in Guinea nicht gearbeitet und sei von seinem Onkel unterstützt worden. In Guinea seien besagter Onkel, die Großeltern, zwei Geschwister und die Großfamilie des Klägers verblieben. Aus der Übersetzung der vorgelegten Geburtsurkunde ergibt sich, dass die Eltern des Vortragenden unter der Anschrift Region: BOKÉ Präfektur: V. Unterpräfektur: V., Stadtviertel/Bezirk: V. Q. Sektor/Dorf: 01, wohnhaft seien. Die Urkunde wurde demnach am 21.05.2025 durch den Vater des Klägers beantragt.
Mit Schreiben vom 04.09.2025 teilte die Stadt E. dem Kläger mit, aufgrund der medizinischen Altersfeststellung, durchgeführt im Rechtsmedizinischen Institut des Universitätsklinikums Münster, stehe fest, dass er zwischen 19 und 23 Jahren alt sei, am Mindestalter orientiert werde daher sein Geburtsdatum auf den 00.00.0000 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 17.10.2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Guinea an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von der in Übersetzung vorliegenden Geburtsurkunde des Klägers müsse hier bereits angezweifelt werden, dass die ausreiseursächlichen Ereignisse überhaupt in der geltend gemachten Art und Weise stattgefunden hätten. Der Kläger habe insofern vorgetragen, dass seine Eltern im Jahr 2021 bei einem Unfall zu Tode gekommen seien. Die Geburtsurkunde sei jedoch auf Veranlassung des Vaters des Klägers am 21.05.2025 und mithin nach der Ausreise ausgestellt worden; zudem sei in dieser Urkunde auch die Anschrift der Eltern des Klägers vermerkt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese tatsächlich verstorben sein sollten. Andernfalls wäre hier erwartbar, dass entsprechende Formularfelder leer geblieben oder dort der Tod der Eltern des Klägers vermerkt worden wäre. Wenn bereits die Eltern des Klägers nicht zu Tode gekommen seien, sei auch nicht anzunehmen, dass bei dem geltend gemachten Ereignis - das damit auch nicht stattgefunden haben könne - eine weitere Person zu Tode gekommen sei. Mithin fehle es bereits denklogisch an einem wie auch immer gearteten Verfolgungsschicksal, wenn das diesem zugrunde liegende Ereignis nicht wie beschrieben stattgefunden habe. Zudem sei hier nicht nachvollziehbar, warum der Sohn der beim Unfall im Jahr 2021 zu Tode gekommenen Ehefrau des Militärangehörigen den Kläger deshalb noch immer verfolgen sollte, zumal sich die Übergriffe auf ein singuläres Ereignis im Ereignisjahr beschränkt haben sollten. Der Kläger habe eigenen Angaben zufolge die letzten drei Jahre bis zur Ausreise faktisch unbehelligt in Guinea verbracht, wenngleich aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit von Personen aus dem Umfeld der Verstorbenen zum guineischen Militär hier angenommen werden müsse, dass etwaig bestehende Racheabsichten sich nicht lediglich gegen den Vortragenden, sondern auch gegen seine in Guinea verbliebenen Angehörigen gerichtet haben dürften. Von derartigen Übergriffen wisse der Kläger jedoch nichts zu berichten. Weiterhin sei festzustellen, dass der Kläger bei einer Gelegenheit mit einer Schere attackiert und durch Schläge in Herzhöhe unter Asthma leiden solle. Die insofern von ihn in Anspruch genommenen Ärzte hätten ihn jedoch weder wegen einer möglichen Schnitt- oder Stichverletzung versorgt, was insofern jedoch erwartbar gewesen wäre, noch hätten sie sonst gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, sonst wäre der Kläger nicht auf einen Folgetermin in sechs Monaten verwiesen worden. Zudem erschließe sich hier nicht, warum mangels ärztlicher Feststellungen überhaupt weitere Arztrechnungen angefallen sein sollten, deren Erstattung ein Imam übernommen habe, wenn vorab geltend gemacht wurde, dass kein Behandlungsbedarf bestanden habe. Es leuchte auch nicht ein, dass der Kläger die Familie des Täters in Kostenpflicht habe nehmen wollen, jedoch von einer Anzeige Abstand genommen habe, da der Sohn der Verstorbenen und ihr Ehemann (nunmehr) Angehörige des guineischen Militärs seien. Eine insofern bestehende Verfolgungsfurcht habe der Kläger auch dadurch selbst entkräftet, indem er erklärt habe, dass man ihn nach Beendigung seiner Schulbildung wieder (nach Guinea) zurückschicken könne. Bei einer ernstlichen Verfolgungsfurcht dürfte er kein Interesse daran haben, auch nach Beendigung seiner Schulbildung in Deutschland wieder in sein Heimatland zurückzukehren, zumal er an anderer Stelle im Rahmen der Anhörung äußere, dass der Täter nunmehr einer Spezialeinheit angehöre und damit eben diese Verfolgungsfurcht zu bekräftigen versuche. Die Darlegungen des Klägers und die von ihm ins Verfahren eingebrachte Geburtsurkunde seien damit unauflösbar widersprüchlich, weshalb sein Vorbringen auch als unglaubhaft zu bewerten sei. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, insbesondere nicht wegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts. Der Kläger stamme eigenen Angaben zufolge aus Conakry, sodass nachfolgend auf die Verhältnisse dort abzustellen sei. Er müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Zwar sei davon auszugehen, dass in Conakry ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es bestehe jedoch bei einer Rückkehr nach Conakry aufgrund der dortigen Situation keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt. Dort erreiche der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt - mit näherer Begründung - nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. In Guinea seien besagter Onkel, die Großeltern, zwei Geschwister und die Großfamilie des Klägers verblieben. Zudem sei auch anzunehmen, dass die Eltern des Klägers dort noch immer aufhältig seien. Dass er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf die Unterstützung aus diesem Personenkreis vertrauen könne, habe er nicht glaubhaft gemacht. Außerdem verfüge er nach eigenen Angaben auch über Angehörige im Ausland. Gesundheitliche Einschränkungen, die einer Rückkehr und Aufnahme einer existenzsichernden Betätigung entgegenstehen würden, habe er nicht glaubhaft gemacht. Dazu genüge nicht allein der Vortrag, unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Vielmehr sei erforderlich, dass der Kläger derartige Umstände durch Vorlage ärztlicher Nachweise belege. Dies habe er jedoch nicht getan.
Dieser rechtzeitig mit der Klage vom 31.10.2025 angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Änderung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen für die Gewährung internationalen Schutzes eingetreten ist. Seit dem 12.06.2026 richten sich diese Ansprüche auf Flüchtlingsschutz sowie subsidiären Schutz inhaltlich nach den Kapiteln III bis VI der - unmittelbar anwendbaren - Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO), wie § 3 Satz 1 AsylG n.F. ebenfalls klarstellt.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist nach Kap. III Art. 13 StatusVO erforderlich, dass die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt sind, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind nach Art. 18 StatusVO die Kap. II und V maßgeblich.
Dier hier insoweit im Wesentlichen einschlägigen Regelungen in Kap. II (Artikel 4 bis 8), Kap. III (Art. 9 und 10) und Kap. V (Art. 15) Statusverordnung lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 3 [Begriffsbestimmungen]
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
(…)
Artikel 4 [Darlegung von Informationen und Prüfung der Tatsachen und Umstände]
(…)
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.
(5) Sind ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;
b) alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen;
d) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat.
Artikel 5 [Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz]
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(2) Beruht die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des internationalen Schutzes ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.01.1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), der EMRK und der Charta vereinbar ist.
Artikel 6 [Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann]
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Artikel 7 [Akteure, die Schutz bieten können]
(1) Nur die folgenden Akteure können Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bieten, sofern sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten:
a) der Staat;
b) stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen.
(2) Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und Schutz im Sinne des Absatzes 2 bieten, berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.
Artikel 8 [Interne Schutzalternative]
(1) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes
a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder
b) Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat.
(2) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt.
Die Asylbehörde darf nur dann eine Prüfung nach Absatz 1 durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
(3) Die Asylbehörde nimmt eine Prüfung nach Absatz 1 vor, sobald sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht. Die Asylbehörde berücksichtigt die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und Informationen.
(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigt die Asylbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die Asylbehörde
a) die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Artikel 7 genannten Schutzes,
b) die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und
c) die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
(6) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so trägt die Asylbehörde dem Wohl des Kindes Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob langfristige und angemessene Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und Sorgerechtsregelungen bestehen.
Artikel 9 [Verfolgungshandlungen]
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen,
wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;
f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10 [Verfolgungsgründe]
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdrucks, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die reli-giösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
Art. 15 [Ernsthafter Schaden]
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“
Die den vorliegenden Fall betreffenden Vorgaben der oben genannten Statusverordnung entsprechen allerdings inhaltlich der von der Beklagten durchgeführten Prüfung nach dem AsylG a.F. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht daher gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollumfänglich auf die umfangreichend und zutreffenden Feststellungen und die Begründung des Bescheides, der es nach Überprüfung folgt und der der Kläger innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG und auch in der mündlichen Verhandlung nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat.
Ergänzend wird angemerkt, dass hinsichtlich der allein geltend gemachten Gefahr vor Racheakten des U. kein flüchtlingsrechtliches Anknüpfungsmerkmal nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erkennbar ist, was die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits aus Rechtsgründen ausschließt. Ein geeigneter Akteur i. S. d. Art. 6 StatusVO ist für das Gericht nach nochmaliger Würdigung auch nicht ersichtlich, was ebenfalls die Zuerkennung internationalen Schutzes ausschließt. Aus den rudimentären Angaben des Klägers lässt sich nichts Tragfähiges dafür entnehmen, weshalb es diesem U. gelingen sollte, von der Rückkehr des Klägers nach Guinea zu erfahren und diesen dort landesweit oder auch nur innerhalb von Conakry aufzuspüren. Dagegen spricht zur vollen Überzeugung des Gerichts stichhaltig, dass er nach dem geschilderten Vorfall 2021 nach eigenen Angaben problemlos bei seinen Großeltern in Conakry unterkommen konnte, ohne dass dort noch etwas flüchtlingsrechtlich Beachtliches vorgefallen wäre.
Soweit er mit Schriftsatz vom 10.06.2026 auf eine guineische Konsularkarte verweist, die als sein Geburtsdatum den 00.00.0000 ausweist, spielt dieser Umstand für die rechtliche Bewertung seiner geltend gemachten Ansprüche auf internationalen Schutz keine Rolle, ist mithin unerheblich.
Dieser letztgenannte Umstand führt auch in der Gesamtschau nicht dazu, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen wäre. Nach nochmaliger Prüfung der aktuellen Lage in Guinea in Anknüpfung an die zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid, geht das Gericht weiterhin davon aus, dass in Guinea nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Regelmäßig ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Erwachsene das Existenzminimum jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 09.08.2023 - 6 A 55/21.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 5 AE 1954/24 -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024 - 23 K 2358/22.A -, juris Rn. 107 ff.; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 1 K 8637/18.A -, juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13.09.2023 - VG 31 K 79/21.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 04.05.2023 - 3 K 396/21.A -, juris, alle m. w. N.
Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 - 27 K 5714/20.A -, juris Rn. 63 ff.; VG Osnabrück Urteil vom 05.04.2023 - 4 A 163/20 -, sowie VG Aachen, Urteil vom 03.11.2022 - 1 K 3005/20.A -, jeweils juris (jeweils alleinerziehende Mutter); VG Wiesbaden, Urteil vom 22.12.2021 - 1 K 452/16.WI.A -, juris (Person mit Traumata und psychischen Beeinträchtigungen).
Gemessen hieran liegt im Fall des Klägers ein besonderer Ausnahmefall nicht vor, es handelt sich bei ihm insbesondere unter den Bedingungen des Einzelfalls nicht um eine vulnerable Person in diesem Sinne. Dies gilt nach nochmaliger Würdigung der derzeitigen Lage in Guinea, wie sie sich aus den im Bescheid genannten und dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ergibt. Nach nochmaliger Würdigung der Gesamtumstände misst das Gericht der medizinischen Altersfeststellung mit der Folge der Volljährigkeit des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Selbst wenn man - auch unter Bezug auf die nunmehr vorgelegte Konsularkarte - ein derzeitiges Alter von 16, knapp 17 Jahren annehmen würde, wäre er in Guinea nicht alsbald der konkreten Gefahr einer Verelendung ausgesetzt. Nach den verfügbaren Erkenntnissen darf er selbst dann dort legal einer Beschäftigung nachgehen, da das gesetzliche Mindestalter für reguläre Arbeit bei 16 Jahren liegt.
US Department of Labor, Annual report on child labor (covering 2024), September 2025, S. 3, mit Verweis auf Art. 137.5 des guineischen Arbeitsgesetzbuchs und Artikel 412 des Kinderschutzgesetzes.
Überdies verfügt er über familiären Kontakt und kann unter Berücksichtigung verfügbarer Rückkehrhilfen auch auf sich allein gestellt sein Existenzminimum aus eigener Arbeitstätigkeit prognostisch sichern. Als Anlaufstelle für Obdach und zumindest anfängliche Unterstützung stehen zur Überzeugung des Gerichts die Großeltern in Conakry zur Verfügung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Hinsichtlich etwaiger gesundheitlicher Gefahren im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungsverboten, auf die der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (Asthma und/oder psychische Beeinträchtigungen, insbesondere Arztberichte von Panikattacken und Ohnmachtsanfällen) hat er weiterhin keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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