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11 K 313/26•Verwaltungsgericht Minden, 2026-04-09, 11 K 313/26
11 K 313/26Tribunal Administrativo9 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 11 K 313/26
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0409.11K313.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Der Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer seit dem Jahr N01 in A. betriebenen Eisengießerei zur Herstellung von Grauguss und Sphäroguss.
Der Kläger ist Eigentümer eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes, der in etwa 70 Meter Entfernung südöstlich der Eisengießerei liegt und auf dem Schweinemast betrieben wird. Er wohnt mit seiner Familie auf dem Hofgelände.
Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen ist im Flächennutzungsplan der Stadt A. als gewerbliche Baufläche dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das Gelände im Umfeld der Gießerei ist durch Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Unmittelbar nördlich und im Flächennutzungsplan ebenfalls als gewerbliche Baufläche dargestellt befand sich bis zum Jahr N02 der Standort des Metallbaubetriebes B.. Der Bereich unmittelbar nördlich (J.-straße N03) und jener nordöstlich - hier (G.-straße N04) befindet sich der Betrieb der N. GmbH - ist nach dem Flächennutzungsplan ebenso gewerbliche Baufläche. Südöstlich grenzt das Betriebsgrundstück an die Hofstelle des Klägers (O.-straße N05). Wohnbebauung befindet sich südlich an das Betriebsgelände angrenzend und nördlich an der G.-straße in ca. 100 m Entfernung als geschlossene Wohnbebauung mit - überwiegend - Einfamilienhäusern. Die Umgebung nördlich (G.-straße N06, N07 und N08) und unmittelbar südlich des Gießereistandortes (O.-straße N09, N03, N10 und N11) ist nach dem Flächennutzungsplan Wohnbaufläche;ebenso der Bereich nördlich der G.-straße. Den Bereich der südlich der Straße O.-straße gelegenen Wohnhäuser O.-straße N12, N13, N14 und N15 und J.-straße N16 sowie die dahinter liegenden Freiflächen bezeichnet der Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche. Östlich der Betriebsanlage befinden sich zunächst landwirtschaftlich genutzte und im Flächennutzungsplan auch entsprechend ausgewiesene Flächen. Weiter östlich liegen (westlich der Straße Q.-straße) Einzelgehöfte und danach geschlossene Bebauung.
Unter dem 00.00.0000 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer Eisengießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 Tonnen und mehr je Tag mit der Maßgabe der Anpassung von Betriebszeiten für eine kontinuierliche Gusseisenproduktion zur Tagzeit und Nachtzeit an Werktagen mit Kapazitätserhöhung und mit Erhöhung der genehmigten Jahresbetriebszeit. Im Einzelnen:
Erweiterung der Eisengießerei auf eine Flüssigeisenproduktion bis 100.000 Jahrestonnen (t/a),
werktäglicher 3-Schichtbetrieb der Schmelzanlage mit einer Jahresbetriebszeit von 7752 h/a (max),
werktäglicher 3-Schichtbetrieb der Formanlage/Altsandaufbereitung mit einer Jahresbetriebszeit von 6624 h/a (max),
werktäglicher 3-Schichtbetrieb des Vorofenbereiches mit Magnesiumbehandlung und Warmhalte-Rinnenofen mit einer Jahresbetriebszeit von 7752 h/a (max),
werktäglicher 3-Schichtbetrieb der Gussputzerei, Guss-Schleiferei mit einer Jahresbetriebszeit von 6624 h/a (max),
werktäglicher 3-Schichtbetrieb der Oberflächenbehandlung mit Tauchanlage und Spritzkabine mit einer Jahresbetriebszeit von 4416 h/a (max),
werktäglicher 3-Schichtbetrieb der Kernmacherei mit einer Jahresbetriebszeit von 6624 h/a (max),
Neuordnung der Freiflächennutzung von Verlade- und Parkplatzflächen auf dem Betriebsgelände, ausgenommen sind werktägliche Lieferverkehre mit LKW zur Nachtzeit,
Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen an Gebäudefassaden und an Abluftkaminanlagen.
Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren - das als Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde - u.a. eine Geruchsimmissionsprognose der W. GmbH vom 00.00.0000 sowie ein Erschütterungsgutachten der V. GmbH & Co. KG vom 00.00.0000 (GA zu 11 L 1533/25, Bl. 51 ff.) nebst Fassung vom 00.00.0000 (BA 025) und einen Messbericht desselben Gutachters vom 00.00.0000 „Erfassung der Erschütterungsimmissionen im Wohnhaus O.-straße N09 nach Durchführung von erschütterungsmindernden Maßnahmen“ (GA zu 11 L 1533/25, Bl. 126 ff.) vor.
Das Erschütterungsgutachten vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 verhält sich zu den Immissionsorten (im Folgenden: IO) O.-straße N09, F.-straße N17, X.-straße N13 und Q.-straße N18. Hinsichtlich des IO O.-straße N09 wurde zunächst in Form von Dauermessungen im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 im Wohnzimmer des Haupthauses (LR 1-Wohnzimmer) im Obergeschoss - das eine Holzbalkendecke hat (vgl. GA zu 11 L 1533/25, Bl. 132, 148, 157) - und sodann am 00.00.0000 in Form von Überprüfungsmessungen (auch) im - zur Eisengießerei näher gelegenen - Schlafzimmer des Anbaus (LR 1-Schlafzimmer) - das eine Betondecke hat (vgl. GA zu 11 L 1533/25, Bl. 132, 148, 157) - gemessen.
Dabei hat der Gutachter mit der Erwägung, der IO O.-straße N09 liege in unmittelbarer Nähe zur Eisengießerei, die für Mischgebiete vorgesehenen Anhaltswerte der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ zugrunde gelegt bzw. angewendet (vgl. Gutachten S. 21). In dem Gutachten vom 00.00.0000 wird festgestellt, dass die Anhaltswerte für nachts einwirkende Erschütterungen im Wohngebäude O.-straße N09 sicher überschritten würden (vgl. Gutachten S. 58). In der Fassung vom 00.00.0000 heißt es, dass am Messort Wohnhaus O.-straße N09 die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 tagsüber und nachts sicher überschritten werden. Damit würden tagsüber und nachts erhebliche Belästigungen im Sinne der Norm durch den Betrieb der Beigeladenen vorliegen (vgl. S. 4, 61 f.).
Die Messdaten zeigten bezüglich des Wohnzimmers im Haupthaus (LR 1-Wohnzimmer) ein sehr hohes Erschütterungsniveau. Die maximale bewertete Schwingstärke sei mit KBFmax = 0,73 während der Dauermessungen am 00.00.0000 und mit KBFmax = 0,44 bei der Probemessung am 00.00.0000 erfasst worden. Sowohl der untere Anhaltswert Au = 0,15 (für Mischgebiete, nachts) als auch der obere Anhaltswert Ao = 0,3 werde sicher überschritten (vgl. S. 58 der Fassung vom 00.00.0000 bzw. S. 61 der Fassung vom 00.00.0000). Da das Erschütterungsniveau sogar den oberen Anhaltswert Ao überschreite, entfalle die Ermittlung der Beurteilungsschwingstärke KBFTr (vgl. S. 43, 58, 61 der Fassung vom 00.00.0000 bzw. S. 43, 61 der Fassung vom 00.00.0000). Die Probemessung im Anbau des Wohnhauses (LR 1-Schlafzimmer) habe deutlich niedrigere Erschütterungsimmissionen als im Haupthaus gezeigt und der obere Anhaltswert Ao sei unterschritten worden. Die im Schlafzimmer ermittelte Beurteilungs-Schwingstärke KBFTR = 0,16 liege jedoch deutlich über dem einzuhaltenden Anhaltswert Ar = 0,07. Die Anforderungen der Norm für nachts einwirkende Erschütterungen würden somit um mehr als 100 % überschritten (vgl. S. 61 f. der Fassung vom 00.00.0000 bzw. S. 65 f. der Fassung vom 00.00.0000).
Die Erschütterungsimmissionen könnten durch Entkopplung der verantwortlichen Erschütterungsquelle (Formanlage) beispielsweise mit Hilfe von Federelementen oder Elastomermatten reduziert werden. Dies sei technisch möglich, wirtschaftlich aber wahrscheinlich nicht umsetzbar. Diese Minderungsmaßnahme würde sich auch auf alle anderen Immissionsorte im Umfeld der Eisengießerei auswirken. Durch die Verstimmung der Deckeneigenfrequenzen am Immissionsort - etwa durch Verringerung der Spannweite (Einbringungen von Unterzügen, zusätzlichen Stützen, tragenden Wänden) oder durch Erhöhung der Deckendichte (schwimmender Estrich) - könnten die Erschütterungsimmissionen ebenso reduziert werden. Dies sei im Wohnhaus O.-straße N09 jedoch wenig erfolgversprechend, da im Frequenzbereich der Deckeneigenfrequenzen (Wohnzimmer f = 16 Hz und Schlafzimmer f = 29 Hz) keine besonderen Verstärkungen in den Messdaten erkennbar seien. Zudem müsste diese Minderungsmaßnahme vermutlich auch bei weiteren Wohnhäusern im Nahbereich von Haus O.-straße N09 erfolgen. Inwieweit sich die Möglichkeiten zur Minderung der Erschütterungsimmissionen technisch und wirtschaftlich umsetzen lassen, könne im Rahmen dieser Betrachtung nicht abschließend geklärt werden (vgl. S. 60 f. der Fassung vom 00.00.0000 bzw. S. 64 ff. der Fassung vom 00.00.0000).
Im Werk der Beigeladenen sind daraufhin Entkoppelungsmaßnahmen an einer Vibrationsrinne zur Erschütterungsminderung umgesetzt worden, nachdem im Rahmen weiterer Testmessungen durch die Firma M. die Vibrationsrinne im Nahbereich der Formanlage als erschütterungsrelevante Quelle ermittelt wurde (vgl. Messbericht der V. GmbH & Co. KG vom 00.00.0000, S. 11; Bl. 513 BA_021). Am Immissionsort IO O.-straße N09 wurde der Deckenaufbau des (bisherigen) Wohnzimmers im Haupthaus verändert (vgl. Messbericht der V. GmbH & Co. KG vom 00.00.0000, S. 4).
Am 00.00.0000 erfolgten sodann erneut Probemessungen an identischen Messpunkten im Obergeschoss. Im Messbericht vom 00.00.0000 wird festgehalten, dass am Messpunkt LR1-S (Schlafzimmer im Anbau) die Anhaltswerte für tagsüber und nachts auftretende Erschütterungen „nach Abzug der Messunsicherheit“ eingehalten würden. Sowohl der untere Anhaltswert Au = 0,15 als auch der obere Anhaltswert Ao = 0, 3 (für Mischgebiete, nachts) würden angesichts einer erfassten maximal bewerteten Schwingstärke KBFmax = 0,14 unterschritten (vgl. Messbericht, S. 22). Im Vergleich zu den Messungen am 00.00.0000 seien deutlich geringere Erschütterungen erfasst worden. Hier hätten höchstwahrscheinlich die erschütterungsmindernden Maßnahmen im Werk zu einer erheblichen Verbesserung der Immissionssituation geführt. Am Messpunkt LR1-W im Haupthaus seien Verbesserungen hingegen nicht erkennbar. Die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 würden tagsüber und nachts überschritten. Sowohl der untere Anhaltswert Au = 0,15 als auch der obere Anhaltswert Ao = 0,3 (für Mischgebiete, nachts) werde angesichts einer ermittelten maximal bewerteten Schwingstärke KBFmax = 0,56 überschritten, so dass die Ermittlung der Beurteilungsschwingstärke KBFTr entfalle (vgl. Messbericht, S. N24). Nach Aussage der Bewohner werde dieses Zimmer aber ausschließlich als Ankleidezimmer genutzt und sei demnach aus gutachterlicher Sicht nicht als Wohnraum, sondern als Nebenraum zu betrachten. Nebenräume (ähnlich wie Küchen, Bad und WC, Flure) würden nicht als schutzbedürftige Räume gelten und die Anforderungen der Norm hinsichtlich Erschütterungsschutz entfielen. Fazit (vgl. S. 24 des Messberichts) sei, dass die Anhaltswerte für die Beurteilung der Belästigungswirkung im Wohnhaus im Wohnbereich (Schlafzimmer) beim Normalbetrieb der Eisengießerei eingehalten, in einem Nebenraum (Ankleidezimmer) hingegen überschritten würden. Aufgrund der geringen Entfernung (< 35 m) des untersuchten Schlafzimmers im Wohnhaus O.-straße N09 zum Betrieb der Eisengießerei werde davon ausgegangen, dass auch bei der Einführung einer dritten Schicht (Nachtschicht) die Anforderungen des Immissionsschutzes in der umliegenden Wohnbebauung eingehalten würden.
Der Beklagte führte unter dem 00.00.0000 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch und stellte fest, dass für das Vorhaben der Beigeladenen keine UVP-Pflicht bestehe, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorgerufen würden.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung unter diversen Auflagen. Die Genehmigung wurde am 00.00.0000 öffentlich bekannt gemacht.
Am 00.00.0000 erhob der Kläger zum Aktenzeichen 11 K 2495/22 Klage und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 00.00.0000 stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 wieder her. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Änderungsgenehmigung aufgrund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten UVP-Vorprüfung mit einem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG behaftet sei. Die Feststellung des Antragsgegners, es bestehe für das Vorhaben der Beigeladenen keine UVP-Pflicht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorgerufen werden würden, sei nicht nachvollziehbar. Die vom Antragsgegner durchgeführte UVP-Vorprüfung genüge nicht dem Maßstab des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG. Die in seinem Aktenvermerk vom 00.00.0000 niedergelegte abschließende Einschätzung, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, beruhe betreffend die Ermittlung von Geruchsbelästigungen auf einer unzureichenden und den Vorgaben nicht genügenden Sachverhaltsermittlung. Die Geruchsimmissionsprognose der W. GmbH vom 00.00.0000 trage die Feststellung des Antragsgegners nicht, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten die Werte der Geruchsimmissionsrichtlinie eingehalten würden. Die Annahme einer im südlichen Bereich des Vorhabens zulässigen Gesamtbelastung durch Gerüche trage insgesamt deshalb nicht, weil sich die Rasterkantenlänge von 100 m als zu grob erweise, um eine hinreichend genaue und damit „auf der sicheren Seite liegenden“ Prognose zu ermöglichen.
In der Folge führte der Beklagte ein ergänzendes Verfahren nach § 4 Abs. 1b UmwRG durch, innerhalb dessen die Beigeladene eine (fortgeschriebene) Geruchsimmissionsprognose vorlegte und eine Änderungsanzeige gemäß § 15 BImSchG für die Verwirklichung von Geruchsminderungsmaßnahmen anbrachte. Das H. stellte unter dem 00.00.0000 fest, dass die fortgeschriebene Geruchsimmissionsprognose vom 00.00.0000 unter Berücksichtigung der Nachbesserung vom 00.00.0000 nachvollziehbar und plausibel sei (BA 024, Bl. 208 ff.).
Der Beklagte erließ daraufhin - neben einer Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 zur nachträglichen Anordnung der Geruchsminderungsmaßnahmen - mit Datum vom 00.00.0000 ein Schriftstück, das mit „Genehmigungsbescheid“ überschrieben ist. In einem Aktenvermerkvom 00.00.0000 hielt er betreffend die Notwendigkeit einer UVP und das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls (BA 024, Bl. 211 ff.) unter „Merkmale des Vorhabens“ u.a. fest:
„Die von der Anlage ausgehenden Erschütterungen werden durch technische Maßnahmen auf ein Mindestmaß in Anlehnung an die DIN 4150 Teil 2 begrenzt.“
Unter „Standort des Vorhabens“ heißt es (wie schon wortgleich in dem Vermerk vom 00.00.0000):
„Es wird auf zu weiteren Ausführungen auf das Register 9 der Antragsunterlagen verwiesen. Hier ist plausibel dargelegt, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.“
Bei Register 9 der Antragsunterlagen handelt es sich um ein undatiertes, als „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ bezeichnetes Dokument des Ingenieurbüros K. (GA zu 11 L 1533/25, Bl. 160 ff.; Bl. 403 BA_021), in dem unter Punkt 9.3.5 zu „Umweltverschmutzung und Belästigungen“ u.a. festgehalten wird:
„Die HME verpflichtet sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mögliche Einschränkungen durch tieffrequenten Schall und wahrnehmbare Erschütterungen im Nahbereich der Anlage gemäß dem Stand der Technik zu reduzieren.“
Angaben in den mit „Auswirkungen möglich?“ überschriebenen Spalten wurden vom Ingenieurbüro nicht gemacht.
In dem in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 00.00.0000 (GA zu 11 L 1533/25, Bl. 41 ff.) verpflichtet sich die Beigeladene im Hinblick auf IO „O.-straße N09“ zur Einhaltung bestimmter Erschütterungs-Immissionswerte zur Tagzeit am Immissionsort O.-straße N09. Andere Immissionsorte sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Nachtzeit behandelt der Vertrag mit der Begründung nicht, dass die Anlage in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr nicht betrieben werde.
Ebenfalls am 00.00.0000 richtete der Beklagte an den Beigeladenen ein Schreiben mit folgendem Inhalt (BA 024, Bl. 283):
„(…) im Rahmen des Petitionsverfahrens ist aufgefallen, dass die einzuhaltenden Werte für Erschütterungen gemäß DIN 4150 Teil 2 an den Immissionsorten in der Tabelle in der Auflage 16 des Genehmigungsbescheides, Az. N20 vom 00.00.0000, durcheinandergeraten sind. Gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW handelt es sich hierbei um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da in der Auflage auf die DIN-Norm verwiesen wird, die als Grundlage für die Werte dient. Somit haben wir die Werte in der Tabelle jetzt bei der Korrektur des Genehmigungsbescheides im Rahmen des Klageverfahren angepasst. Im Zuge dessen haben wir erneut abgeglichen, dass die Werte nicht durch die vorliegenden Erschütterungsmessungen überschritten werden. Daher stellte diese Anpassung für Sie keine Probleme dar.“
Der Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 unterscheidet sich von jenem vom 00.00.0000 hinsichtlich der festgelegten Grenzwerte für Erschütterungsimmissionen. Während die Werte hinsichtlich der Tagzeit gleichgeblieben sind, sind die Nachtzeitwerte teilweise abgeändert worden. Unberührt geblieben sind die Werte nachts im Hinblick auf das Grundstück des Klägers „O.-straße N05“ = IO 9“ und das Grundstück „Q.-straße N18 = IOxx“. Dabei entsprechen die Werte im Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 jenen, die das Dezernat 53 in einer Stellungnahme vom 00.00.0000 vorgeschlagen hatte (BA 001, Bl. 590, 595). Die Werte im Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 deckten sich hingegen mit jenen, die das Dezernat 53 in einer Stellungnahme vom 00.00.0000 vorgeschlagen hatte (BA 001, Bl. 508, 555).
Unter dem 00.00.0000 beantragte die Beigeladene zum Aktenzeichen 11 L 1533/25 den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 11 K 2495/22 gegen den Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 00.00.0000 - 11 L 796/22 - abzulehnen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 00.00.0000 lehnte die Kammer den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich der dem Beschluss vom 00.00.0000 zugrundeliegende Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 zwischenzeitlich erledigt habe. Dem Kammerbeschluss vom 00.00.0000 sei durch den Bescheid vom 00.00.0000 die Grundlage entzogen, weil jener eine neue Sachentscheidung betreffend den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 00.00.0000 enthalte, die den Bescheid vom 00.00.0000 vollständig ersetze.
Bereits am 00.00.0000 hat der Kläger im Verfahren 11 K 2495/22 (auch) Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 erhoben.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger seine Klage gegen den Bescheid vom 00.00.0000 richtet, und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat sie das Verfahren 11 K 2495/22 eingestellt, nachdem das Verfahren für in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt wurde.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen ein Vorhaben im Sinne der Ziff. 3.7.2 der Anlage 1 zum UVPG darstelle. Solche bedürften der allgemeinen Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 S. 2 und § 7 UVPG. Die allgemeine Vorprüfung sei (weiterhin) fehlerhaft durchgeführt worden, sodass ein absoluter Verfahrensfehler gem. § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 UmwRG vorliege und die Genehmigung allein deshalb aufzuheben sein werde. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG stehe der unterbliebenen Vorprüfung eine mangelhafte Vorprüfung gleich, die nicht dem reduzierten gerichtlichen Prüfungsmaßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG genüge. Erfasst werde damit einerseits der Fall, dass die Vorprüfung nicht den formellen Anforderungen des § 7 UVPG genüge. Andererseits sei die Vorprüfung auch dann fehlerhaft im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG, wenn ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar sei und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht verneint wurde. Ein solcher absoluter Verfahrensfehler liege aufgrund mangelhaft durchgeführter Vorprüfung vor. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar.
Entgegen der Feststellung des Beklagten liege das Vorhaben in einem dicht besiedelten Gebiet. Nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG werde die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Bei einer solchen Prüfung werde anhand von Merkmalen des Vorhabens, des Standortes und der Auswirkung im Einzelfall über die UVP-Pflicht eines Vorhabens entschieden. Die allgemeine Vorprüfung habe sich also an dem konkreten Vorhaben und dem konkreten Standort des Vorhabens zu orientieren. Eine Verallgemeinerung des Vorhabengebietes auf das gesamte Gemeindegebiet widerspreche daher offensichtlich dem Zweck einer allgemeinen Vorprüfung. Wenn das Vorhabengebiet betrachtet worden wäre, wäre festgestellt worden, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben in einem dicht besiedelten Gebiet liege. Das Ortszentrum von A., der Bahnhof sowie mehrere Wohngebiete grenzten unmittelbar an das Betriebsgelände der Beigeladenen an. Damit lägen der UVP-Vorprüfung bereits grundsätzlich falsche Annahmen zugrunde. Die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Geruchs-, Lärm- und Erschütterungsemissionen seien geeignet, in einem dicht besiedelten Gebiet erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorzurufen. Dies sei nicht hinreichend gewürdigt worden. So habe insbesondere auch das Zusammenspiel des Vorhabens der Beigeladenen mit anderen Vorhaben im Sinne der Ziff. 1.2 der Anlage 3 zum UVPG betrachtet werden müssen. So wäre festgestellt worden, dass das Vorhaben der Beigeladenen umgeben von Wohnbebauung sei, welche bereits erheblich durch bestehende andere Gewerbebetriebe vorbelastet sei. So liege in unmittelbarer Nähe der Bahnhof der Stadt A. sowie der Entsorgungsbetrieb der Y. GmbH. Weitere Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe fänden sich in der näheren Umgebung. Ein Dreischichtbetrieb, welcher 100.000 Tonnen Flüssigmetall im Jahr verarbeite, rufe solche erheblichen Immissionen hervor, dass sich das Vorhaben nicht in diesen Umgebungsrahmen „einfüge“. Dies habe im Rahmen der UVP-Vorprüfung beachtet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe keine Prognose darüber getroffen werden können, ob erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen zu besorgen seien.
Die allgemeine Vorprüfung zur UVP-Pflicht sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Tierbestand auf seiner Hofstelle nicht hinreichend beachtet worden sei. So finde sich in der allgemeinen Vorprüfung kein Hinweis auf das Vorkommen von Fledermäusen oder nistenden Schleiereulen mit Jungtieren auf seiner Hofstelle. Nach Ziff. 2.2 der Anlage 3 zum UVPG habe jedoch die ökologische Empfindlichkeit des Gebietes, dass durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt werde, auch unter dem Aspekt des Tiervorkommens (sog. Qualitätskriterium) beurteilt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die auf seiner Hofstelle vorkommenden Tiere seien insbesondere nachtaktiv und würden durch die erteilte Genehmigung eines Dreischichtbetriebes besonders betroffen. Daran ändere auch der nachgereichte Artenschutzbeitrag vom 00.00.0000 nichts. Seine Hofstelle werde dort bei der Beschreibung des Untersuchungsgebietes nicht genannt. Die Fotodokumentation auf Seite 7 des Artenschutzbeitrages lasse daher (wohl bewusst) die Hofstelle außer Betracht. Hätte man auch die Hofstelle dokumentiert, so
hätte man gesehen, dass sich auf dieser Kleingehölze, alter Baumbestand (mind. 50 Bäume) und alte Scheunen befänden, die als Nistplatz für Vögel und Säugetiere dienten. Auf der Hofstelle nisteten insbesondere Fledermäuse, Schleiereulen, Buntspechte, Grünspechte, Baumpieper, Blau- und Kohlmeisen, Gartenrotschwänze, Zaunfinke und Lärchen. Der Artenschutzbeitrag stütze sich ausweichlich der Ausführungen auf Seite 10 ferner auf das Geruchsgutachten des W. aus dem Jahre N21, welches bereits von dem erkennenden Gericht als nicht plausibel eingestuft worden sei. Dieses Geruchsgutachten leide an diversen erheblichen Mängeln, sodass sich diese Fehlerfolge letztlich auch auf den Artenschutzbeitrag auswirke. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Tiervorkommens durch Gerüche könne demnach nicht ausgeschlossen werden. Eine Heilung sei insoweit nicht durchgeführt worden bzw. eingetreten. Soweit auf Seite 10 und 11 des Artenschutzbeitrages festgehalten werde, dassder Eintritt von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch stoffliche Belastung und Stäube auf die Artengruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden könne und zu diesem Ergebnis ebenfalls die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung komme, welche sich eingehend mit stofflichen Emissionen u.a. im Hinblick auf das FFH-Gebiet „Kirche in A. mit Wochenstube des großen Mausohrs“ (DE-3517-303) beschäftigt habe,sei auch diese Aussage zumindest zweifelhaft. So heiße es nämlich in der FFH-Vorprüfung auf Seite 14 zu Abb. 4, dass es innerhalb des grau markierten Bereichs zur Überschreitung des Irrelevanzkriteriums von 1, 2 mg pro m³ komme, weshalb eine Betrachtung der Gesamtbelastung erfolgt sei und diese unter Berücksichtigung der örtlichen Vorbelastung mit 20 mg pro m³ unterhalb des Grenzwertes von 40 mg pro m³ gelegen habe. Daraus werde ersichtlich, dass das Vorhaben jedenfalls einen negativen Einfluss auf die vorzufindenden Tiervorkommen (Fledermäuse, Eulen und andere Vogelarten) habe. Daher habe der Beklagte die
UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt. Sie basiere insbesondere auf falschen Grundlagen. Eine Behörde verlasse dann den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie von falschen Informationen ausgehe.
Die allgemeine UVP-Vorprüfung leide an einem weiteren Mangel, der das Ergebnis der Vorprüfung nicht plausibel werden lasse. Von dem Vorhaben der Beigeladenen gingen erhebliche Erschütterungen aus. Diese seien nicht hinreichend betrachtet worden. Seine Tochter werde durch die Erschütterungen so massiv gestört, dass sie nachts nur schlecht Schlaf finde. Regelmäßig müsse sie andere Räumlichkeiten aufsuchen, um den Erschütterungen zu entfliehen. Der Aufenthalt in manchen Räumen auf seinem Hof sei nur unter Beeinträchtigungen möglich. Der Beklagte sei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Einflüsse auf die Schutzgüter durch das Vorhaben zu besorgen seien. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Register 9 der Antragsunterlagen verwiesen. Die zugrunde liegenden Erschütterungsgutachten vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 seien nicht plausibel. Gemäß dem ersten Gutachten würden für den Immissionsort „O.-straße N09“ im ersten Obergeschoss des Haupthauses im Wohnzimmer die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 erheblich überschritten. Dort sei die maximal bewertete Schwingstärke mit KBFmax von 0,73 bzw. 0,44 erfasst. Damit werde der obere Anhaltswert Ao = 0,3 sicher überschritten. Entsprechend stelle der Gutachter auf Seite 58 fest, dass die Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 nicht eingehalten und demnach erhebliche Belästigungen nachts nicht vermieden werden könnten. Aufgrund dieser Ergebnisse seien sodann erschütterungsmindernde Maßnahmen durchgeführt worden. In dem zweiten Gutachten vom 00.00.0000 habe sodann aber eine gänzlich andere Messdurchführung zugrunde gelegen. Nunmehr sei nicht im ehemaligen Wohnzimmer im 1. Obergeschoss des Haupthauses gemessen worden, da dieses mittlerweile vorgeblich ein Ankleidezimmer geworden sei. In diesem Ankleidezimmer im Haupthaus sei nunmehr eine bewertete Schwingstärke von KBFmax von 0,56 ermittelt worden. Damit liege das Messergebnis ungefähr auf dem Niveau der vorherigen Messungen aus dem Jahre N21 und überschreite den oberen Anhaltswert Ao = 0,3 um nahezu 100 %. Ganz offenkundig werde hier versucht, das Nichteinhalten von Anhaltswerten durch „Tricksereien“ zu umgehen. Es sei offensichtlich, dass das nunmehrige „Ankleidezimmer“ tatsächlich nicht als Ankleidezimmer genutzt werde. So sei auf Seite 9 des zweiten Gutachtens auf Abb. 3 ersichtlich, dass das angebliche Ankleidezimmer einen neuen Fußboden erhalten habe. Auch sei die unter dem Fenster befindliche Heizung nicht mehr vorhanden. Wenn ein Zimmer nur noch als Ankleidezimmer genutzt werde, werde dieses in der Regel nur noch zweimal am Tag kurz aufgesucht. Eine aufwendige Renovierung würde in diesem Fall nur wenig Sinn ergeben. Daher müsse bezweifelt werden, dass das „Ankleidezimmer“ tatsächlich als solches genutzt wird. Dem entspreche auch die Abb. 2 auf Seite 8 des Gutachtens. Dort solle angeblich das Schlafzimmer im Anbau im 1. Obergeschoss dargestellt sein. Jedoch sei offensichtlich erkennbar, dass es sich dabei um ein Wohnzimmer handele. So befänden sich in dem Raum ein Sofa sowie ein Beistelltisch. Insbesondere ein Bett, welches man in einem Schlafzimmer erwarten würde, sei nicht vorhanden. Im Übrigen streite die starke Überschreitung der Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 im Wohn- bzw. Ankleidezimmer des Immissionsortes O.-straße N09 für eine Unplausibilität des Gutachtens. Es spreche viel dafür, dass auch in anderen schutzbedürftigen Räumen eine Anhaltswert-Überschreitung stattfinde und somit erhebliche Einwirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ zu besorgen seien. Nach Ziffer 2.2. der Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen der LAI (Stand 06.03.2018) müsse die Messung auf dem Fußboden des am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Raumes nach DIN 9104-1 erfolgen. Aus dem Gutachten werde nicht ersichtlich, ob dies der Fall sei. Andere Räume seien nicht untersucht oder erwähnt worden. Dies habe aufgrund der starken Überschreitung der Anhaltswerte jedoch nahegelegen. Ferner habe es sich aufgrund der an dem Immissionsort „O.-straße N09“ vorgefundenen Ergebnisse geradezu aufdrängen müssen, auch die direkt benachbarten Häuser zu begutachten. Aufgrund der hohen Überschreitung der Anhaltswerte könne nicht ausgeschlossen werden, dass an anderen Immissionsorten ebenfalls deutliche Anhaltswertüberschreitungen vorlägen. Durch die pauschale Inbezugnahme der Gutachten im Rahmen der UVP-Vorprüfung werde der Beklagte seiner Pflicht zur plausiblen Vorprüfung nicht gerecht. Dies gelte umso mehr, als die von dem Erschütterungsgutachter vorgenommenen Abzüge i.H.v. 15 % nach Ziffer 4 der LAI nicht anwendbar seien. Der dort geregelte Fall liege hier nicht vor. Es würden keine immissionsschutzrechtlichen Anordnungen nach §§ 17, 24 BImSchG getroffen werden. Vielmehr solle eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt werden. Insoweit sei kein Abzug vorzunehmen. Der zur Immissionsminderung zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossene öffentlich- rechtliche Vertrag vom 00.00.0000 genüge nicht den Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 und den Hinweisen der LAI. Insbesondere treffe der Vertrag für die Nachtzeit keine Regelung. Dies wäre aber vor dem geplanten Hintergrund der Einführung einer dritten Nachtschicht offensichtlich notwendig gewesen. Soweit die UVP-Vorprüfung des Beklagten Bezug auf die Gutachten des Ingenieurbüros K. nimmt und diese Gutachten ihre Ergebnisse auf einen noch zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag stütze, sei dies nicht nachvollziehbar. Der abgeschlossene Vertrag nehme nur die Tag- und nicht die Nachtzeit in den Blick. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr seien jedoch wesentlich niedrigere Anhaltswerte einzuhalten. Insoweit genüge es nicht, dass der Beklagte im Genehmigungsbescheid unter Ziffer 16 Nebenbestimmungen zum Einhalten von Erschütterungsimmissionen getroffen habe. Zunächst sei festzuhalten, dass die Anhaltswerte nicht denjenigen der DIN 4150, Teil 2 und den Hinweisen der LAI entsprechen. Darüber hinaus hätten die Immissionsorte O.-straße N09, N03, N10 und N11 jedenfalls als Wohngebiete eingestuft werden müssen, sodass sich Anhaltswerte von nachts 0,1 - 0, 2 ergeben würden. Es überzeuge nicht, dass tagsüber die Anhaltswerte für Wohngebiete herangezogen werden, nachts allerdings solche für Mischgebiete. Dies sei ein offensichtlicher Widerspruch. Daher könne die Nebenbestimmung kein ausreichendes Schutzniveau sicherstellen.
Ferner habe sich der Beklagte nicht mit der im Genehmigungsverfahren erhobenen Rüge, dass sich durch das Vorhaben der Beigeladenen sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht weiter entwickeln könne, auseinandergesetzt. Damit liege ein erheblicher Abwägungsfehler - nämlich bezogen auf diesen Punkt ein Abwägungsausfall - vor. Bereits jetzt würden durch das Vorhaben der Beigeladenen und dessen Immissionszusatzbelastungen die Grenzwerte der TA Luft sowie die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 vollständig ausgeschöpft bzw. erheblich überschritten. Da sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Gesamtbelastung richte, werde eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes, welche ihrerseits Zusatzbelastungen hervorrufe, nicht möglich sein.
Mit seinem Vortrag zur fehlerhaften UVP-Vorprüfung im Hinblick auf Erschütterungen sei er nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Die darin normierte 10-Wochen-Frist sei durch die neu erteilte Genehmigung und deren Einbeziehung in das Klageverfahren neu in Gang gesetzt worden. Bei der Genehmigung vom 00.00.0000 handele es sich nicht etwa um eine reine Heilungsgenehmigung, sondern um eine gänzlich neue Genehmigung.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 führt der Kläger weiter aus, dass im Wohnhaus O.-straße N09 die Familie eines Mitarbeiters der Beigeladenen wohne. Seiner Kenntnis nach werde das Obergeschoss dieses Wohnhauses zurzeit nicht mehr bewohnt. Sein Nachbar aus dem Wohnhaus O.-straße N03 habe ihm berichtet, dass er sein Haus an die Beigeladene verkauft habe und nunmehr mietfrei darin wohnen dürfe. In den Wohnhäusern O.-straße N10 bis N11 herrsche häufiger Mieterwechsel. Aus seiner Sicht sei es zwingend notwendig, dass noch einmal unangekündigte Messungen stattfinden.
In den vergangenen Wochen seien mehrfach die Betriebszeiten der Beigeladenen überschritten worden.
Der Kläger beantragt,
den Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Er führt aus, dass der Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 von dem Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 formal nicht zu trennen sei. Der vom erkennenden Gericht in seinem Beschluss vom 00.00.0000 (11 L 796/22) benannte Fehler im Bereich der UVP-Vorprüfung sei nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens geheilt worden. Zur Problematik der Erschütterungsimmissionen legt er einen Bericht seines Hauses vor, der im Rahmen eines Petitionsverfahrens verfasst und vom H. fachlich bestätigt worden sei. Der an das H. adressierte Bericht vom 00.00.0000 (vgl. GA, Bl. 400 ff.) enthält u.a. eine Plausibilitätsprüfung des Gutachtens der V. GmbH & Co. KG „Beurteilung der Erschütterungsimmissionen durch den Betrieb der I. GmbH & Co. KG in N22 A., Bericht -Nr. CME1-2020-423“. Dem Beklagten lägen hierzu zwei Versionen vor, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000. Da es sich bei der Version vom 00.00.0000 um die ergänzte und korrigierte Fassung der Version vom 00.00.0000 handele, werde die Plausibilitätsprüfung auf das Gutachten vom 00.00.0000 beschränkt. Es wird ausgeführt, dass das eingesetzte Messinstrumentarium den Vorgaben aus DIN 45669-1:2020 entspreche, die gewählten Immissionsmesspunkte mit den Vorgaben aus 5.2 DIN 4150-2:1999 und 7 Abs. 4 DIN 4150-3: 2016 konform gingen und die Ermittlung der Beurteilungsgrößen sowie die anschließende Beurteilung den Vorgaben der DIN 4150-2:1999 und DIN 4150-3:2016 entspreche.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung nicht auf Grund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten UVP-Vorprüfung mit einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG behaftet sei. Der vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 00.00.0000 - 11 L 796/22 - gerügte Fehler sei im ergänzenden Verfahren gem. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG geheilt worden. Die UVP-Vorprüfung leide auch nicht anderen Mängeln. Richtig erkenne der Kläger, dass die allgemeine UVP-Vorprüfung sich an dem konkreten Vorhaben und dem konkreten Standort des Vorhabens gem. § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG zu orientieren habe. Nicht zu folgen sei seiner Ansicht, das Vorhaben liege in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte im Sinne der Ziffer 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG. Hierbei handele es sich, wie schon die dortige Bezugnahme auf Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG zeige, um eine raumordnungsrechtliche Kategorie. In diesem Sinn sei A. insgesamt kein dicht besiedeltes Gebiet, zumal in diesem Sinne nicht einmal auf das Stadtgebiet A. allein, sondern auf das gesamte Umfeld abgestellt werden müsste.
Die UVP-Vorprüfung sei auch nicht wegen eines artenschutzrechtlichen Fehlers zu beanstanden. Der Kläger versäume es, darzulegen, wodurch mit Blick auf die Beschreibung der auf der Hofstelle ausgemachten Arten durch den (geänderten) Betrieb der Anlage ein Verbotstatbestand auftreten könnte. Zudem habe der Beklagte die auf dem Hof vorkommenden Tierarten im Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 (Begründung, Seite 44) explizit mit betrachtet.
Die Ausführungen des Klägers zu einem vermeintlichen Mangel der UVP-Vorprüfung auf Grund von Beeinträchtigungen durch tiefffrequenten Schall und wahrnehmbare Erschütterungen seien nach Maßgabe von § 6 Satz 1 UmwRG verspätet. Sie habe in N23, bevor schwingungsmindernde Maßnahmen am Emissionsort durchgeführt worden seien, Schwingungsmessungen durch einen Hersteller von Schwingungsisolierungen durchführen lassen, um die Identifikation der „Haupterschütterungsverursacher“ durchführen zu können. Die Beigeladene legt hierzu zwei Berichte der Firma CZ. GmbH & Co. KG vom 00.00.0000 vor (vgl. GA, Bl. 427 ff.), die sich zu am 00.00.0000 durchgeführten Messungen am Wohnhaus O.-straße N11 bzw. J.-straße N24 verhalten. In dem Messbericht zum Wohnhaus O.-straße N11 wird festgehalten, dass - bei der Einstufung als Mischgebiet vorausgesetzt - die in der DIN 4150 Teil 2 vorgegebenen Anhaltswerte für den uneingeschränkten Tag- und Nachtbetrieb sowohl hinsichtlich des Messortes Wohnzimmer als auch mit Blick auf den Messort Ankleidezimmer eingehalten würden. Diese Unterlagen - so die Beigeladene - würden zeigen, dass die Bezirksregierung YG. mit ihrem fachlich vom LK. (jetzt H.) geprüften Bericht an das Umweltministerium vom 00.00.0000 völlig richtig liege. Mit fachlicher Bestätigung des LK. komme die Bezirksregierung YG. hier zu der fachlichen Einschätzung, dass das im Genehmigungsverfahren eingereichte Erschütterungsgutachten der V. GmbH & Co. KG in der ergänzten Fassung vom 00.00.0000 die Erschütterungsimmissionen zutreffend beurteilt habe und dass für die nicht geprüften Messorte eine gesonderte Betrachtung mit Berücksichtigung der Messunsicherheit wegen der deutlichen Anhaltswertunterschreitungen nicht notwendig sei. Der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 nehme das mit der Festsetzung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen in der Nebenbestimmung 16 (Seite 16 des Bescheides) für die darin genannten Immissionsorte auf und gebe dem Anlagenbetreiber auch auf, im Falle von Beschwerden eine Messstelle zu beauftragen, die bei voller Leistung der Anlage sowie entsprechenden Betriebsbedingungen Messungen durchzuführen habe (Nebenbestimmungen 17, 18). Dort, wo Wohnen zulässig sei, würden nach Maßgabe der gutachterlichen Beurteilung die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen eingehalten. Die vom Kläger „als schwer erträglich“ bezeichneten Erschütterungen ließen sich durch objektive Messergebnisse nicht bestätigen. Diese würden zu anderen Ergebnissen als der Kläger kommen. Die These, es sei „offensichtlich, dass die Beigeladene die Erschütterungsproblematik nicht ohne umfassende Maßnahmen in den Griff bekommt“, sei spekulativ und werde durch die zahlreichen vorliegenden Messergebnisse ebenfalls nicht gestützt. Die Änderungsgenehmigung sei auch nicht auf Grund der Verletzung subjektiver Rechte des Klägers rechtswidrig. Sie führe nicht dazu, dass der klägerische Betrieb nicht weiterentwickelt werden könnte. Ein Abwägungsfehler liege diesbezüglich nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, denjenigen zu den Verfahren 11 K 2495/22, 11 L 796/22 und 11 L 1533/25 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 zu entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I.
Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Sein Wohnhaus ist lediglich etwa 70 Meter vom Betriebsgrundstück der Beigeladenen entfernt gelegen, sodass die für die Annahme einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde mögliche Verletzung drittschützender Normen durch vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen nicht offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtungsweise auszuschließen ist.
II.
Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 00.00.0000 ist rechtswidrig, weil sie aufgrund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten UVP-Vorprüfung mit einem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG behaftet ist (1.). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist berücksichtigungsfähig (2.). Aufgrund dieses Verfahrensfehlers kann der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er durch diesen Fehler in eigenen Rechten verletzt ist (3.). Ohnehin verletzt der Genehmigungsbescheid den Kläger auch in seinen subjektiven Rechten (4.). Jedoch ist die Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG und § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, so dass er für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären war (5.).
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
Für das Änderungsvorhaben der Beigeladenen war gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 3.7. 2. Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Es handelt sich um die Änderung einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 Tonnen oder mehr je Tag. Für den Betrieb ist bislang keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, und durch die Änderung wird der in der Anlage 1 angegebene Prüfwert für die Vorprüfung erneut erreicht bzw. überschritten.
Die daher nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a. E. UVPG zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit durchzuführende allgemeine Vorprüfung muss sich dazu verhalten, ob die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Einzelkriterien ist diese Frage überschlägig zu prüfen, § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 UPVG.
Die Einschätzung der zuständigen Behörde ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Das Ergebnis der behördlichen Prognose ist durch das Gericht also nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen, wobei die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Infolgedessen können nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen können, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris Rn. 30.
Die Behörde darf bei der UVP-Vorprüfung einerseits nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit Letztere unter Missachtung der für sie obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen, andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.Hierzu zählen vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die ggf. durch zusätzliche Ermittlungen der Planungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris Rn. 25.
Bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 5 Abs. 2 UVPG angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.02.2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 91 m.w.N.
Wird eine UVP-Vorprüfung - wie hier - vollständig wiederholt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich derjenige der aktuellen Vorprüfung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 95.
Die Feststellung des Beklagten, es bestehe für das Vorhaben der Beigeladenen keine UVP-Pflicht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorgerufen werden würden, ist nicht nachvollziehbar.
Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung genügt nicht dem Maßstab des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG. Die im Aktenvermerk vom 00.00.0000 niedergelegte abschließende Einschätzung, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, beruht betreffend die Ermittlung von Belästigungen durch Erschütterungen auf einer unzureichenden und den Vorgaben nicht ausreichend Rechnung tragenden Sachverhaltsermittlung.
Nach Nr. 1.5 der Anlage 3 zum UVPG sind „Umweltverschmutzungen und Belästigungen“ Kriterien, die bei der Beurteilung eines Vorhabens im Rahmen der Vorprüfung anzuwenden sind. Betreffend den Standort sieht Nr. 2.1 der Anlage 3 eine Betrachtung der bestehenden Nutzung des Gebietes, insbesondere etwa als Fläche für Siedlung, als Kriterium bei der Beurteilung der ökologischen Empfindlichkeit vor. Nr. 3 der Anlage 3 verlangt, dass die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach Nr. 1 und Nr. 2 zu beurteilen sind und nennt unter Nr. 3.1 als einen dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkt, Art und Ausmaß der Auswirkungen hinsichtlich des geographischen Gebiets und der Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen.
Der Beklagte führt im Aktenvermerk vom 00.00.0000 aus, dass die von der Anlage ausgehenden Erschütterungen durch technische Maßnahmen auf ein Mindestmaß in Anlehnung an die DIN 4150 Teil 2 begrenzt würden. Es wird auf das Register 9 der Antragsunterlagen verwiesen, in dem plausibel dargelegt sei, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Bei Register 9 der Antragsunterlagen handelt es sich um ein undatiertes, als „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ bezeichnetes Dokument des Ingenieurbüros K. (GA zu 11 L 1533/25, Bl. 160 ff.), in dem unter Punkt 9.3.5 zu den Merkmalen des Vorhabens hinsichtlich Umweltverschmutzung und Belästigungen u.a. festgehalten wird:
„Die HME verpflichtet sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mögliche Einschränkungen durch tieffrequenten Schall und wahrnehmbare Erschütterungen im Nahbereich der Anlage gemäß dem Stand der Technik zu reduzieren.“
In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 00.00.0000 (GA zu 11 L 1533/25, Bl. 41 ff.) verpflichtet sich die Beigeladene im Hinblick auf den Immissionsort (IO) „O.-straße N09“ hinsichtlich Erschütterungen zur Einhaltung bestimmter Immissionswerte zur Tagzeit.
Die als „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ bezeichneten Ausführungen des Ingenieurbüros K. und der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 00.00.0000 tragen die Feststellung des Beklagten, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Erschütterungsimmissionen seien nicht zu besorgen, nicht.
Diese „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ trifft keinerlei Aussage dazu, ob Auswirkungen möglich sind. Zu dem Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages wird dort lediglich festgehalten, dass sich die Beigeladene darin verpflichte, mögliche „Einschränkungen“ durch tieffrequenten Schall und wahrnehmbare Erschütterungen im Nahbereich der Anlage gemäß dem Stand der Technik zu reduzieren.
Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 00.00.0000 sind erschütterungstechnische Nachbesserungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände bzw. - so § 3 zum Vertragsgegenstand - die Sicherstellung einer erschütterungstechnischen Sanierung des Betriebes. Zur Möglichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen allgemein verhält sich dieser Vertrag ebenso wenig wie die Stellungnahme des Ingenieurbüros K.. Geregelt werden lediglich die am Immissionsort O.-straße N09 geltenden Grenzwerte zur Tagzeit. Die Nachtzeit wird nicht behandelt; Entsprechendes gilt für etwaige Auswirkungen auf andere Immissionsorte. Da Gegenstand des Vorhabens der Beigeladenen die Anpassung von Betriebszeiten für eine kontinuierliche Gusseisenproduktion zur Tagzeit und Nachtzeit an Werktagen mit Kapazitätserhöhung und mit Erhöhung der genehmigten Jahresbetriebszeit (werktäglicher 3-Schichtbetrieb u.a.) ist und zumindest die Wohnhäuser O.-straße N03, N10 und N11, die in vergleichbarer Entfernung zum Betriebsgelände der Beigeladenen liegen wie der Immissionsort O.-straße N09, von Erschütterungen betroffen sein können, führt dies zur Unzulänglichkeit der allgemeinen Vorprüfung.
Darüber hinaus erscheint mehr als fraglich, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag überhaupt ein taugliches Erkenntnismittel sein kann, auf das die Behörde sich im Rahmen der von ihr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu treffenden Entscheidung über die UVP-Pflicht stützen kann.
Dass in das im Aktenvermerk des Beklagten vom 00.00.0000 dokumentierte Ergebnis, von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne abgesehen werden, im Hinblick auf die Frage der Belästigung durch Erschütterungen neben dem Gutachten des Ingenieurbüros K. weitere fachliche Stellungnahmen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Erwähnt wird unter „Merkmale des Vorhabens“ lediglich das überarbeitete Geruchsgutachten. An irgendwelchen Bezugnahmen auf andere Gutachten oder Messberichte fehlt es. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, ob das Gutachten vom 00.00.0000 - in welcher Fassung auch immer - zugrunde lag. Soweit festgehalten wird, die von der Anlage ausgehenden Erschütterungen würden durch technische Maßnahmen auf ein Mindestmaß in Anlehnung an die DIN 4150 Teil 2 begrenzt, wird hiermit nur wiedergegeben, was die Nebenbestimmung Nr. 15 des Genehmigungsbescheides vom 00.00.0000 vorsieht. Dass und welche Maßnahmen es ausschließen, dass allgemein schädliche Erschütterungswirkungen entstehen, bleibt offen; der öffentlich-rechtliche Vertrag regelt Entsprechendes, wie dargestellt, nur in Bezug auf das Wohnhaus O.-straße N09 und zur Tagzeit. Soweit sich das Erschütterungsgutachten der V. GmbH & Co. KG vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 und der Messbericht desselben Gutachters vom 00.00.0000 zur „Erfassung der Erschütterungsimmissionen im Wohnhaus O.-straße N09 nach Durchführung von erschütterungsmindernden Maßnahmen“ zu der Frage, ob die Anhaltswerte nach DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) eingehalten werden, verhält, ist dies dagegen nicht nachweisbar in die Vorprüfung eingeflossen. Dass diese Gutachten Niederschlag in der Nebenbestimmung Nr. 16 des angefochtenen Genehmigungsbescheides gefunden haben, ändert daran nichts.
Ohnehin kann von der Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) auf der Grundlage der Gutachten der V. GmbH & Co.KG nicht ausgegangen werden. Diese sehen sich durchgreifenden Plausibilitätsbedenkenausgesetzt.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungseinwirkungen ist auf die Beurteilungs- bzw. Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, und Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen) zurückzugreifen. Bei Einhaltung der dort empfohlenen Werte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche Belästigungen von Menschen und Schäden an Gebäuden durch Erschütterungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.2017 -3 A 1/16 -, juris Rn. 104, und vom 08.09.2016 -3 A 5/15 -, juris Rn. 80.
In der DIN 4150-2 werden, soweit es die Beurteilung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden betrifft, nach näher bestimmten Verfahren ermittelte Erschütterungsimmissionen unteren und oberen Anhaltswerten gegenübergestellt, die für Gebiete mit unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit sowie für die Tages- und Nachtzeit angegeben werden. Liegen die „Spitzenwerte" der Erschütterungen (maximale bewertete Schwingstärke) unter den unteren Anhaltswerten, gelten die Anforderungen der DIN 4150-2 als erfüllt; liegen die Spitzenwerte oberhalb der oberen Anhaltswerte, gelten die Anforderungen als nicht erfüllt. Liegen die Werte zwischen dem oberen und dem unteren Anhaltswert und handelt es sich nicht nur um selten auftretende, kurzzeitige Einwirkungen, wird nach detaillierten Vorgaben aus den Erschütterungswerten ein Mittelwert über einen längeren Beurteilungszeitraum berechnet und einem besonderen Anhaltswert gegenübergestellt.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, juris Rn. 180; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris Rn. 27.
Des Weiteren sind die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“, Stand 06.03.2018, der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (nachfolgend: LAI-Hinweise) zu berücksichtigen. Nach dem Gemeinsamen Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungserlass)“ vom 04.10.2018 sind die in diesen LAI-Hinweisen enthaltenen Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des BImSchG anzuwenden. Die in Tabelle Nr. 2 und Tabelle Nr. 3 der LAI-Hinweise enthaltenen Immissionswerte berücksichtigen die in Nr. 2. 2 der LAI-Hinweise genannten Erkenntnisquellen, insbesondere auch die DIN 4150-2 und die DIN 4150-3, die nach den LAI-Hinweisen als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden können, auch wenn sie nicht schematisch angewandt werden dürfen.
Zur Ermittlung der Erschütterungseinwirkung auf Menschen in Gebäuden muss die Messung nach den LAI-Hinweisen (S. 4) auf dem Fußboden des am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109-1, 3.16 (DIN 4109-1:2018-01 "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen") erfolgen. Schutzbedürftige Räume sind danach Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Die DIN 4109-1:2018-01 zählt als schutzbedürftige Räume auf:
Wohnräume, einschließlich Wohndielen, Wohnküchen;
Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten;
Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien;
Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen;
Büroräume;
Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.
Die DIN 4150-2 sieht vor, dass die Messung auf dem Fußboden des zu untersuchenden Raumes vorgenommen werden muss, und zwar an den Stellen, an denen die stärksten Erschütterungen zu erwarten sind (vgl. dort S. 5, Nr. 5.2 „Meßrichtungen und Meßorte“).
Auf der Grundlage der Gutachten und des Messberichts der V. GmbH & Co. KG kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen Belästigungen durch Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden hervorruft.
Nachdem im Hinblick auf das Wohnzimmer im Haupthaus des IO O.-straße N09 (LR 1-Wohnzimmer) die vom 00.00.0000 bis N00.00.0000 durchgeführten Messungen ein sehr hohes Erschütterungsniveau gezeigt haben, das sogar den oberen Anhaltswert Ao - für Mischgebiete - überschritten hat, konnte im Rahmen der am 00.00.0000 erfolgten Probemessungen trotz vorangegangener Veränderung des Deckenaufbaus keine Verbesserung des Erschütterungsniveaus festgestellt werden. Die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 wurden tagsüber und nachts überschritten. Sowohl der untere Anhaltswert Au = 0,15 als auch der obere Anhaltswert Ao = 0,3 (für Mischgebiete, nachts) wurden überschritten, so dass der Gutachter die Beurteilungsschwingstärke KB FTr nicht mehr ermittelt hat.
Soweit er angenommen hat, die Anhaltswerte fänden keine Anwendung, weil der Raum nunmehr als Ankleidezimmer genutzt werde und demnach nicht als Wohnraum, sondern als nicht schutzbedürftiger Nebenraum zu betrachten sei, fehlt es an Feststellungen dazu, wo sich nunmehr das Wohnzimmer befindet und ob ggf. der neue Wohnraum als der am stärksten betroffene schutzbedürftige Raum anzusehen ist. Dass das Wohnzimmer als Raumeinheit schlicht weggefallen ist, erscheint realitätsfern. Dass und warum das Schlafzimmer im Anbau ohne Weiteres als der am stärksten betroffene schutzbedürftige Raum anzusehen ist, erschließt sich insbesondere mit Blick darauf, dass dieses im Unterschied zu den Räumen im Hauptgebäude eine Betondecke hat, nicht ansatzweise (siehe dazu noch sogleich). Vor allem aber war es angesichts des festgestellten Erschütterungsniveaus im Haupthaus des IO O.-straße N09 erforderlich, Erschütterungsmessungen zumindest in einem weiteren der umliegenden Wohnhäuser - O.-straße N03, N10 oder N11 - durchzuführen. Soweit die Beigeladene meint, für die nicht geprüften Messorte sei eine gesonderte Betrachtung wegen der deutlichen Anhaltswertunterschreitungen nicht notwendig gewesen, ist dies nicht verständlich. Die Annahme der V. GmbH & Co. KG, aufgrund der geringen Entfernung (< 35 m) des untersuchten Schlafzimmers im Wohnhaus O.-straße N09 zum Betrieb der Eisengießerei sei davon auszugehen, dass auch bei der Einführung einer dritten Schicht (Nachtschicht) die Anforderungen des Immissionsschutzes in der umliegenden Wohnbebauung eingehalten würden, ist nicht schlüssig. Dass das Ausmaß der Erschütterungsimmissionen nicht allein an der Entfernung zum Eisengießereibetrieb festgemacht werden kann, folgt bereits aus ihren eigenen Messungen, die im zur Anlage näher gelegenen Schlafzimmer im Anbau des IO O.-straße N09 ein niedrigeres Erschütterungsniveau ergeben haben als in dem Haupthaus. Zumindest mitentscheidend dürfte danach vielmehr auch die Deckenkonstruktion am Immissionsort und die Höhe der Deckeneigenfrequenz sein. Beispielhaft sei insofern auf ein Erschütterungsgutachten des TÜV Hessen vom 24.07.2023 zu einem anderen Vorhaben Bezug genommen,
https://rim.ekom21.de/karben/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZdjwt7WUwqDnYipDyqJMxMQCSrv6cEIrV_J37Ioh3U6j/Erschuetterungsgutachten.pdf (S. 16, Tab. 6, S. 17 Tab. 7 und 8), zuletzt abgerufen am 09.04.2026,
das eben diese Annahme trägt.
So hat das Haupthaus des IO O.-straße N09 eine Holzbalkendecke, während der Anbau über eine Betondecke verfügt. Die Messungen des Gutachters haben insoweit hinsichtlich des Wohnzimmers im Haupthaus eine Deckeneigenfrequenz von f = 16 Hz und hinsichtlich des Schlafzimmers im Anbau eine solche von f = 29 Hz ergeben (vgl. Gutachten vom 00.00.0000, S. 61, Gutachten vom 00.00.0000, S. 22).
Das Gericht lässt offen, ob die Vorgehensweise des Gutachters - und die entsprechende Festsetzung des Beklagten in der Nebenbestimmung Nr. 16 - zulässig war, hinsichtlich des IO O.-straße N09 die für Mischgebiete vorgesehenen Anhaltswerte der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ anzusetzen. Es sei aber angemerkt, dass dies jedenfalls Zweifeln unterliegt. Grenzen gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Erschütterungsauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander (Gemengelage), können nach den LAI-Hinweisen (vgl. S. 8) die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionswerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Dabei ist vorauszusetzen, dass der Stand der Erschütterungsminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit der Erschütterungen und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
Der Beklagte hat in seinem mit der Beigeladenen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 00.00.0000 eine Zwischenwertbildung für Erschütterungen aufgrund der bisherigen Genehmigungspraxis, in der der betroffene Immissionsort (O.-straße N09) bei Schallimmissionen mit einem für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionswert belegt wurde, nicht für zutreffend erachtet (vgl. dort S. 3) und deshalb in dem Vertrag auf die Einhaltung der für Wohngebiete vorgesehenen Anhaltswerte - tagsüber - bestanden (vgl. dort S. 8 = § 4). Der Beklagte legt im Begründungsteil des Bescheides vom 00.00.0000 nicht dar, warum er von dieser Einschätzung abgerückt ist und für die IO5 (O.-straße N09), IO7, IO8 und IO11 nunmehr tagsüber (weiterhin) die Anhaltswerte für allgemeine Wohngebiete, nachts hingegen jene für Mischgebiete herangezogen hat. Die in der Nebenbestimmung Nr. 16 festgelegten Werte entsprechen hingegen jenen, die das Dezernat 53 in einer Stellungnahme vom 00.00.0000 vorgeschlagen hatte (BA 001, Bl. 590, 595). Dort heißt es zur Begründung:
„Analog zur Bewertung der Schallimmissionen werden an den IO5-8 und IO11 tagsüber die Anhaltswerte für allgemeine Wohngebiete und nachts für Mischgebiete herangezogen.“
Diese Begründung wirft vor dem Hintergrund Fragen auf, dass es hinsichtlich der Bewertung der Schallimmissionen im Begründungteil des Bescheides vom 00.00.0000 heißt (S. 41 f.):
„Im Hinblick darauf wurde mit der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme für die relevanten Immissionsorte mit einem zulässigen Immissionswert von 41 dB(A) am IO5 und IO6, 42 dB(A) am IO7 und IO8 und 43 dB(A) am IO11 zur Nachtzeit im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarschaftsverhältnis eine Reglementierung für Produktionsgeräusche getroffen, der sich als Zwischenwert aus aneinandergrenzenden Gebietskategorien (dem Wohngebiet mit einem lärmtechnischen Immissionswert von 40 dB(A) zur Nachtzeit sowie dem Mischgebiet mit einem Immissionswert von 45 dB(A)) ergibt.“
Mit Blick auf Erschütterungsimmissionen wird hingegen starr die Einhaltung der nachts für Mischgebiete vorgesehenen Anhaltswerte verlangt. Diese den Betrieb der Beigeladenen begünstigende Regelung begegnet auch deshalb Bedenken, da die Wohnnutzung im Gebäude O.-straße N09 - zu den anderen Wohnhäusern liegen soweit ersichtlich keine Daten vor - zuerst verwirklicht wurde, da es im Jahr 1930 erbaut wurde (vgl. Erschütterungsgutachten vom 00.00.0000, S. 32, Erschütterungsgutachten vom 00.00.0000, Anlage 2, S. 7), während die Eisengießerei erst seit dem Jahr N01 betrieben wird.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin von dem durch die Messung ermittelten Wert einen Abzug von 15 % vorgenommen hat. Es ist aus Sicht der Kammer als bedenklich anzusehen, einen solchen Abzug im Rahmen der UVP-Vorprüfung im Hinblick auf die Frage fruchtbar zu machen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Erschütterungsimmissionen zu besorgen sind (ungeachtet des Umstands, dass es wie oben dargestellt ohnehin spekulativ ist, ob die diesbezüglichen Erwägungen der Gutachterin überhaupt in die Vorprüfung eingeflossen sind). Denn Ziffer 4 der LAI-Hinweise sieht einen derartigen 15 %-Abzug nur für den Fall vor, dass Anordnungen auf die Messergebnisse gestützt werden. Das Gericht lässt auch offen, ob in der erschütterungstechnischen Betrachtung andere Betriebe unberücksichtigt gelassen werden durften. Im Hinblick auf den Betrieb der B. GmbH - die wohl im Jahr N02 ihren Standort von der J.-straße N03 ins Industriegebiet A.-Süd verlegt hat - beruhte letzteres ausweislich der Gutachten der V. GmbH & Co. KG darauf, dass die Beigeladene angegeben hatte, spürbare Erschütterungsimmissionen seien bislang nicht bekannt.
Soweit die Beigeladene darauf verweist, die Firma CZ. GmbH & Co. KG habe am Wohnhaus O.-straße N11 Schwingungsmessungen durchgeführt, führt dies nicht weiter. Zweifelhaft ist zunächst der Vortrag der Beigeladenen, die Schwingungsmessungen durch die Firma CZ. seien im Jahr N23 durchgeführt worden, noch bevor schwingungsmindernde Maßnahmen am Emissionsort durchgeführt worden seien. Nach den Angaben der Firma CZ. im Messbericht vom 00.00.0000 erfolgten die Schwingungsmessungen am 00.00.0000. Nach dem Messbericht der V. GmbH & Co. KG vom 00.00.0000 hat diese erneute Probemessungen am 00.00.0000 durchgeführt, als die erschütterungsmindernden Maßnahmen im Werk der Beigeladenen bereits umgesetzt waren.
Ungeachtet dessen genügt der Messbericht der Firma CZ. vom 00.00.0000 nicht den an Erschütterungsgutachten zu stellenden Anforderungen und bietet daher keine tragfähige Grundlage weder für die Annahme, dass die in der DIN 4150 Teil 2 vorgegebenen Anhaltswerte für den uneingeschränkten Tag- und Nachtbetrieb im Hinblick auf das Wohnhaus O.-straße N11 eingehalten werden, noch, dass dies für die benachbarte Wohnbebauung der Fall ist. Nach der DIN 4150 Teil 2 muss die Messung der Schwingungsgrößen in vertikaler Richtung (z) und zwei zueinander rechtwinkligen, horizontalen Richtungen (x und y) erfolgen (vgl. dort S. 5 Nr. 5.2 „Meßrichtungen und Meßorte“). Dabei sind die zwei Beurteilungsgrößen KBFmax und KB FTr getrennt für die drei Richtungskomponenten x,y (horizontal) und z (vertikal) zu ermitteln (vgl. Nr. 6.1). Hierzu verhält sich der Bericht vom 00.00.0000 nicht. Es mangelt diesbezüglich an jeglicher Dokumentation. Es wird lediglich festgestellt, dass auf die Angabe der Ergebnisse in horizontaler Richtung verzichtet wurde, da an den genutzten Messpunkten die Erschütterungen dominant in vertikaler Richtung auftreten würden. Für die Aufstellung und Ankoppelung der Messgeräte gilt DIN 456669-2 (vgl. DIN 4150 Teil 2, S. 4 f. Nr. 5.1 „Meßgeräte“). Dass die dortigen Vorgaben (vgl. S. 3, Nr. 5.3 „Ankopplung“) eingehalten wurden, lässt sich dem Bericht vom 00.00.0000 nicht entnehmen. Es ist hierzu textlich nichts dokumentiert. Weiter muss der Messbericht nach der DIN 4150 Teil 2 folgende Angaben enthalten (vgl. S. 10, Nr. 8 „Meßbericht“):
Institution, die die Messungen durchführt,
verantwortlicher Meßleiter,
Zeit (Datum, Meßzeiten),
Erschütterungsquellen,
Betriebsbedingungen,
Lageplan,
Ausbreitungsbedingungen der Erschütterungen,
Meßort, Immissionsort,
Ankopplung der Schwingungsaufnehmer,
Schwingungsmesser (Fabrikat, Typ, Geräte- oder Inventar-Nummer),
Geräteeinstellungen,
Meßgrößen,
Meßeinrichtungen,
subjektive Beobachtungen.
Es fehlt - neben Angaben zur Ankopplung der Schwingungsaufnehmer - jedenfalls an Angaben zu den Messzeiten (vgl. Nr. 5.3), zu den Betriebsbedingungen und zu den Geräteeinstellungen. Nach den LAI-Hinweisen (vgl. dort S. 4) dürfen seit der letzten Kalibrierung des Messsystems nach DIN 45669-1 nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Im Messbericht vom 00.00.0000 ist der Zeitpunkt der letzten Kalibrierung nicht aufgeführt.
Einer näheren Auseinandersetzung mit der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messungen am Emissionsort vom 00.00.0000 und 00.00.0000 bedarf es schon deshalb nicht, weil sie keine Angaben zum genauen Standort des Messgeräts zu machen vermochte.
Mit seinem im Schriftsatz vom 00.00.0000 getätigten Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung mit Blick auf Erschütterungsimmissionen ist der Kläger nicht gemäß § 6 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen.
Der Bescheid vom 00.00.0000 enthält eine neue Sachentscheidung betreffend den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 00.00.0000, die den Bescheid vom 00.00.0000 vollständig ersetzt.
Der Bescheid vom 00.00.0000 stellt nicht lediglich eine partielle Anpassung, Änderung oder Ergänzung des Bescheides vom 00.00.0000 dar.
Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizontes zu ermitteln. Die Auslegung kann ergeben, dass nur zum Teil eine neue Entscheidung getroffen, im Übrigen aber der Altbescheid lediglich wiederholend bestätigt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 36.95 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 25.02.2016 - 1 WB 33.15 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 241/17 -, juris Rn. 59.
Ausgehend davon handelt es sich bei der Verfügung vom 00.00.0000 insgesamt um einen Zweitbescheid.
Schon die Bezeichnung als „Genehmigungsbescheid“ und der Umstand, dass er sich ebenso wie der Bescheid vom 00.00.0000 auf den Antrag vom 00.00.0000 bezieht (vgl. I. Tenor), sprechen gegen die Einordnung als wiederholende Verfügung. Entsprechendes gilt mit Blick auf die formale Gestaltung des Bescheides vom 00.00.0000 als umfassend neuer Genehmigungsbescheid und die Tatsache, dass dieser nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG erging, in dem eine neue allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden war. Um zumindest teilweise von einer lediglich wiederholenden Bestätigung des Altbescheides auszugehen, hätte es einer ausdrücklichen Erklärung bedurft. Eine Formulierung, dass der Bescheid vom 00.00.0000 „angepasst“, „geändert“ oder „ergänzt“ wird, findet sich jedoch nirgends. Lediglich im Begründungsteil findet er überhaupt Erwähnung, nämlich insofern, als er auf der im Jahr N23 von der Beigeladenen vorgelegten (und im Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 als unzulänglich erachteten) Geruchsimmissionsprognose beruhte. Auch sonst deutet nichts darauf hin, dass der Bescheid vom 00.00.0000 in irgendeiner Hinsicht weiter gelten soll. Der Bescheid vom 00.00.0000 enthält weder textlich eine dahingehend auslegungsfähige Wendung noch wird auf andere Weise, etwa durch Kursivdruck o.ä., deutlich gemacht, dass Bestandteile des Bescheides vom 00.00.0000 nur nachrichtlich wiedergegeben werden, während es sich bei anderen um eine neue Sachentscheidung handelt.
Vgl. zu einer solchen Konstellation OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 63.
Insoweit ist auch unerheblich, ob es sich, wie der Beklagte im Verwaltungsverfahren vertreten hat (vgl. BA 024 zu 11 K 2495/22, Bl. 283), bei der gegenüber dem Bescheid vom 00.00.0000 geänderten Nebenbestimmung Nr. 16 („Schutz vor Erschütterungseinwirkungen“) um die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit handelt. Die Kammer weist daher lediglich ergänzend darauf hin, dass diese Auffassung des Beklagten unzutreffend sein dürfte:
Nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Offenbar ist die Unrichtigkeit nur dann, wenn der Widerspruch zwischen dem, was die Behörde gewollt hat, und dem, was sie im Verwaltungsakt zum Ausdruck gebracht hat, ohne Weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit muss „ins Auge springen“, sich aufdrängen, unverkennbar sein,
vgl. Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 42 Rn. 18;
der Irrtum muss sich aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts oder den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergeben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 36/95 -, juris Rn. 10.
Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung - wie hier - ist außerdem auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.04.2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 69.
Dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Festsetzung der zulässigen Erschütterungswerte auf die Anhaltswerte nach DIN 4150, Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) verwiesen hat, führt entgegen seiner Annahme nicht dazu, dass eine evidente Unrichtigkeit vorlag. Zum einen sind die DIN-Werte im Bescheid vom 00.00.0000 nicht wiedergegeben worden, sodass die Feststellung einer Diskrepanz zunächst deren Ermittlung bedurft hätte, also nicht „ohne Weiteres“ erkennbar war.
Zum anderen ist festzuhalten, dass die nach dem Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 einzuhaltenden Werte exakt jenen entsprechen, die vom Beklagten in einer fachlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 vorgeschlagen worden sind (vgl. BA 001 zu 11 K 2495/22, Bl. 508, 555).
Angesichts dessen kann von einer Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG keine Rede sein, nachdem der Kläger bereits eine Woche nach Klageerhebung zur Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung mit Blick auf Erschütterungsimmissionen vorgetragen hat.
Aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers kann der Kläger grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er durch den Fehler der Vorprüfung in eigenen Rechten verletzt ist.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.05.2016 -3 C 2/15 -, juris Rn. 33, und vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 57.
Ohnehin wird der Kläger durch den Genehmigungsbescheid auch in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Das gewährleistet die angefochtene Genehmigung nicht. Es ist nicht sichergestellt, dass das Änderungsvorhaben der Beigeladenen keine dem Kläger unzumutbaren Erschütterungsimmissionen hervorrufen wird.
Nach der Nebenbestimmung Nr. 16 dürfen die von der Genehmigung erfassten Einrichtungen und Maschinen ausgehenden Erschütterungsimmissionen am Grundstück des Klägers (IO9) die Anhaltswerte nach DIN 4150 Teil 2 tagsüber Au 0, 2, Ao 5, Ar 0,1 und zur Nachtzeit Au 0,15, Ao 0, 3, Ar 0,07 nicht überschreiten.
Die bloße Festschreibung von Grenzwerten reicht zur Gewährleistung des gebotenen Nachbarschutzes allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine tragfähige, "auf der sicheren Seite" liegende Prognose, aus der sich ergibt, dass der Immissionswert unter Berücksichtigung von Art und Umfang des genehmigten Betriebs auch eingehalten werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 8.
Daran fehlt es hier.
Eine tragfähige Prognose, die unzumutbare Erschütterungsimmissionen des Klägers ausschließt, liegt nicht vor. Die Erschütterungsgutachten der V. GmbH & Co. KG vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 nebst dem Messbericht vom 00.00.0000 verhalten sich zum Grundstück des Klägers nicht. Aus ihnen lassen sich auch keine tragfähigen Ableitungen dahingehend treffen, dass das Änderungsvorhaben der Beigeladenen keine dem Kläger unzumutbare Erschütterungsimmissionen hervorrufen wird. Im Hinblick auf den Immissionsort O.-straße N09 - den die Gutachterin wie der Beklagte das Grundstück des Klägers den für Mischgebiete nachts vorgesehenen Anhaltswerten der DIN 4150 Teil 2 unterworfen bzw. zugeordnet hat - ist die maximal bewertete Schwingstärke im Wohnzimmer/Ankleidezimmer des Haupthauses mit KBFmax = 0,73 während der Dauermessungen am 00.00.0000 und mit KBFmax = 0,44 bei der Probemessung am 00.00.0000 erfasst worden. Da sogar der obere Anhaltswert Ao = 0,3 (für Mischgebiete nachts) sicher überschritten wurde, ist die Ermittlung der Beurteilungsschwingstärke KBFTr entfallen. Trotz vorangegangener Veränderung des Deckenaufbaus haben die am 00.00.0000 erneut durchgeführten Probemessungen mit einer ermittelten maximal bewerteten Schwingstärke KBFmax = 0,56 wiederum eine Überschreitung des oberen Anhaltswerts Ao = 0,3 ergeben. In Ansehung dieser Messergebnisse im Wohnzimmer/Ankleidezimmer des Haupthauses O.-straße N09 ist die Annahme, die Einhaltung der im Bescheid im Hinblick auf das Grundstück des Klägers festgesetzten Anhaltswerte sei sichergestellt, selbst dann nicht tragfähig, wenn man das Vorgehen der Gutachterin als zulässig erachten würde, etwaige Erschütterungen durch andere Betriebe - etwa die Bahn oder den Betrieb der N. GmbH - unberücksichtigt zu lassen und von dem durch die Messung ermittelten Wert einen Abzug von 15 % vorzunehmen. Bezüglich letzterem ist anzumerken, dass die LAI-Hinweise einen solchen Abzug nur für den Fall vorsehen, dass Anordnungen auf die Messergebnisse gestützt werden sollen. Hiermit dürfte auf § 17 und § 24 BImSchG Bezug genommen werden, die auch an anderer Stelle in den LAI-Hinweisen (S. 6, dritter Absatz) Erwähnung finden, soweit von Anordnungen die Rede ist. Um Anordnungen nach § 17 oder § 24 BImSchG geht es vorliegend aber nicht. Dies zugrunde gelegt, ist nicht einmal die Annahme der Gutachterin bedenkenfrei, die Anhaltswerte für tagsüber und nachts auftretende Erschütterungen würden im Schlafzimmer des Anbaus im Wohnhaus O.-straße N09 angesichts einer erfassten maximal bewerteten Schwingstärke KBFmax = 0,14 eingehalten. Ohne „Abzug der Messunsicherheit“ wäre von einer Überschreitung des unteren Anhaltswerts Au = 0,15 auszugehen und infolgedessen noch die Beurteilungs-Schwingstärke KB FTr zu ermitteln gewesen.
Jedoch ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG und § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, so dass er für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären war.
Vgl. für Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 18/17 -, juris Rn. 31.
§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG bestimmt, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG modifiziert damit - wie die vergleichbare für Verfahrensfehler geltende Regelung des § 4 Abs. 1b UmwRG - den Aufhebungsanspruch des § 113 Abs. 1 VwGO.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.03.2024 - 12 LB 148/22 -, juris Rn. 91.
Mit § 7 Abs. 5 UmwRG hat der Gesetzgeber die bereits im Planfeststellungsrecht nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG bestehende Möglichkeit zur Heilung materieller Fehler auf Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und Nr. 5 UmwRG ausgedehnt. Von der Regelung sind auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erfasst.
Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526, S. 44; aus der Rechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21.AK -, juris Rn. 70; BayVGH, Beschluss vom 07.02.2023 - 22 CS 22.1908 -, juris Rn. 57.
Dabei entsprechen die Begrifflichkeiten der Entscheidungsergänzung und des ergänzenden Verfahrens denjenigen der Planergänzung und des ergänzenden Verfahrens nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG und den hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen.
Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 44 f.
Die Entscheidungsergänzung zielt mithin auf ein bestimmtes Ergebnis; sie kann nur (durch Verpflichtungsurteil) angeordnet werden, wenn die Genehmigung lediglich noch einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, ansonsten aber rechtmäßig ist und vollzogen werden darf. Das gegenüber der Entscheidungsergänzung subsidiäre ergänzende Verfahren,
vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris Rn. 112; s. auch Fellenberg/Schiller, in: in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 7 UmwRG Rn. 112,
ist dagegen auf ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit nicht genau absehbarem Ausgang gerichtet. In diesem Fall wird die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt; sie bleibt so lange schwebend unwirksam, bis der Fehler im ergänzenden Verfahren behoben worden ist.
Vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97 (100).
Der Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit setzt voraus, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung besteht. Daher darf der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2025 - 7 C 7.24 -, juris Rn. 52, und vom 21.01.2021 - 7 C 9.19 -, juris Rn. 33.
Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn die Fehlerbehebung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Steht dagegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht der Genehmigungserteilung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Heilung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum lässt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2025 - 7 C 7.24 -, juris Rn. 52, und vom 21.01.2021 - 7 C 9.19 -, juris Rn. 33.
Zudem kann die Möglichkeit der Heilung der Verletzung materieller Rechtsvorschriften in einem ergänzenden Verfahren nur dann erfolgen, wenn gerichtlich bereits festgestellt werden kann, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Erlass des angefallenen Bescheides erfüllt sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2025 - 7 C 7.24 -, juris Rn. 52, und vom 21.01.2021 - 7 C 9.19 -, juris Rn. 33 und 37.
Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, das voraussichtliche Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens zu antizipieren und sich zu vergewissern, dass die Genehmigung voraussichtlich geheilt werden wird.
Vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, juris Rn. 14; Seibert, NVwZ 2018, 97 (100).
Mit dem Urteil ist daher auch keine bindende Feststellung über die Behebbarkeit des Fehlers im ergänzenden Verfahren verbunden.
Vgl. Fellenberg/Schiller, in: in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 7 UmwRG Rn. 118.
Gemessen an diesen Vorgaben scheidet eine Entscheidungsergänzung vorliegend aus, weil die Mängel der Genehmigung nicht durch eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts konkret bestimmbare Ergänzung behoben werden können. Eine Behebung der Fehler in einem ergänzenden Verfahren ist aber nicht von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten.
Es besteht die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in Bezug auf die Erschütterungsimmissionen der Anlage sowohl im Zusammenhang mit der UVP-Vorprüfung als auch im Hinblick auf den subjektive Rechte des Klägers verletzenden Genehmigungsbescheid. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einem ergänzenden Verfahren zum einen festgestellt wird, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine nachteilige Umwelteinwirkungen haben kann und damit nach § § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG keine UVP erforderlich ist. Zum anderen spricht derzeit nichts dagegen, dass eine hinsichtlich der Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen - auch - das Grundstück des Klägers erfassende „auf der sicheren Seite“ liegende Immissionsprognose vorgelegt wird.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 7.24 -, juris Rn. 59.
Der angefochtene Genehmigungsbescheid weist auch keine weiteren Fehler auf, die den Kläger in seinen Rechten verletzen.
Soweit er ausführt, die Erteilung der Genehmigung führe dazu, dass sich sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht weiterentwickeln lässt, vermag er hiermit eine subjektive Rechtsverletzung nicht darzulegen.
Dabei kann dahinstehen, ob bei der Genehmigung von Vorhaben auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, überhaupt Rücksicht zu nehmen ist.
Vgl. zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - N13 B N08/00 -, juris Rn. N14 ff.
Nicht geschützt sind jedenfalls unklare, unverbindliche oder vage Erweiterungsinteressen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56/00-, juris Rn. 7, OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2017 - 10 B 15/17 -, juris Rn. 23,
bzw. das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ohne, dass Erweiterungsabsichten konkretisiert worden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2016 -2 A 2106/15 -, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22.04.2022 - 15 CS 22.873 -, juris Rn. 48.
Hiervon ausgehend lässt das Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf ein etwaig bestehendes Interesse des Klägers an der Weiterentwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht die gebotene Rücksichtnahme vermissen. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, welche konkreten Planungen er überhaupt verfolgt bzw. welche konkreten Nutzungsabsichten er hegt. Zumindest ist nicht erkennbar, dass eine irgendwie geartete Entwicklungsabsicht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevanten Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Genehmigung bereits das Stadium unklarer, unverbindlicher und vager Interessenbekundungen verlassen hatte. In seinem Einwendungsschreiben vom 00.00.0000 führt er lediglich aus, dass er sich um die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten für seinen landwirtschaftlichen Betrieb sorge und dass er befürchte, eine Stallerweiterung des Schweinemastbetriebes werde infolge der Erteilung der Genehmigung und der damit einhergehenden Steigerung der Geruchsbelastungen unmöglich gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers wirkt sich kostenmäßig nicht aus.
Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2021 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 318; VGH München, Beschluss vom 16.08.2022 - 8 B 22.1073 -, juris Rn. 61.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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