Verwaltungsgericht Minden, 2025-10-08, 1 L 533/25.A

1 L 533/25.ATribunal Administrativo8 de out. de 2025

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Regest

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rücknahme eines Schutzstatus steht mit Unionsrecht in Einklang. 2. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit um eine gebundene Entscheidung handelt oder ob dem Bundesamt insoweit ein Ermessen zusteht, ist ebenso als offen zu bezeichnen wie die sich ggf. anschließende Rechtsfrage, ob das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeräumte Ermessen im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt ist. VG Minden, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 1 L 533/25.A

Texto completo

Verwaltungsgericht Minden — 1 L 533/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-08

Aktenzeichen: 1 L 533/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:1008.1L533.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: AsylG § 73 Abs 4 AsylG § 75 Abs 2 S 3 RL 2011/95/EU Art 14 Abs 3 lit b RL 2011/95/EU Art. 19 Abs 3lit b; RL 2013/32/EU Art 46 Abs 1 lit c RL 2013/32/EU Art 46 Abs 6 VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwVfG § 48 Abs 2 S 4

Leitsätze

  1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rücknahme eines Schutzstatus steht mit Unionsrecht in Einklang.

  2. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit um eine gebundene Entscheidung handelt oder ob dem Bundesamt insoweit ein Ermessen zusteht, ist ebenso als offen zu bezeichnen wie die sich ggf. anschließende Rechtsfrage, ob das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeräumte Ermessen im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt ist.

VG Minden, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 1 L 533/25.A

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und … beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 1810/25.A) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … 2025 wird wiederhergestellt, soweit die Rücknahme des subsidiären Schutzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %.

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