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11 L 1655/25•Verwaltungsgericht Minden, 2025-08-25, 11 L 1655/25
11 L 1655/25Tribunal Administrativo25 de ago. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 11 L 1655/25
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0825.11L1655.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Rechtsmittels gegen die beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen betreffend den Schlussbescheid vom 13.10.2021 anzuordnen,
ist unzulässig. Im Vollstreckungsverfahren sind bislang keine anfechtbaren Entscheidungen getroffen worden. In deren Vorfeld ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der die Existenz eines Verwaltungsakts voraussetzt, nicht statthaft. Daran scheitert auch der hilfsweise gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen eine etwaige Vollstreckungs-/Pfändungsverfügung anzuordnen.
Der ebenfalls hilfsweise gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten,
ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 - 14 B 948/12 -, juris Rn. 24, 34; VG Köln, Beschlüsse vom 19.08.2013 - 24 L 420/13 -, und vom 25.05.2022 - 24 L 95/22 -, jeweils juris Rn. 5.
Die vom Antragsteller allein erhobene Verjährungseinrede wäre in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage auf Feststellung zu verfolgen, dass die Vollstreckung einzustellen ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2013 - 14 E 1135/13 -, n.v.; OVG NRW, Urteil vom 24.07.2013 - 14 A 1407/12 -, juris Rn. 34; Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW, 4. Auflage, § 7 Rn. 1 ff., 9, 24.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, §§ 6 Abs. 1 und 3 VwVG NRW, liegen vor.
Nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW bestimmt, dass gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur die Einwendungen zulässig sind, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten; diese Einwendungen sind zunächst bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Satz 2).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist keine (Anspruchs-)Verjährung eingetreten.
Der Erstattungsanspruch in Höhe von 7.000,00 € ist zunächst mit der Rückmeldung des Antragstellers vom 29.09.2021 entstanden, mit der die Antragsgegnerin die zur Anspruchsermittlung erforderlichen Daten erhielt. Verjährung tritt nach § 195 BGB nach 3 Jahren ein,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3/16 -, juris Rn. 16 ff.;
die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB, also am 31.12.2021.
Durch den Erlass des Bescheides vom 13.10.2021 wurde die Verjährung des Anspruches gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehemmt.
Der Bescheid ist dem Antragsteller am selben Tage per E-Mail an die von ihm mitgeteilte Adresse übermittelt worden. Er gilt am 16.10.2021 als zugegangen und ist damit wirksam geworden. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Der Antragsteller hat auch nicht behauptet, dass er den Schlussbescheid nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat. Umstände, die Zweifel am Zugang begründen könnten, liegen auch sonst nicht vor, vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW.
Aus dem Leistungsbescheid unter Ziffer 3 des Schlussbescheides kann 30 Jahre vollstreckt werden, weil er mit Ablauf des 16.11.2021 unanfechtbar geworden ist. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW beträgt die Verjährungsfrist bei einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift 30 Jahre. Der Leistungsbescheid vom 13.10.2021 stellt einen Verwaltungsakt nach § 53 Abs. 1 VwVfG NRW dar, da er zur Feststellung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers - nämlich der Antragsgegnerin - erlassen worden ist.
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren beginnt entsprechend § 201 i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit zu laufen.
Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 23.03.2022 - 26 K 8289/18 -, juris Rn. 31 ff.; nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2023 - 12 A 917/22 -, juris Rn. 5 f.
Verjährung tritt damit erst am 16.11.2051 ein.
Ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte der streitgegenständlichen Geldleistung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG).
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