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1 K 1053/22.A•Verwaltungsgericht Minden, 2025-04-23, 1 K 1053/22.A
1 K 1053/22.ATribunal Administrativo23 de abr. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-23
Aktenzeichen: 1 K 1053/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0423.1K1053.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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