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1 K 4557/21.A•Verwaltungsgericht Minden, 2023-02-22, 1 K 4557/21.A
1 K 4557/21.ATribunal Administrativo22 de fev. de 2023
1. In Schweden wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellte Asylverfahren sind keine abgeschlossenen Erstverfah-ren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, da sie in Schweden ohne zeitliche Beschrän-kung weiterbetrieben werden können. 2. Hat ein Mitgliedstaat Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2013/32 nicht umgesetzt, fin-den die darin vorgesehenen Einschränkungen weder unmittelbare Anwendung in diesem Mitgliedstaat noch sind sie bei der Vorfrage des § 71a Abs. 1 AsylG zu be-rücksichtigen, ob ein Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat abgeschlossen ist. 3. Verfahren, die durch bestandskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-Verfahren beendet wurden, sind keine Erstverfahren im Sinne der §§ 71 Abs. 1, 71a Abs. 1 AsylG. VG Minden, Urteil vom 22. Februar 2023 - 1 K 4557/21.A
Entscheidungsdatum: 2023-02-22
Aktenzeichen: 1 K 4557/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0222.1K4557.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AEUV Art 288 Abs 3 RL 2013/32/EU Art 28 VO 604/2013 Art 17 Abs 1 Unterabs 1; VO 604/2013 Art 29 Abs 2 AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG § 71 Abs 1 AsylG § 71a Abs 1 AsylG § 33 Abs 5 S 5 VwVfG § 51 Abs 1
In Schweden wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellte Asylverfahren sind keine abgeschlossenen Erstverfah-ren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, da sie in Schweden ohne zeitliche Beschrän-kung weiterbetrieben werden können.
Hat ein Mitgliedstaat Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2013/32 nicht umgesetzt, fin-den die darin vorgesehenen Einschränkungen weder unmittelbare Anwendung in diesem Mitgliedstaat noch sind sie bei der Vorfrage des § 71a Abs. 1 AsylG zu be-rücksichtigen, ob ein Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat abgeschlossen ist.
Verfahren, die durch bestandskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-Verfahren beendet wurden, sind keine Erstverfahren im Sinne der §§ 71 Abs. 1, 71a Abs. 1 AsylG.
VG Minden, Urteil vom 22. Februar 2023 - 1 K 4557/21.A
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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