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11 K 2516/18•Verwaltungsgericht Minden, 2020-06-17, 11 K 2516/18
11 K 2516/18Tribunal Administrativo17 de jun. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 11 K 2516/18
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0617.11K2516.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Erteilung von Vorbescheiden gerichtet war.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungs-bescheides vom 16.05.2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung von Vorbescheiden für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA auf den Grundstücken Gemarkung M. , Flur 17, Flurstück 182 und Flur 18, Flurstück 82 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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