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22 L 1988/26.A•Verwaltungsgericht Köln, 2026-08-11, 22 L 1988/26.A
22 L 1988/26.ATribunal Administrativo11 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-11
Aktenzeichen: 22 L 1988/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0811.22L1988.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2026 anzuordnen,
ist nach dem aus dem gerichtlichen Vorbringen erkennbaren Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5895/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2026 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2025 (Gesch.-Z.: N02) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 5895/26.A nicht vollzogen werden darf.
Die so verstandenen Anträge haben nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (dazu I.) keinen Erfolg (dazu II.).
Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111).
Auf den vorliegenden Fall finden die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) (dazu a.) sowie die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) (dazu b) Anwendung.
Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO, auf den auch § 87e Abs. 1 AsylG in der Fassung ab dem 12. Juni 2026 (n.F.) verweist, gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Es kommt danach für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (Art. 28 AsylVerfVO, § 14 AsylG n.F.), und nicht auf die Antragstellung (Art. 26 AsylVerfVO, § 13 AsylG n.F.) an. Der weitere Asylantrag des Antragstellers wurde vorliegend am 8. Juli 2027, und damit nach dem 12. Juni 2026, eingereicht.
Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und gilt - insofern unstreitig - damit auch für Anträge, die - wie hier - ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.
Zur Problematik der Anwendbarkeit auf Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, siehe ausführlich VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A - juris.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers jedenfalls unbegründet.
Der Hauptantrag ist zulässig (dazu a), aber unbegründet (dazu b).
Der Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hat das Bundesamt - wie hier - den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG n.F. i.V.m. § 71 AsylG n.F. i.V.m. Art. 55 Abs. 7, Art. 38 Abs. 2 AsylVerfVO als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig - wie auch nach der alten Rechtslage - nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Vgl. zur Rechtslage vor dem 12. Juni 2026: VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 5 ff. mit weiteren Nachweisen.
Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Vgl. zur Rechtslage vor dem 12. Juni 2026: VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 8 ff. mit weiteren Nachweisen.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG n.F. i.V.m. Art. 67 Abs. 7 lit. a AsylVerfVO gewahrt. Der Bescheid wurde am 3. August 2026 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. August 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Dies ergibt sich nunmehr aus § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG n.F., der den § 71 Abs. 4 AsylG a.F. ersetzen soll,
siehe BT-Drucksache 21/1848, Seiten 39 und 121,
i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 AsylG n.F. i.V.m. Art. 68 Abs. 3 lit b AsylVerfVO.
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG n.F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG n.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 AsylG n.F. bestimmt, dass ein Folgeantrag vorliegt, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 19 der AsylVerfVO erfüllt sind und sich das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags nach den Artikeln 55 und 56 der AsylVerfVO richtet.
Der von dem Antragsteller am 8. Juli 2026 beim Bundesamt eingereichte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von Art. 3 Nr. 19 der AsylVerfVO zu qualifizieren. Danach bezeichnet „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde. Der Erstantrag des Antragstellers vom 4. Januar 2023 wurde mit Bescheid vom 24. März 2025 (Gesch.-Z.: N02) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Juni 2025 eingestellt, Az. 9 K 1740/25.A. Am 8. Juli 2026 reichte der Antragsteller persönlich beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag, den Folgeantrag, ein.
Auch liegen die Voraussetzungen der Art. 55 und 56 AsylVerfVO für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Nach Art. 55 Abs. 7 AsylVerfVO ist der Antrag als unzulässig abzulehnen und kein weiteres Verfahren durchzuführen, wenn keine neuen Umstände im Sinne des Art. 55 Abs. 3 AsylVerfVO vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind. Nach Art. 55 Abs. 3 AsylVerfVO müssen neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Dabei gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gemäß Art. 55 Abs. 5 AsylVerfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde.
Vorliegend bestehen nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel daran, dass insbesondere keine neuen Umstände zutage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird.
Zur Begründung wird auf die auch nach dem aktuellen Prüfungsmaßstab weiterhin zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Antragsteller ist dem im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die allein vorgetragenen familiären Belange führen nicht zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes. Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden werden nicht geltend gemacht.
Soweit der Antrag auf die Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gerichtet ist, ist vorläufiger Rechtsschutz auch im Fall des § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 33 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 36.1.
Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Die geltend gemachten familiären Umstände des Antragstellers sind rein inlandsbezogene Belange, die im Rahmen der hier maßgeblichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nicht zu prüfen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 -, juris, Rn. 8 ff.
Im Übrigen wird auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Soweit der Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Prüfung familiärer Belange und des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist er bereits unzulässig.
Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert. Richtige Antragsgegnerin wäre für die Aufhebung bzw. Abänderung der ursprünglichen Abschiebungsandrohung die zuständige Ausländerbehörde. Dies ergibt sich nunmehr ausdrücklich aus § 39 AsylG n.F.
So auch ohne ausdrückliche Normierung die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2026 - 24 B 25.30959 -, juris, Rn. 30 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 - juris, Rn. 21 f.; auch die Gesetzesbegründung zu § 39 AsylG n.F. weist darauf hin, BT-Drs. 21/1848, Seite 109.
Nach § 39 AsylG n.F. sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5.
Hier ist das Asylerstverfahren des Antragstellers bereits unanfechtbar abgeschlossen und die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2025 bestandskräftig und weiterhin vollziehbar. Für Änderungen bzw. deren Aufhebung sind nunmehr die Ausländerbehörden zuständig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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