Verwaltungsgericht Köln, 2026-08-06, 25 L 1877/26

25 L 1877/26Tribunal Administrativo6 de ago. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 25 L 1877/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-06

Aktenzeichen: 25 L 1877/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0806.25L1877.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Gründe

Mit dem wörtlichen Antrag „beantrage ich mit sofortiger Wirkung 1 Unterlassungsklage gegenüber das Jugendamt, V. X.-straße 00: 00000 V. bezüglichst: Falscher Wiedergabe über den Zustand: der Wohnung meiner Tochter: Q. N.: geb: 00.00.1993 und der Wiedergabe: vom 16.07.2026 des Jugendamtes V.: aufgrund irgendwelcher Meldung über meine Tochter: die Ernährung meines Enkels T. und solche unhaltbaren Unterstellungen: Die Wohnung sei unsauber mein: Enkel hätte keine Nahrung man würde sogar betteln etc“ beabsichtigt die Antragstellerin neben der einstweiligen Anordnung einer Unterlassungspflicht in Bezug auf die genannten Äußerungen im Kern, sich gegen die erfolgte Inobhutnahme ihres Enkels zu wehren. Insoweit führt sie auf Seite 3 ihrer Antragsschrift aus, „Durch: die vollkommen unwahren Behauptungen: nahm Frau C. T. mit.“ Gleichzeitig begehrt sie außerdem per einstweiliger Anordnung „T. aus dem Heim/Wohngruppe nach Hause zu lassen“ und beantragt, „die sofortige Aussetzung der Inobhutnahme“, „die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ und „das Kind an seine Familie herauszugeben“.

Der so verstandene Antrag auf sofortige Beendigung der Inobhutnahme ihres minderjährigen Enkels T. und auf sofortige Herausgabe desselben an seine Familie ist bereits unzulässig.

Im Hinblick auf ihren Enkel fehlt der Antragstellerin bereits die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Sie ist nicht Inhaberin des Aufenthalts-bestimmungsrechts. Dies hat auch das Amtsgericht Z. - Familiengericht - mit Beschluss vom 23. Juli 2026 (N01), mit dem es den Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe ihres Enkels zurückgewiesen hat, in seinen Gründen ausgeführt: „Aus zahlreichen Vorverfahren ist gerichtsbekannt, dass die Großmutter des Kindes nicht die elterliche Sorge für das Kind innehat.“ Dem steht auch die behauptete Vorsorgevollmacht nicht entgegen.

Der weitere Antrag auf „Akteneinsicht über die Akte von meinem Enkel“ hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragstellerin fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn der Antragsteller sein Begehren nicht zuvor bei der Behörde geltend gemacht hat,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 6 VR 4.21 - juris, Rn. 10; OVG NRW; Beschluss vom 20.04.2023 - 12 A 565/23 - juris, Rn. 4.

So liegt der Fall hier. Es ist für das Gericht nicht erkennbar und auch sonst nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin bereits erfolglos um Akteneinsicht beim Jugendamt der Antragsgegnerin nachgesucht hat. Zudem ist die Antragstellerin - wie oben bereits ausgeführt - nur die nicht sorgeberechtigte Großmutter. Sie ist daher nicht Beteiligte im Sinne des § 12 SGB X am Verwaltungsverfahren, sondern Dritte und hat damit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einsicht in die Jugendamtsakte ihres Enkels.

Auch der Antrag auf einstweilige Regelung einer Unterlassungspflicht der Antragsgegnerin mit Bezug zu den zur Begründung der Inobhutnahme etwaig vorgebrachten Äußerungen der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, soweit die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt ist (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin bezieht sich dem ausdrücklichen Wortlaut ihres Antrages nach auf Äußerungen bzw. Vorhalte der Antragsgegnerin, welche die Tochter der Antragstellerin betreffen. Hierdurch ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Äußerungen auch die Rechtssphäre der Antragstellerin selbst zu berühren geeignet sind. Ihr Vortrag, die „böswilligen Anschuldigungen treffen mich auch als Person der Familienhelferin und sind rufschädigend“ erschöpft sich in pauschaler Behauptung. Weder legt die Antragstellerin dar, inwieweit sie derzeit überhaupt als Familienhelferin im Einsatz ist noch, wie sich die Anschuldigungen konkret auf ihre Tätigkeit auswirken. Der Antrag ist darüber hinaus (insoweit) auch unbegründet, soweit die Antragstellerin einen Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein Zuwarten bis zu einer etwaigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Jedenfalls die durch die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache qualifizierten Anforderungen an das Bestehen eines Anordnungsgrundes sind nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.