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20 L 567/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-08-06, 20 L 567/26
20 L 567/26Tribunal Administrativo6 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 20 L 567/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0806.20L567.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1910/26 gegen die Nr. 1 der Polizeiverfügung des Landrats des X.-Kreises vom 04.03.2026 wird hinsichtlich des Zeitraums vom 05.03.2026, 00:00 Uhr bis zur Zustellung des Bescheides am 06.03.2026 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm der Landrat des X.-Kreises untersagt hat, in dessen Zuständigkeitsbereich für den Zeitraum vom 05.03.2026 bis einschließlich 04.03.2029 Messer aller Art, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte oder Tierabwehrsprays mitzuführen.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115 ZPO. Die Rechtsverfolgung bot angesichts schwieriger, bislang in der Rechtsprechung noch nicht geklärter Rechtsfragen hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1910/26 gegen die Nr. 1 der Polizeiverfügung des Landrats des X.-Kreises vom 04.03.2026 wiederherzustellen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Geltung der Polizeiverfügung für die Zeit vom 05.03.2026, 00:00 Uhr bis zur Zustellung des Bescheides am 06.03.2026 ist rechtswidrig, weil der Bescheid erst mit dem Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten des Antragstellers wirksam geworden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 180 Satz 2 ZPO). Zwar mag sich die streitgegenständliche Verfügung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bereits erledigt haben, nämlich wenn der Antragsteller nicht dagegen verstoßen hätte und deshalb von der Anordnung keinerlei Rechtsfolgen mehr ausgingen; die Klärung dieser Frage bleibt aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg.
Hinsichtlich des Zeitraums ab Zustellung des Bescheides ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Polizeiverfügung unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der formell ordnungsgemäß angeordneten sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des Bescheides vom 04.03.2026 ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Allerdings ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können.
Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, juris, Rn. 2; Beschl. v. 17.08.2018 - 8 B 865/18 -, juris, Rn. 6 f.
Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.
OVG NRW, Beschl. v. 10.02.2025 - 5 B 7/25, 5 E 2/25 - juris, Rn. 15.
Die Begründung kann auch je nach den Umständen des konkreten Falles knapp gehalten werden; sind die Gründe, aus denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse dringlich ist, offensichtlich oder dem Betroffenen bekannt, kann ein Hinweis auf die offenkundigen oder bekannten Umstände in der schriftlichen Begründung ausreichen.
Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, juris, Rn. 2.
Die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des Bescheides genügt diesen Anforderungen. Indem der Antragsgegner auf die Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller und die Gefährdungen für Leib und Leben des Antragstellers, Dritter und von Polizeibeamten abstellt, die von dem Antragsteller ausgehen könnten, wenn ihm das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten und Tierabwehrsprays nicht umgehend untersagt würde, legt er im konkreten Einzelfall die aus seiner Sicht bestehende ausnahmsweise Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung dar. Aus den, wenn auch knappen Ausführungen des Antragsgegners zu Nr. 2 der Verfügung ergibt sich, dass er die im Bescheid zuvor dargestellten Gefahren des Mitführens von Messern und gefährlichen Gegenständen durch den Antragsteller umgehend unterbinden wollte und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
b) Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Regelung in Nr. 1 der Verfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmende Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Maßgebend hierfür ist, dass sich die Polizeiverfügung vom 04.02.2026 auf Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnislage bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste reine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht.
Die streitgegenständliche Verfügung ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
c) Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Mitführens von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten und Tierabwehrsprays ist § 8 Abs. 1 PolG NRW - mit Ausnahme der hiervon ebenfalls erfassten Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messer sowie Armbrüste, die Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG sind (vgl. Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 sowie Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 der Anlage 1 zum Waffengesetz) und für die das Mitführverbot nur auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG gestützt werden kann.
Insoweit ist die Kammer befugt, die vom Antragsgegner für alle Gegenstände gewählte Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 PolG NRW teilweise auszutauschen. Die zur Kontrolle des Verwaltungshandeln berufenen Gerichte sind in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtssauffassung der Verwaltung. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird.
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 - 2 B 19.18 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 18 ff.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Sowohl § 8 Abs. 1 PolG NRW als auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG knüpfen auf Tatbestandsseite an eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit an und sehen auf Rechtsfolgenseite einen vergleichbaren Ermessensrahmen vor.
d) Soweit das Gericht § 8 Abs. 1 PolG NRW als Ermächtigungsgrundlage heranzieht, ist dessen Anwendungsbereich nicht aus kompetenzrechtlichen Erwägungen gesperrt.
Allerdings ist die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW mit Blick auf die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht zu Maßnahmen ermächtigt, zu deren Regelung das Land nicht befugt ist - was insbesondere im Fall einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes anzunehmen ist.
Jedoch umfasst die hier allein in Betracht kommende ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über das Waffenrecht (Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG) nicht die Regelung von Mitführverboten in Bezug auf diejenigen Gegenstände, für die das Gericht § 8 Abs. 1 PolG NRW heranzieht.
Zwar erfasst die Gesetzgebung des Bundes über das Waffenrecht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG sämtliche Regelungen, die Produktion, Handel und Vertrieb, Erwerb und Besitz, Mitführen und Verwendung oder den sonstigen Umgang mit Waffen betreffen,
Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 04/2010, Art. 73 Rn. 271;
die für § 8 Abs. 1 PolG NRW zu prüfenden Gegenstände, nämlich Messer aller Art - mit Ausnahme von Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messern -, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte - mit Ausnahme von Armbrüsten - und Tierabwehrsprays, sind aber nach summarischer Prüfung keine Waffen im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG.
Der Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG ist in einer die Autonomie verfassungsrechtlicher Begriffe respektierenden Weise zu ermitteln. Hierfür sind grundsätzlich der natürliche Wortsinn und der hergebrachte Sprachgebrauch bedeutsam. Angesichts des Umstands, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber den im Jahre 1972 neu in das Grundgesetz aufgenommenen Kompetenztitel unter Anlehnung an den von ihm vorgefundenen normativen Waffenbegriff abgefasst hat, ist indessen auch dieser für die Auslegung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund unterfallen dem Kompetenztitel alle Arten von Waffen und damit - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - namentlich Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen einschließlich der Sammlerwaffen, damit zugleich auch Sport-, Jagd- sowie Dienstwaffen. Mit dieser, an den etablierten einfachgesetzlichen Waffenbegriff anknüpfenden Umschreibung ist der Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG aber nicht abschließend festgeschrieben. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber den 1972 von ihm vorgefundenen und aufgegriffenen Terminus in einem versteinernden Sinne verwenden wollte. Folglich besteht keine Festlegung auf den Inhalt der seinerzeitigen einfachgesetzlichen Ausformung. Daher ist der grundgesetzliche Waffenbegriff für zukünftige Entwicklungen, namentlich für Fortschreibungen und Erweiterungen, offen. Das gilt etwa für im Zeitpunkt der Normierung noch nicht bekannte Waffen.
Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 04/2010, Art. 73 Rn. 269.
Hingegen steht es dem einfachen Bundesgesetzgeber nicht zu, den Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG eigenständig beliebig zu erweitern. Andernfalls läge es in seiner Hand, den Umfang seiner Gesetzgebungskompetenz durch einfachgesetzliche Definitionen frei zu bestimmen. Dies widerspräche der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und dem Vorrang der Verfassung. Die Kompetenz-Kompetenz liegt gemäß Art. 79 Abs. 1 und 2 GG ausschließlich beim verfassungsändernden Gesetzgeber.
Maßgeblich für den verfassungsrechtlichen Waffenbegriff bleibt vielmehr, dass der jeweilige Gegenstand einen hinreichenden spezifischen Bezug zum ursprünglichen Waffenbegriff aufweisen muss. Der Kompetenztitel „Waffenrecht“ knüpft seinem historischen und systematischen Verständnis nach an Gegenstände an, deren Zweckbestimmung oder jedenfalls deren objektive Eigenschaften sie typischerweise als Mittel zur Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen erscheinen lässt. Demgegenüber kann es für die Zuordnung zum verfassungsrechtlichen Waffenbegriff nicht allein ausreichen, dass ein Gegenstand geeignet ist, Menschen zu verletzen, und entsprechende Verwendungen des Gegenstandes beobachtet werden. Würde dies bereits genügen, ließe sich der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG ohne Weiteres auf Schraubenzieher, Hämmer, Küchenwerkzeuge, Scheren oder ähnliche Alltagsgegenstände erstrecken. Eine solche Auslegung wäre ausufernd und würde der Funktion des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG, die Gesetzgebung von Bund und Ländern abzugrenzen, nicht gerecht.
Nach diesen Maßstäben unterfallen Messer aller Art - mit Ausnahme von Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messern -, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte - mit Ausnahme von Armbrüsten - und Tierabwehrsprays voraussichtlich nicht dem Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG.
Hierfür spricht zunächst, dass diese Gegenstände - wie etwa Küchenmesser, Taschenmesser, Zangen oder Golfschläger - eine erhebliche Distanz zum natürlichen Wortsinn und hergebrachten Sprachgebrauch des Begriffs einer Waffe aufweisen. Zudem handelt es sich bei derartigen Gegenständen nicht um neue, zuvor noch nicht bekannte Waffen.
Diesem Befund steht konkret in Bezug auf Alltagsmesser (wie Küchenmesser oder Taschenmesser) auch nicht der Umstand entgegen, dass in der jüngeren Vergangenheit eine gestiegene Anzahl von Messerdelikten zu beobachten war.
Vgl. aber VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2025 - 18 K 4465/25 -, juris, Rn. 118-125 m. w. N.
Vielmehr dürften beispielsweise Alltagsmesser seit jeher immer wieder zweckentfremdet und als Angriffsmittel verwendet worden sein.
Schließlich hat der Bundesgesetzgeber selbst die hier betreffenden Messer aller Art - mit Ausnahme von Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messern -, gefährlichen Werkzeuge, gefährlichen Sportgeräte - mit Ausnahme von Armbrüsten - und Tierabwehrsprays nicht in seine einfachgesetzliche Definition von Waffen (§ 1 Abs. 2 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 zum Waffengesetz) aufgenommen.
Problematisch ist diesbezüglich der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in den letzten Jahren den Anwendungsbereich verschiedener Regelungen auf den Umgang mit Gegenständen ausgedehnt hat, die jedoch nach seiner eigenen Definition keine Waffen sind. Dies betrifft beispielsweise das Verbot des Führens von Messern aller Art bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a WaffG), die Erstreckung von Waffenverbotszonen auf Messer aller Art (§ 42 Abs. 5 WaffG), das Verbot des Führens von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge und von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG) sowie das Verbot des Führens von Messern aller Art im öffentlichen Personenfernverkehr (§ 42b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).
Die Kammer hegt insoweit Zweifel, ob diese Regelungen vollständig mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG vereinbar sind. Vielmehr könnten die genannten Vorschriften verfassungswidrig sein, soweit diese Regelungen über den Umgang mit Gegenständen treffen, die vom verfassungsrechtlichen Waffenbegriff nicht umfasst sind.
Dabei ist die nicht ganz überzeugende Regelungstechnik des Bundesgesetzgebers zwar für sich betrachtet ohne Relevanz für die kompetenzrechtliche Beurteilung,
ebenso VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2025 - 18 K 4465/25 -, juris, Rn. 124;
sie bekräftigt aber die Wertung, dass die betreffenden Gegenstände (vor allem Alltagsmesser) von einem nach dem natürlichen Wortsinn und hergebrachten Sprachgebrauch verstandenen Waffenbegriff sehr weit entfernt sind. Wenn der Gesetzgeber schon aus guten Gründen davon absieht, Alltagsmesser in seine einfachgesetzliche Definition der Waffen einzubeziehen, dann spricht einiges dafür, dass Alltagsmesser auch nicht vom verfassungsrechtlichen Waffenbegriff umfasst sind.
Dieser Problematik muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Etwaige Konsequenzen der hier vertretenen Auslegung des verfassungsrechtlichen Waffenbegriffs aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 WaffG für andere Ermächtigungsgrundlagen als § 8 Abs. 1 PolG NRW sind vorliegend nicht entscheidungserheblich.
e) Soweit das Gericht § 8 Abs. 1 PolG NRW als Ermächtigungsgrundlage heranzieht, bleibt offen und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten die entscheidungserhebliche Frage, ob das streitgegenständliche Mitführverbot auch angesichts der Dauer von drei Jahren und der Struktur der Maßnahme auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann oder aus Gründen der Wesentlichkeitstheorie einer eigenständigen spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfte.
Im Einzelnen nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen einerseits des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
Urt. v. 24.09.2025 - 18 K 4465/25 -, juris, Rn. 165-195 m. w. N.,
sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
Beschl. v. 15.09.2025 - 17 L 1155/25 -, juris, Rn. 21-29 m. w. N.
und andererseits des Oberverwaltungsgerichts NRW,
Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 21-25 m. w. N.
Nach Auffassung des beschließenden Gerichts spricht einiges dafür, dass jedenfalls auf langfristige Sicht eine spezielle landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage verfassungsrechtlich geboten sein könnte, sofern der Antragsgegner nach einer ersten Erprobung von Mitführverboten wie dem streitgegenständlichen weiter regelmäßig von diesem Instrument Gebrauch machen möchte. Zum jetzigen Zeitpunkt hält die Kammer es allerdings für vertretbar, angesichts der erst in der jüngeren Vergangenheit wieder steigenden Anzahl der Messerdelikte,
vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2025 - 18 K 4465/25 -, juris, Rn. 118-123,
und der Neuheit des Instruments eines Mitführverbots ausnahmsweise vorübergehend auf die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW zurückzugreifen, bis der Landesgesetzgeber - binnen angemessener Frist - die bestehende Regelungslücke im Polizeigesetz NRW schließt und eine entsprechende Befugnisnorm schafft.
Nach Einschätzung der beschließenden Kammer macht der Antragsgegner zum jetzigen Zeitpunkt von Mitführverboten wie dem streitgegenständlichen noch nicht so lange oder so verbreitet Gebrauch, dass die Leistungsfähigkeit der Generalermächtigung zur Regelung von Einzelfällen bereits heute überfordert wäre. Dem Gesetzgeber ist zuzubilligen, dass er vor der Verabschiedung einer gesetzlichen Regelung die Auswirkungen und den Erfolg von neuen Formen polizeilicher Maßnahmen erst eine Zeit lang beobachtet.
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 - 6 C 3/01 -, juris, Rn. 54; s. auch BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25.
Im Falle einer gesetzlichen Regelung hätte der Landesgesetzgeber zudem womöglich Absprachen mit dem Bund zu treffen, damit die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene (insbesondere § 41, aber auch §§ 42 bis 42b WaffG) und die zu schaffende Regelung auf Landesebene sachgerecht ineinandergreifen und Mitführverbote gleichermaßen für Waffen als auch für andere gefährliche Gegenstände ermöglichen, die nicht unter den verfassungsrechtlichen Waffenbegriff fallen und sich damit außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bewegen.
f) Gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen stellt sich die streitgegenständliche Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig dar, wobei die Kammer - wie oben ausgeführt - für die von dem Mitführverbot umfassten Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG (hier: Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messer sowie Armbrüste) § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG heranzieht, während die Verfügung im Übrigen (einschließlich der Tierabwehrsprays, die unter dieser Bezeichnung keine Waffen sind) ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 PolG NRW findet.
Nach § 8 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 09.02.2012 - 5 A 2375/10 -, juris, Rn. 31; Beschl. v. 06.08.2015 - 5 B 908/15 -, juris, Rn. 5; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris, Rn. 90.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden.
Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6.
Das hier in Rede stehende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, umso geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.
OVG NRW, Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 30.
Für eine entsprechende tragfähige Gefahrenprognose im Regelfall und vorbehaltlich von mit erheblichem Gefährdungspotenzial auftretenden „Ersttätern“ ist erforderlich, dass die betreffende Person Waffen und gefährliche Gegenstände wiederholt gegenüber Polizeibeamten, Dritten oder sich selbst eingesetzt, angedroht oder bei der Begehung von Straftaten oder bei zu erwartenden polizeilichen Maßnahmen mitgeführt hat. Wie oft der Störer bereits in der Vergangenheit aufgefallen sein muss, um von einer konkreten (Wiederholungs-)Gefahr in dem vorstehenden Sinn ausgehen zu können, ist eine Frage des Einzelfalls und bemisst sich insbesondere nach der hierbei zu Tage getretenen Aggressivität bzw. dem Ausmaß der eingetretenen Gefährdung oder Schädigung der polizeilich geschützten Rechtsgüter. Zugleich ist die Aussagekraft des vergangenen Verhaltens für das zu prognostizierende zukünftige Handeln abhängig davon, wie aktuell dieses noch ist bzw. ob bereits ein nicht nur unerheblicher Zeitraum ohne weitere polizeiliche Auffälligkeiten verstrichen ist. Dabei steht allein die Einstellung von gegen den Betroffenen geführten Ermittlungs- und Strafverfahren deren Berücksichtigung für die Gefahrenprognose nicht entgegen, wenn ein Restverdacht gegen den ehemals Beschuldigten verblieben ist.
OVG NRW, Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 32.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse die vom Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose hinsichtlich des Antragstellers als voraussichtlich tragfähig. Vom Antragsteller geht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit dem Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten und Tierabwehrsprays aus.
Der Antragsteller ist ausweislich der im Bescheid vom 04.03.2026 aufgeführten Vorfälle seit 2019 und zuletzt im Januar 2026 kriminalpolizeilich wiederholt in Erscheinung getreten. Der Antragsgegner hat dokumentiert, dass der Antragsteller mehrfach körperlichen Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet und Körperverletzungsdelikte gegen Dritte begangen haben soll. Bei mehreren Vorfällen soll er verschiedene gefährliche Werkzeuge - u. a. ein Beil, eine Glasflasche und eine Kettensäge - benutzt und diese zum Teil auch gegen Personen bzw. als Drohmittel ein eingesetzt haben.
Aus den Akten des Antragsgegners ergeben sich insbesondere folgende Vorfälle:
02.10.2019: Im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung zog der Antragsteller ein Beil aus dem Rucksack des Geschädigten und griff ihn damit an.
26.06.2022: Der Antragsteller schlug seine Lebensgefährtin mehrfach mit der Faust in das Gesicht und trat mit seinen beschuhten Füßen auf die nackten Füße der Geschädigten.
15.10.2022: Der Antragsteller schlug seine Lebensgefährtin mehrfach in das Gesicht und trat sie mit dem Fuß.
06.02.2023: Der Antragsteller erwartete den mit ihm verabredeten Geschädigten mit laufender Kettensäge in seiner Hauseinfahrt, ging bis auf wenige Zentimeter auf ihn zu und erhob dabei die Kettensäge bedrohlich.
07.07.2023: Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zündete der Antragsteller eine Glasflasche an und warf diese in Richtung des Geschädigten; im Rahmen der Ingewahrsamnahme leistete er Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten und bei Verlassen des Krankenhauses beschädigte er einen Desinfektionsspender.
08.04.2025: Im Rahmen einer Autofahrt zog der Antragsteller als Beifahrer die Handbremse; im Rahmen der anschließenden Ingewahrsamnahme trat der Antragsteller die Polizeibeamten, bespuckten diese und warf sich mit dem ganzen Körper gegen sie.
11.10.2025: Der Antragsteller schüttete seiner Lebensgefährtin Benzin über deren linke Hand. In der Folge erlitt diese Verbrennungen.
20.01.2026: Der Antragsteller hielt seine Lebenspartnerin von Dezember bis Anfang Januar 2026 in seiner Wohnung fest; in der Silvesternacht würgte er seine Lebenspartnerin bis zur Bewusstlosigkeit.
Soweit der Antragsteller die Vorfälle bestreitet, kann dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufgeklärt werden. Es verbleiben aber zumindest hinreichende Restzweifel, auf deren Grundlage in Ansehung des bei diesen Vorfällen dokumentierten erheblichen Aggressionspotenzials des Antragstellers, seiner geringen Hemmschwelle, andere Personen zu verletzen und zu bedrohen, sowie des Umstandes, dass er mehrfach mit unterschiedlichen gefährlichen Werkzeugen im Rahmen von verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen angetroffen wurde, die Prognose gerechtfertigt ist, der Antragsteller werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft unter Einsatz von Messern oder gefährlichen Gegenständen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellen.
g) Der streitgegenständliche Bescheid wirft auch im Hinblick auf seine Bestimmtheit keine durchgreifenden Zweifel auf. Die an den Antragsteller gerichtete Untersagung ist in Zusammenschau mit der hierzu gegebenen Begründung in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise vollständig, klar und unzweideutig, so dass der Antragsteller sein Verhalten danach ausrichten kann.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 26 f. m. w. N.
Insbesondere ist der Begriff des Mitführens definiert und die in der Verfügung untersagten Gegenstände sind regelbeispielhaft enumerativ aufgeführt sowie hinreichend konkretisiert. Der Inhalt des Verbots ist damit jedenfalls bestimmbar, und zwar auch für einen juristischen Laien.
Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 28.
h) Schließlich sind auf der Rechtsfolgenseite keine Fehler ersichtlich.
Soweit die angefochtene Verfügung das Mitführen von Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messern sowie Armbrüsten untersagt, ist diese Rechtsfolge von der Ermächtigung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG umfasst. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die herangezogene Rechtsgrundlage weiter geht, indem sie dazu berechtigt, jemandem sogar vollständig den Besitz (und nicht nur das Mitführen) von Waffen und Munition zu untersagen. Als Minusmaßnahme zum vollständigen Verbot des Besitzes rechtfertigt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG erst recht auch das Verbot (nur) des Mitführens, zumal dieses ein Unterfall des Besitzes ist.
Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 18.
Ferner bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Verbotsverfügung. Insoweit wird auf die generellen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW,
Beschl. v. 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rn. 36-42,
Bezug genommen.
i) Ungeachtet verbleibender Zweifel im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt und die Wesentlichkeitstheorie, denen im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein wird, führt vorliegend jedenfalls eine allgemeine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktritt.
Das mit der Verbotsverfügung verfolgte öffentliche Interesse, den Eintritt von möglicherweise irreversiblen Schäden an den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit zu verhindern, überwiegt das Interesse des Antragstellers, die von der Verbotsverfügung erfassten Gegenstände in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. Die Belastung des Antragstellers durch das Mitführverbot und die damit verbundene Beschränkung der von ihm geltend gemachten allgemeinen Handlungsfreiheit i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenüber den Schutzgütern Leib und Leben als gering einzustufen.
j) Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auf die hierfür angeführten Gründe in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung wird Bezug genommen.
k) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsteller werden die Kosten ganz auferlegt, weil der Antragsgegner nur hinsichtlich des kurzen Zeitraums vom 05.03.2026, 00:00 Uhr bis zur Zustellung des Bescheides am 06.03.2026 und damit zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO).
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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