Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-16, 10 L 1428/26

10 L 1428/26Tribunal Administrativo16 de jul. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 10 L 1428/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-16

Aktenzeichen: 10 L 1428/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0716.10L1428.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

  1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
  2. Der Antrag wird abgelehnt.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  4. Der Wert der Streitgegenstandes wird auf 2.500,-€ festgesetzt.

Gründe

Gründe

  1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten ist dabei vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und des Art. 19 Abs. 4 GG einerseits zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass die Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht.

Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris, Rn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 02.04.2012 - 16 E 303/12 -, juris, Rn. 2.

Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Schulleiter der X.-Schule (im Folgenden: X.) durchgeführten Aufnahmeverfahrens für die Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf (GL-Kinder) ist entscheidend, ob das Schreiben des Schulamtes für die Stadt Köln vom 20. Januar 2026 an die GL-Kinder, die sich im Folgemonat an einer weiterführenden Schule anzumelden hatten, einen Schulvorschlag gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) darstellt. Nur unter dieser Voraussetzung waren die 14 aufgenommenen GL-Kinder vorrangig vor dem Antragsteller zu berücksichtigen.

Dies und der mit ihm gerade im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren verbundene Regelungscharakter ist nicht ohne weiteres erkennbar. Vielmehr trägt das Schreiben Züge eines Informationsschreibens. Nach dem Passus „Die Anmeldezeiträume sind: ...“ schließt sich an: „Die nächstgelegenen Schulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens sind für Sie: ...“. Aus diesem Wortlaut geht nicht eindeutig hervor, dass das Schulamt als Schulaufsichtsbehörde den Eltern des in die Sekundarstufe I übergehenden GL-Kindes eine Schule vorschlägt auf der Grundlage von § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG und § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF). Erst im letzten Punkt unter „Bitte beachten Sie“ ist ausgeführt, dass Kinder, die an der nächstgelegenen Schule angemeldet werden, Vorrang bei der Aufnahme haben. Dies ist ein zumindest im Rahmen des Eilverfahrens als noch hinreichender Hinweis darauf zu erachten, dass ein Schulvorschlag sich unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) im Schulaufnahmeverfahren begünstigend auswirkt. Ungünstig ist allerdings, dass der angeführte Punkt optisch in den Hintergrund tritt vor den folgenden durch Einrahmung hervorgehobenen ausführlichen Hinweisen auf Fahrkosten(übernahme).

Eine Abfassung des Schreibens, das klarer den mit dem Schulvorschlag verbundenen Regelungscharakter erkennen lässt, würde den Eltern Gelegenheit geben, dem Schulamt besondere Härtefallgründe bzw. außergewöhnliche Gründe, die sich insbesondere aus dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ergeben, betreffend den Schulvorschlag zu unterbreiten, die wie vorliegend im Aufnahmeverfahren durch den Schulleiter nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Auch würde eine eindeutigere Abfassung des Schreibens dem Schulamt Gelegenheit geben, den Zweck des Schulvorschlags - über die Auswahl die an den Schulen vorhandenen GL-Kontingente mit dem Ziel, sämtliche Schüler des Kreises mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf möglichst auskömmlich zu versorgen, zu steuern ­­- und die der Auswahl der vorgeschlagenen Schulen zugrunde liegende Ermessensgründe darzustellen.

  1. Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2026 aufzuheben und ihm einen Schulplatz für die 5. Klasse in der X. Realschule zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung zu stellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die X. nicht glaubhaft gemacht.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Weitere Regelungen ergeben sich im vorliegenden Fall für eine Aufnahme in das Gemeinsame Lernen aus § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I), der lautet: „Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist.“

Das an der X. eingerichtete Angebot zum Gemeinsamen Lernen hatte für das kommende Schuljahr 2026/2027 eine Aufnahmekapazität von 14 Plätzen. Es haben sich hierauf, wie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich, 20 Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung angemeldet. Demnach hatte der Schulleiter § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 APO-S I zu verfahren. Er hat rechtmäßig den Vorrang der GL-Kinder berücksichtigt, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG durch das Schulamt als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist. Zu diesen gehörte der Antragsteller und drei weitere angemeldete GL-Kinder nicht. Der Schulleiter hat dementsprechend diese vier GL-Kinder bei seinem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, sondern es nur unter den gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I vorrangig zu berücksichtigenden 16 GL-Kinder mit Schulvorschlag für seine Schule durchgeführt. Die vom Antragsteller angeführten Härtefallgründe und seine damit begehrte Aufnahme noch vor GL-Kindern, die gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I Vorrang haben, konnte der Schulleiter der X. deshalb nicht berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 und 3 ZPO).

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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