Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-13, 22 K 2836/23.A

22 K 2836/23.ATribunal Administrativo13 de jul. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 22 K 2836/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-13

Aktenzeichen: 22 K 2836/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0713.22K2836.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Soweit der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu 1 zur Hälfte, dem Kläger zu 2 zu einem Drittel und der Beklagten zu einem Sechstel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben am 29. Januar 2023 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. März 2023 Asylanträge.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1 am 21. März 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Sie seien gemeinsam mit seiner Tochter nach Deutschland gekommen, damit diese medizinisch behandelt werden könne. Wegen der medizinischen Behandlung seiner Tochter habe er sich in Aserbaidschan an verschiedene Behörden gewandt, aber keine Hilfe erhalten. Stattdessen sei er angerufen und gefragt worden, weshalb er die Behörden damit störe. Es liege jedoch kein Haftbefehl oder ähnliches deswegen gegen ihn vor. Er sei schließlich mit beiden Kindern in der Hoffnung nach Deutschland ausgereist, hier eine bessere medizinische Versorgung vorzufinden. Seine Tochter habe eine Lungentransplantation benötigt, sein Sohn sei Epileptiker. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan habe er Angst davor, seine beiden Kinder zu verlieren. Seine Frau sei bereits verstorben und er habe nichts mehr dort. In Aserbaidschan habe er als Ingenieur bei der D. gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei deswegen schlecht gewesen, weil er alles Geld in Medikamente und Behandlungen habe investieren müssen. Er habe sogar einen Kredit aufgenommen, um dies bezahlen zu können.

Mit Bescheid vom 27. April 2023 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 9. Mai 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger seien weder vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist noch drohe ihnen bei einer Rückkehr dorthin eine Verfolgung durch Dritte. Der ersichtliche und auch vom Kläger zu 1 geltend gemachte Grund für den Aufenthalt in Deutschland sei die medizinische Behandlung seiner Tochter.

Die Kläger haben am 22. Mai 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Wegen des Bleiberechts der Tochter bzw. der Schwester sei auch für sie selbst ein Abschiebeverbot festzustellen. Zudem sei die Entscheidung ohne Anhörung des Klägers zu 2 erfolgt. Er fürchte im Falle einer Rückkehr strafrechtliche Verfolgung bei Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen. Zudem sei er Epileptiker und könne die notwendigen Medikamente nicht selbst bezahlen.

Der Kläger zu 1 hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vollständig zurückgenommen. Der Kläger zu 2 hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus gerichtet war. Der Kläger zu 2 beantragt nunmehr noch,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 2 könne aus eigener Kraft die Kosten für die erforderliche medizinische Behandlung erwirtschaften, so dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots ausscheide. In Bezug auf den Wehrdienst sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Krankheit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst eingezogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Soweit der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage des Klägers zu 2 begründet.

Die Ziffern 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 27. April 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (dazu I.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht der nach teilweiser Klagerücknahme allein noch geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu II.).

I.

Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.

Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.

Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.

Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.

Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrens-richtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.

Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:

Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,

siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,

gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Ebenfalls nicht gelungen ist der Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO durch die Verwendung der Formulierung „[d]iese Regelung“. Denn „die Regelung“ in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO kann nur für die AsylVerfVO Geltung beanspruchen, nicht aber für ein nationales Gesetz. Der deutsche Gesetzgeber meinte hier offenbar, dass die in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO enthaltene Regelung entsprechend auch auf das AsylG a.F. Anwendung finden soll. Wie genau diese „entsprechende Anwendung“ aussehen soll, teilt der Gesetzgeber dem Normanwender jedoch nicht mit, weshalb dies der (weiteren) Auslegung bedarf. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.

So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.

Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.

Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.

So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.

Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).

Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer nicht hinreichend bestimmten und damit faktisch fehlenden Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.

Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).

a)

Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a. -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.

Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.

Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall.

b)

Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.

Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.

Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.

Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,

vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,

dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.

Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.

Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.

Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).

Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.

Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.

Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.

Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,

siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,

zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann.

So BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris.

Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Das Gericht ist aufgrund der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass beim Kläger zu 2 aufgrund der im vorliegenden Fall bestehenden besonderen zielstaatsbezogenen Umstände eine schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der Kläger zu 2 ist Epileptiker und dauerhaft auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Zwar ist nach den vorliegenden Herkunftslandinformationen die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern in Aserbaidschan ebenso möglich wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 8. Mai 2026 (Stand: April 2026), S. 23.

Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Epilepsie.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 - 22 L 591/20.A - juris, Rn. 7.

Der Kläger zu 2 wird jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit die erforderliche Behandlung nicht erlangen können. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der 2005 geborene Kläger zu 2 in Aserbaidschan über kein familiäres Netzwerk verfügt. Er wäre vollständig auf sich gestellt, um sich um sämtliche Belange des täglichen Lebens zu kümmern. Sein Vater, der Kläger zu 1, ist nicht in der Lage, den Kläger zu 2 in Aserbaidschan zu unterstützen, weil er sich im Bundesgebiet um seine Tochter, die aufgrund ihrer schweren Erkrankung über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, kümmern muss. Für einen Epileptiker wie den Kläger zu 2 dürfte es ausgesprochen schwierig bis unmöglich sein, alsbald nach Rückkehr eine Erwerbsarbeit zu finden, die ihn in die Lage versetzt, sowohl sein Existenzminimum als auch die (kostspielige) Medikation zu finanzieren. Denn nach den Herkunftslandinformationen wurde im April 2021 zwar eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt. Allerdings erfolgt auf dieser Grundlage lediglich eine minimale Versorgung und diese auch nur in Notfällen. Im Übrigen ist eine Behandlung nicht gewährleistet, wenn Behandlungskosten und gelegentlich geforderte informelle und dem Korruptionsspektrum zuzurechnende Extra-Zahlungen an die Behandelnden und das Pflegepersonal nicht geleistet werden können.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 8. Mai 2026 (Stand: April 2026), S. 23.

Epilepsie ist jedoch bereits für sich genommen eine schwerwiegende und aufgrund der mit epileptischen Anfällen einhergehenden Gefahren auch eine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies gilt umso mehr, wenn die erforderlichen Medikamente - selbst für eine kurze Zeit - aufgrund der beschriebenen Umstände im aserbaidschanischen Gesundheitssystem nicht erreichbar sind.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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