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25 L 595/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-09, 25 L 595/26
25 L 595/26Tribunal Administrativo9 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 25 L 595/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0709.25L595.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Kammer
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. März 2026 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026 in Höhe eines Betrages von 1.599,24 Euro anzuordnen und den bereits am 11. März 2026 vereinnahmten Betrag von 1.599,24 Euro an ihn zurückzuzahlen,
hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig.
Der Zulässigkeit steht die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Danach ist ein Antrag nach Absatz 5 in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Für Abgabensachen - hier Elternbeiträge - ist damit ein vorgeschaltetes behördliches Aussetzungsverfahren vorgesehen. Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens stellt ein Zugangserfordernis dar, das im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages erfüllt sein muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Antragsteller vor Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13. März 2026 (Blatt 30 des Verwaltungsvorganges), abgesandt mit Mail vom 14. März 2026 um 1.42 Uhr, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (vgl. Blatt 27 des Verwaltungsvorganges). Den Antrag beim Verwaltungsgericht hat er jedoch bereits am gleichen Tag um 1.09 Uhr und damit zeitlich früher gestellt.
Es liegt auch kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor. Danach ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ohne vorherige Ablehnung eines bei der Behörde gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).
Vorliegend drohte bei Antragstellung keine Vollstreckung mehr. Sie war vielmehr bereits beendet. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026 erfolgten Abbuchung vom Konto des Antragstellers am 11. März 2026 war die Forderung der Antragsgegnerin erloschen und die Vollstreckung beendet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hatte sich erledigt.
Vgl. BFH, Beschluss vom 11.04.2001 - VII B 304/00 -, juris Rn. 11.
Es fehlt dem Antragsteller mithin auch das (Eil)-Rechtsschutzinteresse, wenn „das Geld geflossen ist“.
Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2009 - 8 L 545/09.F -, juris Rn. 6.
Durchgreifende Gründe für die Aufhebung der Vollziehung sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2026 zugestellt worden. Er hatte mithin ausreichend Zeit, rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung bei der Antragsgegnerin zu stellen. Er hat ihn jedoch erst nach Abbuchung des Geldes am 11. März 2026 und damit zu spät gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
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