Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-06, 15 L 1645/26.A

15 L 1645/26.ATribunal Administrativo6 de jul. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 15 L 1645/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 15 L 1645/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0706.15L1645.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufgrund des Asylfolgeverfahrens eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht erfolgen darf,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen,

ist abzulehnen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz Halbs. 2 AsylG in der Fassung vom 23.04.2026, im Folgenden n.F.) richtet sich die Entscheidung verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich nach dem seit dem 12.06.2026 in Kraft getretenen Recht, da die Anzeige der Absicht der Folgeantragsstellung hier nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt ist (§ 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F. i.V.m. Art. 79 Abs. 2 EU VO 2024/1348; Art. 42 Abs. 2 EU VO 2024/1347).

Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG n.F. als Einzelrichterin.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.

Dabei stellt das Gericht den vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller nur die Absicht, einen Asylantrag stellen und einreichen zu wollen, der Stellung des Antrages jedenfalls für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gleich.

Der Antragsteller hat zunächst unter dem 02.07.2026 einen schriftlichen Asylfolgeantrag gestellt. Das Bundesamt hat dem Antragsteller unter dem 03.07.2026 mitgeteilt, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG n.F., der nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG n.F. auch für Folgeanträge gilt, nur die Absicht, einen Asylantrag zu stellen und einreichen zu wollen, für den Fall des Antragstellers vorgesehen sei. Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 05.07.2026 diese Absicht auf dem vorgesehenen Formblatt bekundet. Eine Bescheidung ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt.

Für die Zwecke des gerichtlichen Eilverfahrens muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) diese Konstellation derjenigen gleichgestellt werden, in welcher der Folgeantrag bereits gestellt worden ist.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F. ist abweichend von dem Grundsatz der persönlichen Antragstellung bei der Außenstelle des Bundesamtes in den in Absatz 2 aufgezählten Fällen die vorherige Anzeige der beabsichtigten Stellung und Einreichung des Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt (Nr. 1), er sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet (Nr. 2) oder minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (Nr. 3). Dieses Vorgehen gilt nach § 71 Abs. 2 Satz 3 AsylG auch für den Fall den Folgeantrages.

Der Antragsteller befindet sich zur Zeit in Abschiebehaft in der UVA Z., NRW. Es handelt sich auch um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. i.V.m. Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Danach ist Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedsstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Zwar liegt dem Gericht der erste Bescheid nicht vor. Allerdings ist anhand der vorgelegten Dokumente, dem Vortrag des Antragstellers und den vorliegenden Umständen davon auszugehen, dass der Antragssteller bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hat, der abgelehnt worden ist.

Für den Fall des § 14 Abs. 2 AsylG n.F. ist ein Verfahren vorgesehen, wonach das Bundesamt zunächst entscheidet, ob der Asylantrag persönlich gestellt und eingereicht werden muss, bevor die Prüfung des Antrags erfolgt. Um auch in diesen Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss für den Zwischenzeitraum zwischen Anzeige der Absicht zur Stellung eines Folgeantrages und der Möglichkeit der Stellung desselben die Rechtsschutzmöglichkeit gegeben sein, die dem Antragsteller ansonsten ab der Stellung des Antrags bis zu dessen Bescheidung gewährt wird.

Das Verfahren im Falle des Folgeantrages richtet sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348.

Die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG a.F., wonach die Abschiebung vollzogen werden durfte, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1, also die Voraussetzung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, nicht vorliegen oder wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat, ist nicht inhaltsgleich in § 71 AsylG n.F. enthalten. Allerdings sieht § 71 Abs. 3 AsylG n.F. vor, dass es für den Fall der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (Satz 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 VO 2024/1348) keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder - anordnung bedarf und das in Fällen des Art. 56 VO 2024/1348, also den Fällen der missbräuchlichen Antragstellung, die Abschiebung vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalt en wird. Davon ausgehend ist nach Auffassung des Gerichts vorläufiger Rechtsschutz in den Fällen, in denen das Bundesamt eine Mitteilung im Sinne des § 71 Abs. 3 n.F. ausgesprochen hat und über einen gestellten bzw. im Sinne des § 14 Abs. 2 AsylG n.F. angezeigten Asylantrag noch nicht entschieden hat, vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO möglich ist.

Mangels einer Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden.

Vgl. so zur alten Rechtslage: VG Köln, Beschluss vom 5.8.2024 - 22 L 1428/24.A -, Rn. 25, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.6.2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 7.

Der Antrag ist in seinem Hauptantrag nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Mitteilung nach § 71 Abs. 3 AsylG n.F. Denn ihre Voraussetzungen liegen vor.

Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG darf im Fall eines Folgeantrags die nach einem früheren Asylantrag ergangene und vollziehbare Abschiebungsandrohung u. a. dann vollzogen werden, wenn ein Fall des Art. 56 der VO 2024/1348 vorliegt und das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.

Der Antrag des Antragstellers fällt unter Art. 56 der VO 2024/1348.

Danach können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 68 Abs. 5 Buchst. d abweichen, wenn ein erster Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem betreffenden Mitgliedsstaat führen würde und nicht weiter gemäß Art. 55 Abs. 7 geprüft wird.

Der Antragsteller hat den Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde.

§ 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG n.F. begründet den Verlust des Bleiberechts schon vor einer Entscheidung über einen Folgeantrag, wenn der Folgeantrag "nur" aus missbräuchlichen Gründen gestellt worden ist. Für diese Annahme ist nicht allein ausreichend, dass der Folgeantrag kurz bevor einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Denn § 71 AsylG enthält keine zeitliche Vorgabe, wann ein Folgeantrag zu stellen ist. Auch nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen genügt nicht bereits eine späte Antragstellung für die Annahme des Rechtsmissbrauchs.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.1.2019 - 2 BvQ 1/19 -, Rn. 31, juris.

Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Antrag gerade zu dem Zweck gestellt wurde, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Dies beinhaltet also eine subjektive Komponente, eine Missbrauchsabsicht, die nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen ist.

Vgl. zur alten Rechtslage: EuGH, Urteil vom 30.5.2013 - C-534/11 -, juris, Rn. 57, 60, 61 f. (zu Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 lit .b) Richtlinie 2008/115/EG, Art. 23 Abs. 4 lit. j) Richtlinie 2005/85/EG.

Die Annahme einer Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht ist jedenfalls regelmäßig dann auszuschließen, wenn ein Antrag zwar spät gestellt wird, der Antragsteller aber davon ausgegangen ist, dass dem Bundesamt eine Entscheidung über den Folgeantrag ggf. unter dessen Priorisierung noch rechtzeitig vor einer bevorstehenden Abschiebung möglich ist.

Dass der Folgeantrag "nur" zur Verzögerung oder Behinderung gestellt wurde, liegt nahe, wenn neben der späten Antragstellung noch andere Gesichtspunkte den sicheren Schluss zulassen, dass der Ausländer durch eine nur formale Antragstellung die Möglichkeit eines vorläufigen Bleiberechts schaffen wollte, also eine Schutzzuerkennung durch den Folgeantrag nicht ernsthaft verfolgt. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Folgeantrag entweder gar nicht begründet wird oder nur Vortrag des Erstverfahrens wiederholt wird. Denn wenn ein Vortrag auch aus Sicht des Ausländers offensichtlich nicht geeignet sein kann, dem Folgeantrag zum Erfolg zu verhelfen, erlaubt dies den Schluss, dass der Antrag nur zur missbräuchlichen Erlangung eines vorläufigen Bleiberechts während der Prüfung des Antrags gestellt wurde.

Vgl. ähnlich, Funke-Kaiser, in: GK-AsylG. § 30a Rn. 53 zu § 30a Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F.

Diese zum vor dem 12.06.2026 in Kraft getretenen Recht ergangenen Grundsätze gelten auch für die aktuelle gesetzliche Regelung, da es sich dem Inhalt nach um den gleichen Rechtsgedanken handelt.

Ausgehend hiervon hat der Antragsteller den Antrag gerade zu dem Zweck gestellt, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Zwar genügt für diese Feststellung nicht allein, dass der Asylfolgeantrag erst kurz vor der Abschiebung gestellt wurde. Der Geschehensablauf lässt aber sicher den Schluss zu, dass der Antragsteller die Antragstellung ohne nachvollziehbaren Grund bis zum letzten Zeitpunkt aufgeschoben hat.

Die Verzögerung der Antragstellung lässt hinreichend sicher auf die Missbrauchsabsicht schließen, weil mangels anderer vorgetragener Gründe dies nur dadurch zu erklären ist, dass eine rechtzeitige Entscheidung des Bundesamts vor der Abschiebung verhindert werden sollte.

Der Antragsteller befindet sich bereits in Abschiebehaft. Spätestens mit der Inhaftnahme musste dem Antragsteller demnach jedenfalls wegen der Unterbringung klar sein, dass er unmittelbar von einer Abschiebung bedroht ist.

Auch sein Vortrag lässt die Missbrauchsabsicht erkennen. Der Antragsteller trägt vor, dass er in Mali Opfer willkürlicher Gewalt werde und nicht in der Lage sein werde, seine grundlegenden Bedürfnisse zu sichern. Auch stamme er nicht aus C. und könne nicht in seinen Heimatort F. zurückkehren. Hierzu verweist er auf Erkenntnisse über die Sicherheitslage in Mali vom 05.03.2025 sowie vom 04.05.2026. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand des Erstverfahrens des Klägers. Bei den vorgelegten Erkenntnisses handelt es sich auch nicht um neue Umstände. Zum einen hätte der Kläger diese dann direkt nach der Veröffentlichung der Erkenntnisse im März 2025 bzw. im Mai 2026 vorlegen können. Im Übrigen handelt es sich dabei letztlich nicht um eine grundsätzlich andere Einschätzung der Sicherheitslage in Mali, sondern nur die Beschreibung einer Entwicklung, die bereits dem Erstverfahren zugrunde lag. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er eine Metallschiene im Bein habe und große Schmerzen leide, erreichen diese - im Übrigen nicht belegten - Beschwerden nicht das erforderliche Ausmaß einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die der Abschiebung als solcher oder dem Leben in Mali entgegenstünden.

Eine weitere Prüfung nach Art. 55 Abs. 7 VO 2024/1348 kommt nicht in Betracht. Nach der dortigen Regelung wird der Folgeantrag als unzulässig nach Art. 38 Abs. 2 VO 2024/1348 abgelehnt, wenn vom Antragsteller keine Umstände nach Art. 55 Abs. 3 VO 2024/1348 vom Antragsteller vorgebracht oder zutage getreten sind. Umstände im Sinne des Art. 55 Abs. 3 VO 2024/1348 sind neue Umstände, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der VO 2024/1347 anzuerkennen, erheblich erhöht wird (Buchst. a) oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde (Buchst. b).

Der Antragsteller hat keine neuen Umstände dargetan, die die Wahrscheinlichkeit auf Anspruch auf internationalen Schutz erheblich erhöhen könnten. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den vorgetragenen Umständen nicht um solche, die eine grundsätzlich andere Einschätzung der Lage in Mali rechtfertigen könnten. Individuelle Umstände hat der Antragsteller, außer der bereits erwähnten geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht geltend gemacht.

Das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.

Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens liegen nicht vor, da der Folgeantrag aus oben dargestellten Gründen unzulässig ist.

Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Antragsteller anders als anderen malischen Staatsangehörigen nicht gelingen wird, den Lebensunterhalt zu sichern. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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