Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-25, 2 K 957/24

2 K 957/24Tribunal Administrativo25 de jun. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 2 K 957/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 2 K 957/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0625.2K957.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.01.2024 verpflichtet, der Klägerin den unter dem 08.08.2023 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid bezogen auf die Art der baulichen Nutzung für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 00 mit einem Einfamilienhaus mit Garage zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 00 (postalische Anschrift N.-straße in 00000 S., Ortsteil D.). Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich, in dem das Grundstück gelegen ist, als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Unter dem 08.08.2023 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr für das streitbefangene Grundstück einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage zu erteilen. Die Fragestellung im Bauvorbescheidsantrag lautete: „Darf dort ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet werden?“

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2024, zugestellt am 23.01.2024, ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der vorgesehene Standort für das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Die vorhandene Bebauung erstrecke sich nur nordwestlich der Straße „N.-straße“ sowie entlang der Straße „L.-straße“. Beabsichtigt sei aber eine Bebauung südöstlich der Straße „N.-straße“. Eine Privilegierung für die Bebauung im Außenbereich sei nicht gegeben. Das Bauvorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der Fläche für die Landwirtschaft vorsehe und würde zudem eine unerwünschte Splitterbebauung erweitern bzw. verfestigen. Für den Bescheid wurde eine Gebühr i.H.v. 161,25 € festgesetzt.

Die Klägerin hat am 21.02.2024 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin unter anderem geltend, der Betroffene Weiler D. falle in die Kategorie eines gewachsenen kleinen Ortsteils. Es handele sich um eine für das Gemeindegebiet S. typische Siedlungsstruktur. Das Vorhabengrundstück (Flur 00, Flurstück 00) liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs, der u.a. durch die jeweils mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 0-0, 0, 00, 000 und 000 bestehe. Das geplante Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen und zuzulassen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2024 nebst dortiger Gebührenfestsetzung i.H.v. 161,25 € zu verpflichten, ihr den unter dem 08.08.2023 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid bezogen auf die Art der baulichen Nutzung für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 00 mit einem Einfamilienhaus mit Garage zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt der Beklagte unter anderem aus, das beantragte Vorhaben liege in einem Gebiet, in dem sich unter der Ortsbezeichnung D. einzelne Siedlungssplitter mit vorwiegend Wohnbebauung und vereinzelt Landwirtschaft entwickelt hätten. Die Bebauung liege verstreut entlang dreier Straßen, ohne dabei einen Eindruck von baulicher Geschlossenheit zu vermitteln. Die nördlich gelegene Straße „N.-straße" sei lediglich auf ihrer Nordseite bebaut, während die gegenüberliegende Südseite, wo das klägerische Vorhaben geplant sei, gänzlich unbebaut sei. Zwischen dieser Bebauung und den nächstgelegenen Häusern bestehe weder ein städtebaulicher Zusammenhang noch eine Baulücke. Sowohl die Entfernung und die großen Freiflächen, als auch die Lage an einer anderen Straße (L.-straße) würden die fehlenden Bezüge unterstreichen. Die vorhandenen, verstreut liegenden 14 Wohnhäuser und die beiden landwirtschaftlichen Betriebe besäßen im Hinblick auf die Siedlungsstruktur der Gemeinde auch nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils. Obwohl es mit D. vergleichbare Siedlungen im Gemeindegebiet gebe, würden diese keine „typische Siedlungsweise" darstellen. Es handele sich vielmehr um eine städtebaulich unerwünschte Splittersiedlung im Außenbereich, der es auch an einer organischen Siedlungsstruktur im Sinne des Baurechts fehle.

Die Beigeladene, die ihr Einvernehmen unter dem 16.10.2023 erteilt hatte, stellt im Klageverfahren keinen Antrag.

Das Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich des Ortstermins am 20.05.2026 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig und begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des unter dem 08.08.2023 beantragten Bauvorbescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Bauvorbescheidsantrag vom 08.08.2023 ist bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass es der Klägerin um die Klärung der Frage geht, ob der vorgesehene Bauplatz im Innenbereich gelegen ist und deshalb eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus an dieser Stelle bauplanungsrechtlich bezogen auf die Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Entsprechend war der Klageantrag auszulegen.

Der mit dem Klageantrag verfolgte Anspruch der Klägerin besteht. Das Bauvorhaben der Klägerin genügt insoweit den Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB. § 34 Abs. 1 BauGB ist maßgeblich, da das Vorhabengrundstück im Innenbereich gelegen ist. Das Vorhaben soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB verwirklicht werden. D. ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil und das Vorhabengrundstück nimmt an diesem Bebauungszusammenhang teil.

Die Örtlichkeit D. ist ein Ortsteil im Sinne § 34 BauGB.

Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4C 31.66 -, juris.

D. besitzt nach der Zahl der vorhandenen Bauten das erforderliche gewisse Gewicht.

Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Zahl der vorhandenen Bauten, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ortsteils bejahen zu können, lässt sich deshalb nicht generell festlegen. In der Rechtsprechung ist einer Bebauung mit fünf Wohnhäusern und fünf landwirtschaftlichen Nebengebäuden bzw. neun Gebäudekomplexen die Ortsteileigenschaft nicht abgesprochen worden. Die untere Grenze wird bei sechs Gebäuden vermutet.

Vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr/ Mitschang/Reidt, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 34 Rn. 16

In D. befinden sich insgesamt 14 Wohnhäuser und zwei landwirtschaftliche Betriebe. Dabei stellen nicht nur die beiden landwirtschaftlichen Betriebe am West- und Ostende der Örtlichkeit D., sondern auch Teile der Wohnbebauung wegen der in Anspruch genommenen Baufläche bereits für sich betrachtet eine erhebliche Bebauung dar. Nimmt man ergänzend die Siedlungsstruktur der vergleichsweise dünn besiedelten Gemeinde S. in den Blick, dann hat die Bebauung in D. mit 16 - zum Teil großflächigen - Gebäuden in der Gesamtschau das erforderliche gewisse Gewicht.

Die Bebauung ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.

Für das Merkmal der „organischen Siedlungsstruktur“ ist nicht darauf abzustellen, ob es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt; auch eine unterschiedliche oder eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche, also nicht homogene, Bebauung kann einen Ortsteil bilden.

Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 34 Rn. 15

Die Gebäude in dem hier maßgeblichen Gebiet in D. sind, wie das Gericht im Ortstermin feststellen konnte, nicht regellos und ungeordnet in der vorhandenen Landschaft errichtet worden. Gewisse Unterschiede in den Gebäude- und Grundstücksgrößen sind gerade charakteristisch für eine gewachsene dörfliche Struktur. Die Gebäude sind überwiegend entlang der beiden Straßen „N.-straße“ und „L.-straße“ angeordnet und durch sie erschlossen. Es handelt sich dabei nicht um die Siedlungsstruktur eines Neubaugebiets, die Bebauung ist aber auch unter Berücksichtigung einiger Lücken in der Bebauung noch Ausdruck einer dörflich geprägten organischen Siedlungsstruktur, was im vorliegenden Zusammenhang ausreichend ist.

Das in Rede stehende Baugrundstück nimmt auch an dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils D. teil.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben.

BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, BRS 50 Nr. 72 m.w.N.

Zwar sind die westlich und östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Flurstücke 00 und 00 unbebaut, der Verlauf der Straße „N.-straße“ führt aber gemeinsam mit der östlich verlaufenden Straße und der südlich gelegenen Straße „L.-straße“ in diesem Bereich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck bei natürlicher Betrachtungsweise zu einer Klammerwirkung mit der Folge, dass die von den drei Straßen umgebenen Flurstücke 0, 0, 00, 00, 00 und 00 am Bebauungszusammenhang der Grundstücke L.-straße 0 (Flurstück 0) und L.-straße 0 (Flurstück 00) und damit am Bebauungszusammenhang des Ortsteils D. insgesamt teilnehmen.

Da der Ablehnungsbescheid vom 17.01.2024 wegen des bestehenden Anspruchs auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides aufzuheben ist, unterliegt auch die zugehörige Gebührenfestsetzung der Aufhebung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.161,25 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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