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10 L 1391/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-22, 10 L 1391/26
10 L 1391/26Tribunal Administrativo22 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 10 L 1391/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0622.10L1391.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Sekundarschule H. V. vom 21. Mai 2026 (Überweisung in eine parallele Lerngruppe, Klasse 8a am Standort H. ab dem 27. Mai 2026) anzuordnen,
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs jedenfalls bis zum Ende des laufenden Schuljahres, d.h. bis zum 20. Juli 2026, anzuordnen,
weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung der Ordnungsmaßnahme bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch bzw. bis zum Ende des laufenden Schuljahres auszusetzen,
hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg.
Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet, soweit eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere danach, ob der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme. Die mit Bescheid vom 21. Mai 2026 ausgesprochene Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse zum 27. Mai 2026 ist nach der für das vorliegende Eilverfahren vorgesehenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und der Antragsteller durch sie nicht in seinen Rechten verletzt.
Die getroffene Ordnungsmaßnahme beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW).
Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestehen nicht. Die Zuständigkeit des Schulleiters für die Entscheidung über die getroffene Ordnungsmaßnahme ergibt sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW. Der Schulleiter hat am 18. Mai 2026 den Antragsteller angehört (§ 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW) und seinen Eltern Gelegenheit gegeben, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen, vgl. § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW. Seine Klassenlehrerinnen hatten gleichfalls Gelegenheit zur Stellungnahme, auch wenn sie an diesem Gespräch nicht teilgenommen haben. Der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Auszug aus dem Dokumentationsordner für Erziehungsmaßnahmen lässt erkennen, dass sie mit den Vorfällen, die zu dem Erlass der Ordnungsmaßnahme geführt haben, und mit der Vorbereitung der Ordnungsmaßnahme befasst waren.
Die getroffene Ordnungsmaßnahme ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW können erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW insbesondere die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Diese Pflicht hat der Antragsteller verletzt, indem er am 7. Mai 2026 einem Mitschüler ein Handy entwendet, es versteckt und erst zurückgegeben hat, nachdem er mit einer Zeugenaussage belastet worden ist. Ferner versuchte er, die Aussage eines Mitschülers zu manipulieren. Des Weiteren verließ er in der Mittagspause ohne Erlaubnis den Schulhof, um eine Chipstüte zu holen, die er mit einem Mitschüler versteckt haben soll. Am 11. Mai 2026 störte er den Unterricht, indem er herumlief und Mitschüler ablenkte. Er stellte sein Handeln erst nach mehrfacher Ermahnung ab und bestritt ein Fehlverhalten. Insoweit ist der zugrunde liegende Sachverhalt zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dieses Fehlverhalten stört die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die einen respektvollen Umgang von Schülern und Lehrern untereinander verlangt.
Auf Rechtsfolgenseite hat der Schulleiter das ihm zustehende Ermessen („können“) rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit ist der Prüfungsumfang des Gerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.
Die Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unverhältnismäßig.
Insoweit ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 3 SchulG NRW die schulischen Ordnungsmaßnahmen nach ihrer Belastung für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler auflistet. Sie beginnt mit einem schriftlichen Verweis, nennt in der zweiten Stufe die Überweisung in die Parallelklasse und endet mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) folgt, dass gegenüber einem betroffenen Schüler die möglichst am wenigsten eingriffsintensive Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist. Umgekehrt kann die Schule im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers jedoch auch mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen. Bei dieser Auswahl und Anwendung der konkreten Ordnungsmaßnahme ist der Schule ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil sich die Entscheidung maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 - 19 B 264/20 -, juris, Rn. 6.
Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Schulleiters für eine Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse ab dem 27. Mai 2026 rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie dient dem legitimen Zweck, eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Zur Erreichung dieses Zwecks ist sie geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein schriftlicher Verweis wäre kein milderes und zugleich ebenso geeignetes Mittel, weil er dem Antragsteller sein Fehlverhalten nicht in gleicher Weise vor Augen führen würde. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter die getroffene Maßnahme weniger im Hinblick auf die Schwere einzelner Pflichtverletzungen als wegen ihrer massiven Häufung und dabei wiederkehrenden Verhaltensmustern für erforderlich hält. Der Antragsteller ist auch im Vorfeld der streitbefangenen Maßnahme immer wieder durch erhebliche Unterrichtsstörungen zulasten der Mitschüler, die Wegnahme von Gegenständen, das Manipulieren von Mitschülern und mangelnde Einsicht in sein Fehlverhalten aufgefallen. Nachdem zahlreiche erzieherische Einwirkungen und fünf vorangegangene Ordnungsmaßnahmen im Laufe von etwa einem Jahr (zuletzt am 4. März 2026 ein schriftlicher Verweis und am 16. März 2026 ein zweitägiger Unterrichtsausschluss) nicht zu einer Verhaltensänderung geführt haben, bestand nach der fehlerfreien pädagogischen Einschätzung des Schulleiters Veranlassung, mit der Überweisung in die Parallelklasse eine unmittelbar spürbare und zugleich dauerhaft wirkende Maßnahme einzusetzen. Zudem hat der Schulleiter in sein Auswahlermessen nachvollziehbar eingestellt, dass ein Wechsel der Klasse den Antragsteller im Interesse des Schulfriedens von Mitschülern trennt, die in der Vergangenheit seinen Manipulationen, Drohungen und Herabwürdigungen ausgesetzt gewesen sind. Mit einem Klassenwechsel verknüpft der Schulleiter zugleich plausibel die gerade im Interesse des Antragstellers begründete Erwartung, dass ihm durch den Kontakt mit neuen Lehrern und Schülern ein Neustart in anderer Zusammensetzung gelingt und eine Fortsetzung seines Bildungswegs an der bisherigen Schule ermöglicht wird. Der Schulleiter war nicht gehalten, das mit dem Widerspruch des Antragstellers angeregte „Bewährungsmodell“ anstelle der Überweisung in die Parallelklasse heranzuziehen. Verhaltenspläne mit regelmäßig einzuholenden Rückmeldungen der Lehrer sind von der Schule bereits ohne erkennbaren Erfolg in der Vergangenheit aufgestellt worden. Die Anregung an die Eltern, Erziehungshilfe oder psychologische Unterstützung zu konsultieren, weitere unterstützende Angebote und die Ankündigung des Wechsels in eine parallele Lerngruppe in H. bei Fortsetzung des Fehlverhaltens waren Gegenstand eines einstündigen Gesprächs zwischen dem Schulleiter und dem Antragsteller sowie seinen Eltern am 29. April 2026. Gleichwohl kam es kurz darauf zu dem jetzt sanktionierten Verhalten des Antragstellers.
Der Schulleiter hat sich im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung mit den belastenden Aspekten der Maßnahme hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hat er die Überweisung auch mit Blick auf den damit notwendig einhergehenden Standortwechsel rechtsfehlerfrei als angemessen angesehen. Im Rahmen seines Ermessensspielraums durfte der Schulleiter darauf verweisen, dass der Antragsteller wie andere Schüler und Schülerinnen aus V. den täglichen Weg nach H. auf sich nehmen könne, die Fahrzeit von unterhalb 60 Minuten pro Strecke im Rahmen des Zumutbaren liege und der Schulweg des Antragstellers in der 5. und 6. Klasse in eine Schule in K. noch länger gewesen sei. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er vage Anschlussprobleme im öffentlichen Nahverkehr erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Fahrt mit dem Fahrrad vom Wohnort des Antragstellers zum Schulstandort in H. in verschiedenen Wegvarianten jeweils unter einer Stunde liegt.
Das vorgelegte ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 12. Juni 2026 führt nicht dazu, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren eine Abhilfeentscheidung rechtlich erzwingen könnte. Dem Attest zufolge zeigt der Antragsteller eine deutliche psychische Belastungsreaktion im Zusammenhang mit der Aussicht auf einen Schulwechsel und dem damit verbundenen Ausscheiden aus seinem bisherigen Klassenverband. Es erscheine empfehlenswert, nach Möglichkeit Maßnahmen zu prüfen, die dem Erhalt des bisherigen schulischen und sozialen Umfelds dienen oder die Belastung durch einen Schulwechsel minimieren. Diese zurückhaltend formulierte Empfehlung verhält sich nicht prognostisch zu der Frage, inwieweit nach vollzogenem Klassenwechsel nennenswerte gesundheitliche Probleme bei dem Antragsteller zu erwarten sind.
Schließlich kann der Antragsteller der ergriffenen Ordnungsmaßnahme auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, nicht näher dargelegte Störungen von Mitschülern würden nicht entsprechend geahndet. Jede Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme unterliegt einer umfänglichen Einzelfallprüfung. Vorliegend geht es ausschließlich um die im Einzelnen dokumentierten Pflichtverletzungen des Antragstellers, auf die der Schulleiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise reagiert hat.
Der weitere Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft. Gegen den sofort vollziehbaren, belastenden Verwaltungsakt ist einstweiliger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen. Daneben ist kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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