Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-10, 23 K 3961/23

23 K 3961/23Tribunal Administrativo10 de jun. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 23 K 3961/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 23 K 3961/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0610.23K3961.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Auslandsdienstbezügen für den Zeitraum vom 22. Februar 2022 bis 14. Juli 2022.

Der Kläger ist Berufssoldat und steht als Major in den Diensten der Beklagten.

Er wurde ab dem 1. April 2018 mit uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenverfügung nach X. (Großbritannien) versetzt und zog mit seiner Familie dorthin um. Seine voraussichtliche Verwendungsdauer wurde zunächst auf den 30. September 2022 festgesetzt. Ab dem 1. April 2018 erhielt der Kläger laufend Auslandsdienstbezüge. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 wurde er - unter vorangehender Kommandierung vom 5. bis 20. September 2022 - nach Y. versetzt. Als endgültiger Abreisetag vom ausländischen Dienstort wurde der 1. August 2022 verfügt; an diesem Tag zog er mit seiner Familie zurück ins Inland.

Unter dem 6. Dezember 2021 kommandierte die Beklagte ihn mit Verfügung Nr. N01 für den Zeitraum vom 22. Februar bis 20. April 2022 sowie mit Verfügung Nr. N02 vom 21. April bis 14. Juli 2022 jeweils zur Führungsakademie der Bundeswehr am Dienstort P.. Die Verfügungen wurden dem Kläger am 7. Dezember 2021 ausgehändigt. Er erhielt in dieser Zeit weiter Auslandsdienstbezüge. Für den Zeitraum der Kommandierungen nach P. beantragte er die Gewährung von Auslandstrennungsgeld, was die Beklagte ihm bewilligte.

In einem Telefonat am 27. Juli 2022 teilte eine Mitarbeiterin der Besoldungsstelle der Beklagten dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen aufgrund der durchgehenden Kommandierungen für einen Zeitraum über drei Monate für den gesamten Kommandierungszeitraum entfallen sei. Am 20. Oktober 2022 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Auslandsdienstbezüge förmlich an.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 forderte die Beklagte Auslandsdienstbezüge i. H. v. 14.042,99 Euro (netto) zurück und räumte dem Kläger ab dem 1. März 2023 monatliche Rückzahlungsraten i. H. v. 560,00 Euro ein. Der Kläger habe wegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 BBesG keinen Anspruch auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen für den Zeitraum vom 22. Februar 2022 bis 14. Juli 2022 gehabt. Von der Rückforderung könne sie nicht absehen. Dies sei nur möglich, wenn der Kläger entreichert sei. Hierauf könne er sich allerdings nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder hätte erkennen müssen, weil er offensichtlich war. Hier sei der Mangel für den Kläger offensichtlich gewesen. Von einem Bezügeempfänger sei zwar nicht zu erwarten, dass er in der Lage sei, seine Bezüge zutreffend zu berechnen. Er sei jedoch gehalten, sich über die Bestandteile seiner Bezüge zu informieren, sich gewisse Grundkenntnisse zu verschaffen und empfangene Bezüge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Mit den Hinweisen zu den Auslandsdienstbezügen vom 25. Januar 2018 sei er darüber informiert worden, dass ihm Auslandsdienstbezüge bei zwischenzeitlichen Kommandierungen in das Inland nicht zustünden. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden, seien nicht zu erkennen.

Mit gesondertem Schreiben vom 26. Januar 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Rückforderung der Auslandsdienstbezügen für die Zeit vom 22. Februar bis 14. Juli 2022 mit dem dem Kläger für diesen Zeitraum zustehenden Anspruch auf Zahlung von Auslandstrennungsgeld verrechne, wodurch sich ein Restbetrag von 6.832,47 Euro ergebe. Diesen Restbetrag behalte sie ab dem Monat März 2023 in 13 Raten zu je 560,00 Euro von den Dienstbezügen des Klägers ein; einmalig sei ein Betrag von 112,47 Euro einzuhalten.

Der Bescheid vom 25. Januar 2023 wurde dem Kläger am 6. Februar 2023 bekanntgegeben. Am 27. Februar 2023 legte er hiergegen Widerspruch ein. Seinen Rechtsbehelf stützte er darauf, dass die Lehrgänge, zu denen er kommandiert wurde, voneinander unabhängig gewesen seien, sodass kein einheitlicher Kommandierungszeitraum über drei Monate vorliege. Die Lehrgänge hätten rein zufällig aufeinandergefolgt, sodass auch besoldungsrechtlich kein einheitlicher Zeitraum vorliege. Eine juristische Sekunde trenne die Kommandierungszeiträume voneinander.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es nicht auf den jeweiligen Anlass der Inlandskommandierung, sondern auf die Gesamtdauer des dienstlich begründeten Aufenthaltes im Inland ankomme. Von der Rückforderung sei auch nicht wegen eines sie etwa treffenden Mitverschuldens abzusehen. Die Kommandierungsverfügungen vom 6. Dezember 2021 seien bei ihr erst am 16. März 2022 und 4. Mai 2022 eingegangen. Der Kläger habe hingegen seit dem 7. Dezember 2021 Kenntnis gehabt und der Bezügestelle dies nicht angezeigt, wodurch er eine Überzahlung hätte vermeiden können. Im Rahmen der Antragstellung auf Auslandstrennungsgeld sei dem Kläger zudem mitgeteilt worden, dass die Auslandsdienstbezüge mit dem ihm zustehenden Auslandstrennungsgeld verrechnet würden.

Am 19. Juli 2023 hat der Kläger Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen auch für den Zeitraum vom 22. Februar bis 14. Juli 2022 zustehe. Er sei nicht für mehr als drei Monate aus dem Ausland ins Inland kommandiert worden. § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BBesG stelle auf verschiedene Personalmaßnahmen ab und nicht nur auf einen tatsächlichen Aufenthalt im Inland. Auch an anderer Stelle werde für Ansprüche auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen nicht auf die tatsächlichen Umstände abgestellt. Die Kommandierungen seien auch nicht zur selben Stelle innerhalb der Führungsakademie der Bundeswehr erfolgt. Während des Zeitraums sei er auch nach Großbritannien zu seiner Familie gependelt.

Es handele sich um zwei getrennt zu betrachtende Maßnahmen. Hierfür spreche schon, dass beide Verfügungen auf eine Kommandierung aus dem Ausland abstellten. Er sei also so behandelt worden, als wäre er wenigstens eine juristische Sekunde erneut im Ausland eingesetzt gewesen. Dass jede Kommandierung die jeweiligen Betrachtungszeiträume neu zu beginnen laufen lasse, auch wenn die Kommandierungen unmittelbar aufeinander folgen, sei ständige Praxis bei der Beklagten. So würden regelmäßig mehrere Kommandierungen von unter drei Monaten ausgesprochen, um Beteiligungstatbestände nach Ziffer 406 der A-1420/37 i. V. m. § 24 SBG zu umgehen. Hier werde zu seinen Ungunsten von dieser Praxis abgewichen.

Ihm sei auch keine Umzugskostenvergütung gewährt worden, da die Zeiträume der Kommandierungen einzeln betrachtet worden und damit beide Zeiträume für sich genommen für eine Umzugskostenvergütung nicht lang genug gewesen seien.

Diese rechtsmissbräuchliche Auslegung geschehe zu seinen Ungunsten, obgleich er diese Situation nicht verursacht habe. Bei den fraglichen Lehrgängen habe es sich um Pflichtveranstaltungen gehandelt. Dass die Lehrgänge im Jahr 2022 unmittelbar aufeinander folgten, sei rein zufällig und von ihm nicht steuerbar gewesen. Er werde schlechter gestellt als frühere Lehrgangsteilnehmer, welche durch andere Daten zwei Kommandierungen mit größerem zeitlichen Abstand erhalten hätten und daher weiter Auslandsdienstbezüge beziehen konnten.

Die Konsequenzen der Kommandierungslehrgänge seien für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Zum Zeitpunkt des Gesprächs am 27. Juli 2022 habe er keine Vorsorge treffen können, um die Verkürzung seiner Bezüge abzuwenden. Aus den Belehrungen aus dem Jahr 2018 folge nicht, dass eine Unterbrechung der Auslandsverwendung durch mehrere Kommandierungen von jeweils unter drei Monaten ins Inland erfolge. Auch in den Kommandierungsverfügungen sei hierzu kein Hinweis enthalten gewesen. Da seine Familie im fraglichen Zeitraum in Großbritannien verblieben sei und dort weiterhin Mietkosten und die höheren Lebenshaltungskosten angefallen seien, habe der mit den Auslandsdienstbezügen abgegoltene erhöhte Bedarf tatsächlich bestanden. Schon aus Fürsorgegründen sei daher von einer Rückforderung abzusehen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung der Begründung des Rückforderungsbescheides vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2023 entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 819 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Der Rückforderungsbescheid vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2023 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hörte die Beklagte den Kläger am 20. Oktober 2022 vor Erlass des Rückforderungsbescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG schriftlich an.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Bei den Auslandsdienstbezügen in Höhe von 14.042,99 Euro, die die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 22. Februar bis 14. Juli 2022 gezahlt hat, handelt es sich um zu viel gezahlte Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Bezüge sind zu viel gezahlt, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, wobei unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist (vgl. Ziff. 12.2.2 BBesGVwV). Der Kläger erhielt für die streitgegenständliche Zeit gemäß § 52 Abs. 1, 3 Satz 3 Nr. 1 BBesG rechtsgrundlos Auslandsdienstbezüge.

Dem Kläger stand ein Anspruch auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen seit seiner Versetzung nach Großbritannien am 1. April 2028 nach § 52 Abs. 1 BBesG zwar dem Grunde nach zu, da er von diesem Zeitpunkt an seinen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hatte, vgl. § 52 Abs. 1 BBesG.

Für den oben genannten Zeitraum ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Auslandsdienstbezüge jedoch entfallen. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BBesG sind Auslandsdienstbezüge nicht zu zahlen bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate. Dieser Erlöschenstatbestand greift. Der Kläger wurde für mehr als drei Monate in das Inland versetzt. Mit zwei Verfügungen vom 6. Dezember 2021 kommandierte die Beklagte ihn für die Zeit vom 22. Februar bis 14. Juli 2022, das heißt für knapp fünf Monate, nach P.. Anders als der Kläger meint, kann es für die Bemessung des Zeitraums nur auf die Gesamtdauer des tatsächlichen Aufenthalts im Inland ankommen und nicht auf die jeweilige Dauer der diesem tatsächlichen Umstand zugrundeliegenden Personalverfügungen.

Die §§ 52 ff. BBesG sollen die erhöhte Belastung abgelten, die durch die Verflechtung des dienstlichen und privaten Bereichs im Zusammenhang mit der Auslandsverwendung entsteht - einschließlich der damit verbundenen Lebensbedingungen im Ausland. Auslandsdienstbezüge sollen demnach die durch die dienstliche Veranlassung entstehenden Mehraufwendungen - seien sie materieller oder immaterieller Natur - ausgleichen.

Vgl. Kuhlmey in: Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, 01.09.2025, Einf. Vor § 52 BBesG Rn. 4 f.

Gemessen hieran kann es für den Entfall des Anspruchs auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen nur auf die tatsächliche Dauer des Aufenthalts im Inland ankommen. Die Formulierung „bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate“ kann zwar auch dahin interpretiert werden, dass sich der Dreimonatszeitraum auf die einzelne personalrechtliche Maßnahme einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung bezieht. Diese Auslegung ist jedoch nicht die einzig mögliche. Der Wortlaut der Norm lässt auch die überzeugendere Auslegung zu, den gesamten aufgrund einer oder mehrerer aufeinander folgender personalrechtlicher Maßnahmen einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung sich ergebenden tatsächlichen Aufenthalt im Inland als Maßstab der Berechnung der Dreimonatsfrist anzusetzen.

Maßgebend ist nämlich, dass mit einer Abordnung oder Kommandierung ins Inland die Belastungen entfallen, die mit den Auslandsdienstbezügen ausgeglichen werden sollen. Entscheidet sich der Betroffene - wie hier -, seine Wohnung im Ausland für eine erwartete spätere Rückkehr beizubehalten, ist dies seiner privaten Sphäre und nicht der des Dienstherrn zuzurechnen.

Vgl. hierzu Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 2. Auflage 2022, § 52 Rn. 27.

Da es nach dem Sinn und Zweck der Regelung auf die Rechtsfolge eines längeren Aufenthalts ankommt, sind bei mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Abordnungen die Zeiten zusammenzurechnen. Die oben geschilderten Nachteile, die mit der Auslandsverwendung einhergehen und bei einer Kommandierung ins Inland entfallen, entfallen unabhängig davon, ob sie durch eine oder mehrere Kommandierungsverfügungen ausgelöst werden, wenn diese dazu führen, dass der betreffende Soldat insgesamt länger als drei Monate ununterbrochen in das Inland kommandiert ist.

Die gefundene Auslegung entspricht zudem der Systematik: § 52 BBesG stellt auch an anderer Stelle bei der Berechnung des Dreimonatszeitraums auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 und 2 auch dann gewährt, wenn ein Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Auch für die Berechnung dieser Dreimonatsgrenze ist die tatsächliche ununterbrochene Zeit einer Abkommandierung entscheidend. Unerheblich ist, ob eine oder mehrere aufeinanderfolgende Kommandierungsverfügungen zusammen diese tatsächliche ununterbrochene Abkommandierung ins Ausland von mehr als drei Monaten auslösen. Mehrere Kommandierungszeiträume eines Besoldungsempfängers in das Ausland werden dann zur Berechnung des anspruchsbegründenden Dreimonatszeitraums zusammengerechnet, wenn sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen, Ziff. 52.3.3 Satz 1 BBesGVwV.

Vgl. zur Zusammenrechnung im Fall der Entstehung des Anspruchs auf Auslandsdienstbezüge ab einem Zeitraum von länger als drei Monaten auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 L 172/92 -, BeckRS 1991, 30473482.

Soweit sich der Kläger durch das gefundene Ergebnis zu seinem Nachteil ungleich zu Kameraden behandelt fühlt, bei denen die Kommandierungen zu Lehrgängen nicht unmittelbar aufeinanderfolgten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es handelt sich hierbei um eine Organisationsentscheidung der Beklagten, die im Übrigen auch dem beruflichen Fortkommen des Klägers diente.

Unabhängig davon, dass der Kläger die Einrede der Entreicherung nicht erhoben hat, könnte er sich hierauf auch nicht berufen.

Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes gemäß § 818 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Gemäß § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den Allgemeinen Vorschriften. Nach § 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes ist offensichtlich i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Für das Erkennenmüssen der Überzahlung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) des Betroffenen an. Dabei ist von jedem Besoldungsempfänger zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehende Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Letztlich ist die Überzahlung dann offensichtlich, wenn sie für den Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse ohne weiteres erkennbar ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

So stRspr., etwa BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 17 und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris Rn. 15.

Für den Kläger war die Überzahlung offensichtlich. Er hätte sie ohne weiteres erkennen können. Wegen der Zahlung der Bezüge auf sein Konto wusste er, dass die Beklagte ihm Auslandsdienstbezüge auch für den Zeitraum der Kommandierung ins Inland vom 22. Februar bis 14. Juli 2022 durchgängig gezahlt hat. In Anbetracht des Schreibens vom 25. Januar 2018 musste er jedoch wissen, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen in diesem Zeitraum nicht zustand. Denn das Schreiben enthielt den Hinweis, dass ihm bei Kommandierungen vom Ausland in das Inland vom Tag der Abreise vom ausländischen Dienstort bis zum Tag des Wiedereintreffens Auslandsdienstbezüge nicht zustehen und überzahlte Auslandsdienstbezüge zurückgefordert und verrechnet werden. Diese Belehrung bezog sich noch auf § 52 BBesG a. F., nachdem Auslandsdienstbezüge nicht zu zahlen waren, sobald sich der Besoldungsempfänger im Inland aufhielt. Der Kläger wurde mithin noch zu einer „strengeren“ Rechtslage belehrt und musste daher erst recht besondere Aufmerksamkeit walten lassen als ihm Auslandsdienstbezüge für die Dauer seiner Inlandsverwendung weitergezahlt wurden.

Die Beklagte hat das ihr hinsichtlich des Absehens der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten beziehungsweise Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist.

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris Rn. 18 ff.; vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, juris Rn. 21; vom 25. November 1982 - 2 C 14/81 -, juris Rn. 32; vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris Rn. 21; sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - 6 B 61/82 -, juris Rn. 5 f.

Gemessen hieran ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat dem Kläger die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt. Die Höhe der Raten ist für den bereicherten Kläger tragbar; die Anzahl der Raten ist für die Behörde zumutbar.

Da es für die Billigkeitsentscheidung auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung und nicht auf den Zeitraum der überzahlten Leistung ankommt, ist es unerheblich, ob aufgrund des fehlenden eigenen Einkommens der Frau des Klägers, dem Aufenthalt der Familie im Ausland während der Kommandierung des Klägers ins Inland und seiner Familienheimfahrten nach Großbritannien während dieser Zeit eine erhöhte finanzielle Belastung für die Familie bestand, die im Übrigen auch durch das ihm zustehende Auslandstrennungsgeld abgegolten werden sollte.

Die Beklagte hat die Überzahlung auch nicht überwiegend verschuldet. Ein Mitverschulden der Beklagten ist insbesondere nicht in einer verzögerten Bearbeitung des Vorgangs durch die Besoldungsstelle der Beklagten zu sehen. Diese hatte nämlich erst seit dem 16. März und 4. Mai 2022 Kenntnis von den Kommandierungsverfügungen und informierte den Kläger sodann innerhalb weniger Wochen über die vermeintliche Überzahlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

14.042,99 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Beschluss

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt.

Gründe

Der Antrag,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

wird abgelehnt.

Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil dem Kläger nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.

Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 4 L 92/21 -, juris Rn. 4; BeckOK VwGO/Kunze, 77. Ed. [Stand: 1. April 2026], § 162 Rn. 85a m.w.N.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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