Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-22, 25 K 3424/24.A

25 K 3424/24.ATribunal Administrativo22 de mai. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 25 K 3424/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: 25 K 3424/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0522.25K3424.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Tatbestand

Die Kläger sind armenische Staatsangehörige yezidischen Glaubens. Sie reisten am 10. September 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 23. November 2023 Asylanträge. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit einer Einberufung des Klägers zu 1. zu einem Dienst an der Front sowie Erkrankungen der Kläger zu 2.-4. Wer einer Einberufung nicht nachkomme, werde für bis zu 5 Jahre inhaftiert. Die Klägerin zu 2. sei an Asthma, die Kläger zu 3. und 4. an Mittelmeerfieber erkrankt. Die behandelnden Ärzte hätten empfohlen, Armenien und das dort herrschende trockene Klima zu verlassen. Für die Einreise in die Bundesrepublik sei alles Hab und Gut der Familie verkauft worden.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7.Juni 2024 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1-3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Sie drohte den Klägern die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 5) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag einer etwaigen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es habe im Sommer 2023 keine „Frontlinie“ in Armenien gegeben. Es widerspreche den Herkunftslandinformationen, dass Alleinversorger wie der Kläger zu 1. zum Dienst an der Waffe als Reservist eingezogen würden. Das Einberufungsschreiben habe der Kläger zu 1. selbst nicht zur Kenntnis nehmen können. Eine Vorverfolgung sei für keinen der Kläger anzunehmen. Der Kläger zu 1. habe eindeutig unstimmige Angaben im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen gemacht. Auch das Vorbringen bezüglich der Erkrankung seiner Kinder sei widersprüchlich. Die Angaben zu den Klägern zu 2.-4. beträfen Umstände, die für die Prüfung der Asylanträge nicht von Belang seien. Konkret lebensbedrohliche Erkrankungen seien nicht substantiiert dargelegt.

Am 18. Juni 2024 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie machen geltend, ihre Angaben seien nicht in sich widersprüchlich gewesen. Die Beklagte habe auf etwaige Widersprüche auch nicht hingewiesen. Es habe auch nach dem Waffenstillstand aus dem Jahr 2020 noch Auseinandersetzungen gegeben. Die Beklagte berücksichtige die Rechtsprechung zu § 30 AsylG a.F. nicht und stelle übersteigerte Anforderungen an die Substantiierung bedrohlicher Erkrankungen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Juni 2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, auch in den Verfahren 25 K 1789/25.A und 25 K 1776/25.A, in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2026 verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO.

Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG jedoch nicht erfüllt. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei muss zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt dabei der einheitliche Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb im Verhältnis zu den einer solchen Annahme widerstreitenden Sachverhaltselementen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13.

Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 14.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Zur Glaubhaftmachung einer flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungslage gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Vgl. BVerwG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1990, 379; Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35.

Dazu bedarf es einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts unter Angabe von Einzelheiten,

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 15 f.

Eine solche ist hier nicht gegeben. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern eine Verfolgung durch den armenischen Staat oder sonstige gem. § 3c AsylG relevante Akteure droht.

Selbst wenn der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr tatsächlich einem Straf- oder Disziplinarverfahren wegen Desertion oder Wehrdienstentziehung ausgesetzt sein sollte, stellt dieses keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und c) der Qualifikationsrichtlinie in Form gesetzlicher, administrativer oder justizieller Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung, dar.

Strafverfolgung und eine ggf. folgende Verurteilung wegen Desertion oder Wehrdienstentziehung sind im Grundsatz keine Verfolgung in diesem Sinne. Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und c) der Qualifikationsrichtlinie erfasst Maßnahmen öffentlicher Stellen, deren diskriminierender oder unverhältnismäßiger Charakter nach Art. 9 Abs. 1 einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, um als Verletzung von Grundrechten eingestuft werden zu können, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention darstellt. Dabei müssen fragliche Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen. Die Feststellung einer Unverhältnismäßigkeit etwaiger Strafverfolgung und Bestrafung, welche dem Kläger zu 1. aufgrund einer etwaigen Desertion / Befehlsverweigerung drohen würde, setzt voraus, dass ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, dass der betreffende Staat (hier: Armenien) sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann,

VG Würzburg, Urteil vom 6. Mai 2025 - W 6 K 25.31330 -, juris Rn. 37 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26.2.2015 - C-472/13 - „Shepherd“ - juris Rn. 25, 49f f.; VG München, Urteil vom 16. November 2016 - M 25 K 15.31291 - juris Rn. 59 f.

Dies zu Grunde gelegt stellte selbst eine dem Kläger zu 1. drohende Bestrafung im Falle der Rückkehr keine Verfolgung im obigen Sinne dar. Es ist zunächst festzustellen, dass Desertion im armenischen Strafgesetzbuch nach Art. 362 im einfachen Fall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in qualifizierten Fällen bis zu zwölf Jahren bestraft wird (vgl. http://www.parliament.am/legislation.php?sel=show&ID=1349&lang=eng#12; zuletzt abgerufen am 22. Mai 2025). Die Bestrafung im einfachen Fall entspricht den Regelungen zur Fahnenflucht im deutschen Wehrstrafrecht (§ 16 Abs. 1 WStG; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Auch andere Rechtsordnungen sehen Freiheitsstrafen in ähnlichem (§ 9 Abs. 1 Militärstrafgesetz der Republik Österreich - sechs Monate bis fünf Jahre), milderen (Art. 148 des Militärstrafgesetzbuchs für Friedenszeiten der Republik Italien - Militärhaft von sechs Monaten bis zu zwei Jahren) oder strengerem bzw. potentiell strengerem Umfang vor (§ 886. Art. 86 Uniform Code of Military Justice der Vereinigten Staaten von Amerika - Strafe nach Ermessen des Militärgerichts; Section 8 Abs. 4 Buchst. a United Kingdom Armed Forces Act - bis zu lebenslanger Haft).

Gleiches gilt für weitere in Frage kommende Straftatbestände wie Befehlsverweigerung (Art. 356 des armenischen Strafgesetzbuchs - Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre) oder der eigenmächtigen Abwesenheit (Art. 361 - Arrest bis zu drei Monaten) sowie der Wehrdienstentziehung (Art. 363 - Arrest bis zu 3 Monaten). Vergleichbare Straftatbestände sind in anderen Rechtsordnungen ebenfalls vorgesehen. Die eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) sowie der Ungehorsam (§ 19 WStG) oder Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Das österreichische Militärstrafgesetz sieht für die unerlaubte Abwesenheit (§ 8 MilStG) eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bzw. einem Jahr vor und für den Ungehorsam (§ 12 MilStG) eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Für Soldaten, die während der Wache oder Patrouille ihren Posten verlassen oder Befehlen zuwiderhandeln, sieht das Militärstrafgesetzbuch der Republik Italien Militärhaft von bis zu drei Jahren bzw. in besonderen Fällen bis zu fünf Jahren vor (Art. 118). Das unerlaubte Fernbleiben wird ebenfalls mit Militärhaft von bis zu sechs Monaten pönalisiert (Art. 147). Der United Kingdom Armed Forces Act sieht in Section 12 Abs. 2 für Ungehorsam gegenüber rechtmäßigen Befehlen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor und für ein unerlaubtes Entfernen / Fernbleiben von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (Section 15 Abs. 3).

VG Würzburg, Urteil vom 6. Mai 2025 - W 6 K 25.31330 -, juris Rn. 39 ff.

Insoweit sind die ggf. in Armenien zu erwartenden Strafen im Grundsatz keinesfalls unüblich oder im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen unangemessen. Vielmehr bewegen sie sich im Rahmen dessen, was für die Durchsetzung des legitimen Rechts des armenischen Staates auf Unterhaltung einer Streitkraft erforderlich und üblich ist.

Zuletzt zeigt auch die Erkenntnislage, dass die Bestrafungspraxis in Armenien, in Fällen wie vom Kläger zu 1. geschildert, als gemäßigt anzusehen ist und in vielen Fällen Bewährungsstrafen ausgesprochen wurden, wenn die Verfahren nicht bereits in der Vorermittlungsphase eingestellt wurden.

Vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 6. Mai 2025 - W 6 K 25.31330 -, juris Rn. 42.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1. im Falle eines tatsächlich durchgeführten Strafverfahrens eine diskriminierende justizielle Maßnahme (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG) zu befürchten hätte. Es wäre ihm nach dem Vorstehenden zumutbar, sich einem etwaigen Strafverfahren in Armenien zu stellen, zumal vor dem Hintergrund, dass die bislang in vergleichbar gelagerten Fällen geführten Verfahren nach der eingeholten Auskunft den Prinzipien eines fairen Gerichtsverfahrens entsprochen haben. Es gibt im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Strafe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden strenger als übliche ausfallen würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG; sog. Politmalus). Dies kann den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, welche nach Merkmalen im Sinne von § 3b AsylG, insbesondere auch der politischen Überzeugung, diskriminiert, ist in Armenien nicht feststellbar,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Mitte Dezember 2023, S. 8.

Ebenso sind durch den armenischen Staat begangene menschrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche / erniedrigenden Strafen nicht bekannt,

Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13.

Auch in Bezug auf die Kläger zu 2.-4. ist eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht ersichtlich.

Nachdem das Offensichtlichkeitsurteil im angefochtenen Bescheid nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG gestützt war, kam eine isolierte Aufhebung desselben nicht in Betracht.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 3 L 36/23 -, juris Rn. 14 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2020 - 12 K 1714/18 -, juris Rn. 12 ff. (zur a.F. des AsylG und AufenthG).

Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen in Armenien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohte.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kläger zu 1. und 2. durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft ihre grundlegenden Bedürfnisse nach einer Rückkehr nach Armenien werden erfüllen können.

In diesem Zusammenhang relevante Erkrankungen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG führen ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die bei ihnen fachärztlich festgestellten Krankheiten im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würden.

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 -, juris Rn. 3.

Eine solche kann etwa drohen, wenn der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris.

Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 11 K 7019/10.A -, juris Rn. 14 ff.

Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf optimale Behandlung einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr lediglich vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 -11 A 4518/02.A -, juris; vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris.

Beruft sich der Ausländer auf eine Erkrankung, die seine Abschiebung beeinträchtigen kann, muss er diese nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese vom Gesetzgeber aus der Rechtsprechung abgeleiteten Anforderungen für die Glaubhaftmachung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen gelten freilich nicht nur für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet hat (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), sondern sind auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen

vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13.03.2020 - 9 LA 46/20 -, juris Rn. 14 ff.; BayVGH, Beschluss vom 07.06.2022 - 1 ZB 22.30271 -, juris Rn. 6.

Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Hier kann dahinstehen, ob die auch von der Beklagten nicht infrage gestellten Erkrankungen der Kläger zu 2.-4. hinreichend glaubhaft gemacht sind.

Denn es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger zu 2.-4. „schnell“ oder „alsbald“ nach der Rückführung mangels ausreichender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebungszielstaat Armenien wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger alleine durch die Rückkehr oder durch die Ortsveränderung und die damit verbundenen Unsicherheiten wesentlich verschlechtern würde.

Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger zu 2.-4. nach einer Rückkehr wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Soweit die Kläger vorbringen, die in Armenien verabreichte Medikation habe nicht vergleichbar gut angeschlagen wie die Behandlung in Deutschland, ist die im Einzelfall optimale Behandlung bereits asylrechtlich nicht gefordert. Das Asthma der Klägerin zu 2. und das Mittelmeerfieber der Kläger zu 3.-4. sind, wie die Kläger selbst eingeräumt haben, in Armenien behandelbar,

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Mitte Dezember 2023, S. 16.

Insbesondere ist das Familiäre Mittelmeerfieber eine in Armenien relativ häufig anzutreffende genetisch bedingte Erkrankung; die Medikation ist folglich dort gewährleistet und Niereninsuffizienzen können grundsätzlich behandelt werden.

Vgl. bereits BayVGH, Beschluss vom 20.09.2006 - 9 ZB 05.30958 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 11 B 93/22 -, juris Rn. 28 ff.; zuletzt auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Armenien: Niereninsuffizienz Stadium IV und weitere Diagnosen, 31. Juli 2025.

Die konkrete Gefahr einer alsbaldigen Niereninsuffizienz bei den Klägern zu 3. und 4. indes auch nach dem Vorbringen der Kläger nicht erkennbar. Auch deshalb besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien eine existenzielle Gesundheitsgefahr zu befürchten haben. Sie müssen sich deshalb auf die Möglichkeit einer Behandlung ihrer Erkrankung in Armenien verweisen lassen, die ihnen nach ihrem Vorbringen auch in früheren Jahren schon zuteilgeworden ist und die eine Vielzahl von Personen in Armenien in gleicher Weise erhalten, die nicht die Möglichkeit haben, sich dauerhaft ins Ausland zu begeben.

Vgl. bereits VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 8 K 4004/04.A -, juris Rn. 20.

Die Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung der Kläger zu 2.-4. ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung angeführten, von den Klägern für den Fall der Rückkehr erwarteten klimaabhängigen Verschlechterung der Symptomatik. Insoweit ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass insoweit eine wesentliche Verschlechterung vorläge, welche ein Abschiebungshindernis bedingte.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Kläger zu 2.-4. im Falle ihrer Rückkehr, gegebenenfalls unter Rückgriff auf das in Armenien weiterhin bestehende familiäre Netzwerk, faktisch Zugang zu einer zielführenden medizinischen Behandlung erhalten werden.

Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristungsentscheidung (Ziffer 6) im angegriffenen Bescheid begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere familiäre Bindungen und das Kindeswohl bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu beachten sind, erging die Abschiebungsandrohung hier rechtsfehlerfrei. Grund- und menschenrechtlich geschützte familiäre Bindungen stehen der angegriffenen Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG. Es begegnet nach dem Vorstehenden ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 30 Abs. 1 RVG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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