Verwaltungsgericht Köln, 2026-04-28, 18 L 3452/25

18 L 3452/25Tribunal Administrativo28 de abr. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 18 L 3452/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 18 L 3452/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0428.18L3452.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18.Kammer

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 10067/25 geführten Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 wird angeordnet.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 10067/25 geführten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides anzuordnen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antrag war bei verständiger Würdigung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO im vorstehenden Sinne auszulegen, da - anders als wörtlich beantragt - lediglich mit Blick auf Ziffer 1 des Bescheides die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO in Betracht kommt. Nur insoweit hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Hinsichtlich der ebenfalls sofort vollziehbaren Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist hingegen ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage bereits von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW entfällt.

Eine weitere, über die Regelungen in Ziffer 1 und 3 des Bescheides hinausgehende Regelung, hinsichtlich derer Eilrechtsschutz begehrt werden könnte, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Der Bescheid enthält keine Regelung dahingehend, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides die roten Fahrzeugscheinhefte nebst den roten Kennzeichen abzugeben. Eine solche Regelung findet sich weder in Ziffer 2 des Bescheides noch lässt sie sich der Bescheidbegründung entnehmen. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich lediglich, dass die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 des Bescheides eine entsprechende Regelung treffen wollte, auch die Bescheidbegründung enthält aber selbst die Anordnung gerade nicht. Sie setzt vielmehr eine Anordnung an anderer Stelle, die nicht erfolgt ist, voraus. So heißt es dort: „Ich habe Ihnen deshalb eine Frist von 7 Tagen zur Abgabe der roten Fahrzeugscheinhelfe nebst den roten Kennzeichen nach Zustellung dieses Schreibens angeordnet, analog § 41 Abs. 2 FZV“.

Der so verstandene zulässige Antrag ist nur begründet, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 gerichteten Klage begehrt wird, im Übrigen bleibt dem Antrag der Erfolg in der Sache versagt.

Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin gerichteten Klage begehrt, ist der Antrag unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist, wie vorliegend in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Var. 2).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt das Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides ist ordnungsgemäß erfolgt.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.

Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 10, vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 - juris Rn. 5, und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 - juris Rn. 2.

Bei gleichartigen Fallgruppen wie den vorliegenden Lebenssachverhalten kann eine standardisierte, „gruppentypische“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. In diesen Fällen darf das öffentliche Interesse am Sofortvollzug - wie vorliegend - allgemein damit begründet werden, dass der Antragsteller als Inhaber von roten Dauerkennzeichen und den damit verbundenen Befugnissen Einfluss auf die Verkehrssicherheit nehmen könne.

Diese Erwägungen sind auch nicht deshalb unvereinbar mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie zugleich das Interesse am Erlass einer entsprechenden Widerrufsverfügung selbst begründen würden. Das besondere öffentliche Interesse kann gerade bezogen auf Anordnungen, die - wie hier - der Gefahrenabwehr dienen, mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Behörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 23 L 2605/18 - juris Rn. 27 f., OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 20 B 542/17 - juris Rn. 10, und vom 8. April 2014 - 16 B 207/14 - juris Rn. 3.

Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig.

Der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens M.-N01 in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 13 durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.

Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der wie vorliegend als Gebrauchtwagenhändler und damit als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Die Zuteilung der roten Kennzeichen stellt eine Privilegierung dar, denn der Begünstigte kann selbst über die dem Zweck entsprechende Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr entscheiden. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. In Anbetracht dieses Schutzzwecks ist die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 - juris Rn. 11-15; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Juli 2013 - AN 10 S 13.00985 - juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 - 1 L 894/15.KS - juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - juris Rn. 11 f.

Voraussetzung für die Zuverlässigkeit ist somit, dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden. Es muss gewährleistet erscheinen, dass der Betreffende den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Kennzeichen gerecht wird,

vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 11 ZB 15.1618 - juris Rn. 13 m. w. N.; VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 - 10 L 147/20 - juris Rn. 22,

d.h. dass er persönlich sowohl bei der Entscheidung über die Verwendung der roten Kennzeichen als auch bei der Durchführung und Überwachung der Dokumentationspflichten seiner Organisationsverantwortung genügt.

Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2021 - 5 E 3552/21 - juris Rn. 25.

Bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 2 FZV handelt es sich um eine Prognose. Die Behörde hat darüber zu befinden, ob der Antragsteller zukünftig sorgfältig mit dem zugeteilten roten Kennzeichen umgehen wird. Das setzt eine Organisation des Unternehmens voraus, die künftige Rechtsverstöße oder Missstände gar nicht erst entstehen lässt. Der Betroffene hat von sich aus eigenverantwortlich sein Unternehmen in der Weise zu organisieren, dass den Anforderungen des § 41 Abs. 2 FZV jederzeit entsprochen wird.

Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 1 L 578/12 - juris Rn. 21.

Ob der Inhaber der roten Kennzeichen zuverlässig im Sinne des § 41 Abs. 2 FZV ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.

Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 5 V 2096/21 - juris Rn. 23 m. w. N.

Ausgehend davon ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers hier zu verneinen.

Die Unzuverlässigkeit folgt aus den vielfachen, über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Kennzeichen. Diese deuten in ihrer Gesamtheit auf erhebliche Missstände im organisatorischen Bereich des gewerblichen Unternehmens hin.

Der Antragsteller hat unstreitig gegen seine Verpflichtung aus § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FZV verstoßen.

Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FZV ist für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zur Beschreibung des Fahrzeuges zu verwenden, wobei die Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen sind. Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, § 41 Abs. 3 Satz 2 FZV.

Dem ist der Antragsteller nicht durchgängig gerecht geworden. So hat der Antragsteller das rote Fahrzeugscheinheft im Frühjahr 2024 verloren (am 22. Mai 2024 gab er an, dass Fahrzeugscheinheft habe er vor mindestens vier Wochen verloren) und dennoch ausweislich des im Verwaltungsvorgangs befindlichen Fahrtenverzeichnisses (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs) Fahrten mit dem Kennzeichen M.-N01 durchgeführt. Auch in der Folgezeit verstieß der Antragsteller gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Führung des Fahrzeugscheinhefts. Während der Fahrt am 31. Oktober 2025 führte der Fahrer des Fahrzeuges, an dem das rote Händlerkennzeichen M.-N01 angebracht war, das Fahrzeugscheinheft entgegen § 41 Abs. 3 Satz 2 FZV nicht mit, da dieses - so der Fahrzeugführer - „voll“ sei.

Auch seine Verpflichtungen aus § 41 Abs. 3 Satz 3 FZV hat der Antragsteller zeitweise nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift sind über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, weitere fahrzeugbezogene Angaben und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen im Fahrtenverzeichnis sind zusätzlich zum und gesondert vom Fahrzeugscheinheft zu führen. Zweck der Aufzeichnungspflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 FZV (§ 16 Abs. 2 Satz 5 FZV a.F.) ist, die tatsächliche Verwendung der roten Kennzeichen nachvollziehbar zu halten und so der Behörde eine Überprüfung zu ermöglichen.

Vgl. Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 41 FZV Rn. 26, VG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2021 - 5 E 3552/21 - juris Rn. 28.

Nach der Neufassung des § 41 Abs. 3 FZV ab dem 1. September 2023 wurde der Zeitpunkt für die Erstellung der Aufzeichnungen dahingehend konkretisiert, dass die Aufzeichnungen nach Satz 3 vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds vor dem jeweiligen Fahrtantritt vorzunehmen sind, Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke auch unverzüglich nach Fahrtende eingetragen werden dürfen.

Dem ist der Antragsteller in der Vergangenheit nicht durchgehend gerecht geworden. Vielmehr hat er bereits - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen - vor der Belehrung am 18. Juli 2019 einige Fahrten nicht im Fahrtenbuch eingetragen und am 29. Februar 2024 sowie am 31. Oktober 2025 jeweils eine Fahrt zugelassen, die nicht ins Fahrtenbuch aufgenommen wurde. Die behelfsmäßige Dokumentation auf einem mitgeführten DIN A4-Blatt (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs) weist die Fahrt vom 29. Februar 2024 nicht aus. Zudem ist die Dokumentation auch insoweit lückenhaft als bei einer eingetragenen Fahrt am 27. November 2023 die Fahrzeugnummer fehlt. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass auf dem als Fahrtenbuchersatz dienenden DIN A4-Blatt wesentliche Angaben, die das Fahrtenbuch enthalten muss, fehlen. So werden an keiner Stelle der Fahrzeugführer und die Fahrtstrecke aufgeführt. Die weitere Fahrt vom 31. Oktober 2025 ist ebenfalls - unbestritten - nicht dem der Polizei vorgezeigten DIN A4-Blatt, das als Fahrtenbuchersatz dienen sollte, zu entnehmen.

Daran vermag der Einwand des Antragstellers, die Daten der Fahrt vom 31. Oktober 2025 seien bereits intern erfasst worden, nichts zu ändern. Der Antragsteller hat schon keine entsprechenden Nachweise für eine interne Erfassung vorgelegt.

Ferner sind dem Verwaltungsvorgang Ereignisse zu entnehmen, in denen Fahrten unter Nutzung des roten Kennzeichens des Antragstellers stattgefunden haben, die nicht unter die in § 41 Abs. 1 Satz 1 FZV genannten Verwendungszwecke für rote Kennzeichen fallen. Danach darf ein Fahrzeug, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein rotes Kennzeichen führt, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU-Typengenehmigung, eine nationale Typengenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt werden. Dabei zählen zur zweckgerichteten Verwendung auch notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt im vorgenannten Sinne sowie eine notwendige Fahrt zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges, § 41 Abs. 1 Satz 2 FZV.

Ausgehend davon ist das Kennzeichen wiederholt zweckfremd verwendet worden. Dem steht nicht die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers entgegen, nach der er die Kennzeichen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet haben will, da diese mit den übrigen aus den Akten hervorgehenden Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen ist.

Die Fahrt am 29. Februar 2024, bei der der Neffe des Antragstellers als Fahrzeugführer durch Polizeibeamte kontrolliert wurde, erfolgte nach Aktenlage nicht zu einem der zugelassenen Zwecke nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FZV. Es handelt sich dabei - entgegen der Einschätzung des seinerzeitigen Fahrzeugführers - nicht um eine Probefahrt im Sinne der Norm.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 23 FZV ist eine Probefahrt eine Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges. Es geht dementsprechend bei einer Probefahrt ausschließlich darum, das Fahrzeug auf seinen Fahrzustand zu testen, was auch ein einschränkendes zeitliches Element beinhaltet. Das tageweise Überlassen von Fahrzeugen mit roten Kennzeichen an Kaufinteressenten stellt deshalb keine Überlassung für eine Probefahrt, sondern einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Verwendung eines roten Kennzeichens dar.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 11 ZB 09.742 - juris Rn. 9.

Ausgehend davon kann die Überlassung des Fahrzeuges „zur Probe“ für eine Dauer von zwei Wochen erst recht keine Probefahrt im Sinne der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 23 FZV darstellen. Zweifelhaft erscheint ferner, ob der Fahrzeugführer das Fahrzeug überhaupt testen wollte, da er nach eigenen Angaben nicht wusste, ob er eine Kaufabsicht hege.

Auch die Fahrt am 31. Oktober 2025 war nach Aktenlage nicht von einem zulässigen Verwendungszweck des roten Kennzeichens gedeckt. Anders als der Antragsteller meint, spricht Überwiegendes dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Überführungsfahrt gehandelt hat.

Eine Überführungsfahrt ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 25 FZV eine Fahrt, die zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort erfolgt, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten. Das Fahrzeug muss dazu im fremdnützigen Interesse, typischerweise im Interesse eines entfernt wohnenden Käufers, bewegt werden. Werden eigene Zwecke des Kennzeicheninhabers verfolgt, fehlt es an der Überführungsfahrt.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2013 - 6 K 30/12 - juris, Rn. 25.

Ausgehend davon ist die Fahrt am 31. Oktober 2025 nicht als Überführungsfahrt zu qualifizieren.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, das Fahrzeug habe auf Wunsch des Käufers an dessen Wohnort nach H. überführt werden sollen, steht diese Aussage im Widerspruch zu der Aussage des Fahrzeugführers, der ausweislich des eingereichten Kaufvertrags nicht personenidentisch mit dem Käufer des Fahrzeuges ist. Der Fahrzeugführer gab an, mit dem Fahrzeug nach dem Halt an der Tankstelle, an der er auf einen Freund gewartet habe, zu sich - nicht zu dem im Kaufvertrag angegebenen Käufer - nachhause zu fahren. Diesen Widerspruch hat der Antragsteller bisher nicht aufgelöst. Die alleinige Angabe, die subjektive Einschätzung des Fahrzeugführers sei ohne Belang, er jedenfalls habe keine private Nutzung zugelassen, ist insoweit unzureichend.

Vor dem Hintergrund verhilft der Hinweis des Antragstellers, dass Tanken während einer Überführungsfahrt zulässig sei, ihm nicht zum Erfolg, zumal der Freund des Antragstellers nicht einmal angegeben hat, Tanken zu wollen. Er gab an, er warte an der Tankstelle auf einen Freund.

Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers, auf die subjektive Absicht des Fahrzeugführers komme es nicht an, entscheidend sei vielmehr, ob der Kläger die private Nutzung des Kennzeichens zugelassen oder veranlasst habe, wofür es keine ausreichenden Anhaltspunkte gebe, im Ergebnis nicht.

Ein Inhaber roter Kennzeichen hat dafür Sorge zu tragen, dass seine roten Kennzeichen nicht durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. Er hat sie deshalb sicher und für unzuverlässige Personen unzugänglich zu verwahren. Andernfalls liegt ein zuverlässigkeitsrelevantes eigenes Fehlverhalten vor.

Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 15 E 2388/20 - juris Rn. 24.

Aus Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 FZV folgt, dass die vor Zuteilung roter Kennzeichen erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung auch bei Weitergabe an Dritte wirksam bleiben muss. Die Weitergabe an Dritte kann deswegen nur soweit als zulässig angesehen werden, als der Inhaber der roten Kennzeichen rechtliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Dritten hat.

Vgl. Weiß, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage, Stand: 6. Januar 2026, § 41 FZV Rn. 47; Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 41 FZV Rn. 19.

Gemessen daran ist dem Antragsteller das Verhalten des Fahrzeugführers auch dann zuzurechnen, sollte er diese betriebsfremde Nutzung des Kennzeichens nicht veranlasst, aber ermöglicht haben. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass auch in dem Fall den Antragsteller ein eigenes zuverlässigkeitsrelevantes Fehlverhalten trifft, indem er dem Fahrzeugführer das Kennzeichen zur zweckentsprechenden Nutzung überlassen hat, obwohl er dessen Zuverlässigkeit mangels Weisungsbefugnis nicht gewährleisten konnte. Auch unabhängig von der Frage der rechtlichen Weisungsbefugnis ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller dafür Sorge getragen hat, dass der Dritte - hier sein Freund - das rote Kennzeichen nur zu zulässigen Zwecken nutzt.

Die weitere zweckfremde Verwendung des zugeteilten roten Kennzeichens ergibt sich aus dem mehrfachen unzulässigen Parken von Fahrzeugen mit dem Kennzeichen M.-N01 im öffentlichen Straßenraum.

Aus den ausdrücklichen Zweckbestimmungen folgt, dass eine Nutzung der roten Kennzeichen für andere als die dort genannten Zwecke unzulässig ist. Insbesondere dürfen rote Kennzeichen nicht dafür genutzt werden, nicht zugelassene Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und sie unter Anbringung des roten Kennzeichens im öffentlichen Straßenraum zu parken.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. September 2022 - 18 L 1219/22 - juris Rn. 43.

Dagegen hat der Antragsteller wiederholt verstoßen. Mit Blick auf die Vorfälle am 7. Mai 2017, am 3. Mai 2018, am 11. Februar 2019 und am 13. März 2019 lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass Fahrzeuge mit dem roten Kennzeichen M.-N01 im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurden. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Abstellvorgänge zweckentsprechende Verwendungen des Kennzeichens darstellen. Hierzu hat der Antragsteller schon nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich erklärt, die Antragsgegnerin habe die zweckfremde Verwendung nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die mit dem entsprechenden Kennzeichen versehenen Fahrzeuge auffällig häufig im Bereich der S.-straße 00/00 abgestellt wurden, was ein privates Interesse an der Örtlichkeit nahelegt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers können die aufgelisteten Verstöße sämtlich für die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin herangezogen werden. Die Verstöße in den Jahren 2017 bis 2024 gegen Vorgaben zum Umgang mit den roten Kennzeichen deuteten bereits erheblich auf eine mögliche Unzuverlässigkeit hin. Dies bestätigte sich spätestens mit dem Vorfall am 31. Oktober 2025. Der Antragsteller hat durch fortwährende Verstöße zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an die geltenden Bedingungen für die Nutzung der roten Kennzeichen zu halten.

Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 - 1 L 894/15.KS - juris Rn. 49.

Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Teil untätig geblieben ist bzw. nur zu milderen Mitteln gegriffen hat, kann der Antragsteller nicht den Rückschluss ableiten, ihm könne insoweit keine Unzuverlässigkeit mehr vorgehalten werden. Der Antragsteller hat im Ergebnis von der behördlichen Untätigkeit bzw. Zurückhaltung derart profitiert, dass er die roten Kennzeichen nutzen konnte, obwohl er (ggf.) bereits unzuverlässig war. Einen Anspruch, dauerhaft von behördlichen Maßnahmen verschont zu bleiben - insbesondere, wenn der Antragsteller mit einem erneuten Fehlverhalten hierfür den Ausgangspunkt gesetzt hat -, kann er hieraus allerdings nicht ableiten.

Die danach sämtlich berücksichtigungsfähigen Vorfälle sind geeignet und ausreichend, um eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz Belehrungen seitens der Antragsgegnerin seine betriebliche Organisation bisher nicht derart angepasst hat, dass Verstöße vermieden werden.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 - 10 L 147/20 - juris Rn. 29.

Die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben das rote Kennzeichen in den letzten Monaten beanstandungsfrei genutzt hat. Dies ist unbeachtlich. Auf das Verhalten des Antragstellers nach dem Bescheiderlass am 11. Dezember 2025 kommt es nicht an, da der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung des Widerrufsbescheides der der letzten Behördenentscheidung ist.

Vgl. allgemein zum Widerrufsbescheid: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 - juris Rn. 6.

Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren darauf hinweist, dass er nunmehr Maßnahmen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen im Umgang mit den roten Kennzeichen implementieren möchte, bleibt dies unsubstantiiert, da er keine konkrete Maßnahme benennt, um zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden. Vielmehr trägt er lediglich pauschal vor, nur befugte Personen dürften die Fahrzeuge mit den roten Kennzeichen bewegen. Jede Fahrt werde fortan unmittelbar und vollständig dokumentiert. Die internen Abläufe seien so angepasst worden, dass ein Verlust oder Engpass beim roten Fahrzeugscheinheft nicht mehr eintreten könne. Die gesetzlichen Vorgaben zur Nutzung der roten Kennzeichen würden streng überwacht. Insoweit ist es im Ausgangspunkt eine schlichte Selbstverständlichkeit, für den eigenen Geschäftsbetrieb eine zuverlässige Organisation und Überwachung sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn einem Geschäftsbetrieb - wie vorliegend dem Antragsteller durch die Zuteilung der roten Kennzeichen - Privilegien eingeräumt werden, denen gewisse Pflichten gegenüberstehen.

Nach alledem bedarf es keiner Erörterung, ob der Vorwurf der verspäteten Anzeige der Änderung der Betriebsadresse sowie die nachträglich durch die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten zusätzlichen Vorwürfe des vorschriftswidrigen Verhaltens ebenfalls zutreffen und die negative Zukunftsprognose tragen.

Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet. Hiernach genügt es nicht, dass der Widerruf dem öffentlichen Interesse lediglich dienlich ist. Es ist erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter, geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - juris Rn. 13.

Diese Voraussetzung ist aus den dargelegten Erwägungen erfüllt. Durch missbräuchliche Verwendungen von roten Kennzeichen besteht die Gefahr eines drohenden Schadens, nämlich der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, da dem Inhaber der roten Kennzeichen die Befugnis zusteht, selbstständig über die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu entscheiden.

Der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Der Lauf der Jahresfrist beginnt ab positiver Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung sind oder sein können. Da der Antragsgegnerin hinsichtlich der Widerrufsentscheidung ein Ermessen zusteht, muss sich die Kenntnis auch auf die insoweit maßgeblichen Interessen des Antragstellers beziehen, die regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung der Behörde bekannt sind.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Danach ist der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens insbesondere verhältnismäßig.

Mit dem Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens verfolgt die Antragsgegnerin den Zweck, künftig Verfehlungen im Zusammenhang mit der Nutzung von roten Kennzeichen zu verhindern. Diesen Zweck erreicht der Widerruf, indem er dem Antragsteller schlicht die weitere Verwendung des roten Kennzeichens versperrt.

Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Alle vorherigen Maßnahmen der Antragsgegnerin, von Vorsprachen über Ermahnungen und insbesondere Befristungen, blieben erfolglos. Denn bereits im Mai 2024 ordnete die Antragsgegnerin als Reaktion auf die bis dahin begangenen Verstöße eine verkürzte Gültigkeit der dem Antragsteller zuzuteilenden Fahrzeugscheinhefte an.

Der Widerruf ist auch in Anbetracht der von dem Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für seinen gewerblichen Betrieb nicht unangemessen und steht mit Art. 12 GG in Einklang. Dies gilt einerseits bereits deswegen, weil der Widerruf auf eigenem, vorwerfbarem Verhalten beruht. Des Weiteren entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. April 2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 10 ff.

Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zudem wird ihm durch den Widerruf der Zuteilung die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht. Sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert und es entstehen dem Antragsteller zusätzliche finanzielle Belastungen. Zwar mag es für den Antragsteller und die Ausübung seines Gewerbes hinderlich und zeitraubend sein, nunmehr für jede einzelne Probe- und Überführungsfahrt in einem eigenständigen Vorgang die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 41 Abs. 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs jedoch hinzunehmen.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. April 2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 12; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 56.

Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides vom 11. Dezember 2025 i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Inhaber eines roten Dauerkennzeichens kann durch die ihm zustehenden Befugnisse Einfluss auf die Verkehrssicherheit nehmen. Es ist nicht zumutbar, einem unzuverlässigen Inhaber diese Befugnisse bis zum Abschluss des Klageverfahrens einzuräumen.

Soweit der Antragsteller daneben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 3 des Bescheides gerichteten Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO begehrt, hat der Antrag Erfolg.

Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO hängt davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Die danach anzustellende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten der Antragsgegnerin aus, weil die angegriffene Regelung sich im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist und an dem Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht.

Die Zwangsmittelandrohung kann vorliegend nicht - was hier allein in Betracht kommt - auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW gestützt werden.

Es fehlt hier bereits an einer auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteten vollstreckungsfähigen Grundverfügung, wie § 55 Abs. 1 VwVG NRW sie gerade voraussetzt, da nach den obigen Ausführungen die allein in Betracht kommende Handlungspflicht - die Pflicht zur Abgabe der roten Fahrzeugscheinhefte und Kennzeichen - schon nicht durch die Antragsgegnerin angeordnet wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsteller sind die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, obwohl er mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zwangsmittelandrohung gerichteten Klage Erfolg hat. Das Unterliegen der Antragsgegnerin insoweit ist als geringfügig einzuordnen, weil es sich weder kosten- noch wertmäßig auswirkt. Denn die Zwangsmittelandrohung, die gemeinsam mit der Grundverfügung angegriffen wird, bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 21. Februar 2025).

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs erfolgt. Für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ist pro Kennzeichen der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, hier also 5.000,- Euro.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 - 10 L 147/20 - juris Rn. 58; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 64 m. w. N.

Dieser Betrag wurde halbiert, da der Antragsteller mit seinen Anträgen nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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