Verwaltungsgericht Köln, 2026-04-01, 23 L 334/26

23 L 334/26Tribunal Administrativo1 de abr. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 23 L 334/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-01

Aktenzeichen: 23 L 334/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0401.23L334.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Kammer

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO (Stabsfeldwebel) für seinen Verwendungsbereich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Beförderungsantrag vom 3. September 2025 freizuhalten und nicht anderweitig zu besetzen,

sowie hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beförderung von Mitbewerbern im gleichen Verwendungsbereich vorläufig zu unterlassen, sofern hierdurch seine Beförderungsmöglichkeit endgültig vereitelt würde,

hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller hat weder für den Hauptantrag, noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund besteht, wenn dem Antragsteller bei Abwägung aller betroffenen Interessen nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn es besteht nicht die Gefahr, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren - 23 K 1137/26 - über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Beförderung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines seiner Rechte - hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise des Hauptsacheverfahrens keine Haushaltsstelle für seine angestrebte Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9 BBesO) von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnte.

Wie der Antragsteller selbst vorträgt, führt die Antragsgegnerin nahezu jeden Monat Einweisungslesungen für Beförderungen in die Besoldungsgruppe A9 BBesO durch. Sie verfügt somit jedenfalls in den Monaten, in denen Einweisungslesungen stattfinden, über entsprechende Haushaltsstellen. Die monatlich verfügbaren Stellen können aufgrund der bei der Antragsgegnerin praktizierten Topfwirtschaft flexibel besetzt werden. Anhaltspunkte für eine kurzfristige Verknappung dieser Beförderungsstellen sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Aus diesem Grund ist auch rechtlich unbeachtlich, dass dem Antragsteller bislang auf seinen Antrag keine allgemeine Zusicherung auf Freihalten einer Stelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO erteilt worden ist.

Es bedarf zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht der Zusicherung des Freihaltens einer Planstelle bezogen auf die jeweils monatliche stattfindende Beförderungsauswahl. Der einmal entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt nicht durch die Besetzung von Planstellen nach Durchführung einer Beförderungsreihung. Er verwirklicht sich erstmals in dem Monat, in welchem der Antragsteller aufgrund seines Antrags im Auswahlverfahren mitbetrachtet wurde oder hätte mitbetrachtet werden müssen.

Konkret bedeutet dies, dass im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts hinsichtlich der Bewerberliste unter korrigierter Praxis eine neue (fiktive) Reihung vorgenommen werden muss. Würde sich der Antragsteller nach Maßgabe dieser neuen Reihung nicht durchsetzen, so wäre er aufgrund seines Beförderungsantrags in jedem Folgemonat erneut in die Auswahl einzubeziehen und unter korrigierter Praxis zu reihen.

Würde der Antragsteller nach dieser fiktiven korrigierten Reihung in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen, so würde dies nicht dazu führen, dass er bezogen auf den Monat, in dem er sich durchsetzt, einen Anspruch auf eine damals bereits vergebene Planstelle hätte. Da eine rückwirkende Beförderung nicht möglich ist, sondern ex nunc erfolgt, wird er auf einer im Zeitpunkt des Durchsetzens freien Planstelle befördert. Für den zurückliegenden Zeitraum ist er auf Schadlosstellung zu verweisen,

vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 30. Oktober 2024 - 23 L 1599/24 -, juris Rn. 20 ff.; vom 5. Dezember 2024 - 23 L 1964/24 -, juris Rn. 14 ff. und vom 10. Februar 2025 - 23 L 266/25 -, juris Rn. 10 ff. sowie VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 - 5 L 641/25 -, Beschlussabdruck S. 4.

Da die Antragsgegnerin - wie oben ausgeführt - laufend über Planstellen der Besoldungsgruppe A9 verfügt, welche für eine gegebenenfalls anspruchsgemäße Beförderung des Antragstellers verwendet werden könnten beziehungsweise hätten verwendet werden können, könnte sie einem Anspruch auf Schadloshaltung nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine entsprechende Planstelle sei nicht verfügbar (gewesen).

Wie hier VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 - 5 L 641/25 -, Beschlussabdruck S. 4; im Ergebnis auch VG Potsdam, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 2 L 976/23 -, n. v.

Der Antragsteller wird mit der Ablehnung seines Eilantrags auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Wird dem Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entsprochen, so hat er einen durchsetzbaren Anspruch auf schnellstmögliche ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Beförderungsantrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts und im Falle einer positiven Bescheidung einen Anspruch auf Beförderung. Überdies besteht mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung die Möglichkeit rückwirkender Kompensation bis zu dem Zeitpunkt, in dem er hätte befördert werden können beziehungsweise müssen.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Antragsteller vorgetragenen Zahlen zu verfügbaren Planstellen und potentiellen Beförderungsbewerbern. Hat der Kläger im Hauptsacheverfahren Erfolg, so ist er bei den dann gebotenen fiktiven Reihungen neu zu betrachten. Bei diesen Reihungen sind die monatlich verfügbaren Planstellen zu berücksichtigen. Hätte der Kläger sich in der Vergangenheit bereits durchgesetzt, so kann - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf Schadlosstellung bestehen.

So auch jüngst VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 24 B 3/26 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Denn das Begehren ist nicht unmittelbar auf eine Beförderung gerichtet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit eine (nicht anhängige) Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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