Verwaltungsgericht Köln, 2026-03-19, 12 L 320/26

12 L 320/26Tribunal Administrativo19 de mar. de 2026

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Verwaltungsgericht Köln — 12 L 320/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-19

Aktenzeichen: 12 L 320/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0319.12L320.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.01.2026 gerichteten Klage (12 K 1076/26) wird angeordnet, weil der hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW und bezüglich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet ist. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin fallen zugunsten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung jedenfalls derzeit rechtswidrig ist.Die in Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung gesetzte, im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Frist zur freiwilligen Ausreise berücksichtigt nicht die - wenn auch erst nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgte - Antragstellung der Kinder des Antragstellers auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG und damit nicht das Kindeswohl, das gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AufenthG ebenfalls maßgeblich ist. Die Antragsgegnerin prüft derzeit noch die Anträge der Kinder. Auch wenn sie davon ausgeht, diese Anträge abzulehnen, sind die Anträge derzeit noch nicht beschieden. Ist danach die Frist zur freiwilligen Ausreise mangels Berücksichtigung wesentlicher Umstände ermessensfehlerhaft, führt dies nicht nur zur Aufhebung der Frist, sondern der gesamten Abschiebungsandrohung und damit auch der Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung.Vgl. zu dieser Problematik: EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - verbundene Rechtssachen C-636/23 und C-637/23 -.Mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung kann auch das dazu akzessorische, in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung verhängte, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Antragsgegnerin, die vom Einzelrichter zuvor auf die oben erläuterte Problematik hingewiesen worden ist, sich aber durch unveränderte Aufrechterhaltung der angefochtenen Ordnungsverfügung einer Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO begeben hat.

  3. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.250,00 € festgesetzt.

Gründe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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