Verwaltungsgericht Köln, 2025-11-13, 1 L 1371/25

1 L 1371/25Tribunal Administrativo13 de nov. de 2025

Abrir fonte

Regest

1. Aus § 1 Nr. 6 KCanG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Jungpflanzen ohne Blüten- und Fruchtstände stets „Stecklinge“ und damit Vermehrungsmaterial im Sinne des § 1 Nr. 7 KCanG sind und in der Folge vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG auszunehmen wären, weil sie noch kein Cannabis sind. 2. Vielmehr handelt es sich schon dann um Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG, wenn die Jungpflanze eingepflanzt ist und angebaut wird. 3. Wenngleich der Gesetzgeber mit dem KCanG den privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang ermöglichen wollte, so wollte er nicht den gewerblichen Pflanzenhandel von Jungpflanzen legalisieren, wie sich § 9 Abs. 2 KCanG und § 20 KCanG entnehmen lässt.

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1371/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-13

Aktenzeichen: 1 L 1371/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1113.1L1371.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: KCanG §§ 1, 2, 9, 20; VwGO § 80; GG Art. 12 Abs. 2; (EU-)Rahmenbeschluss 2004/757 Art. 2 Abs. 1; internationales Suchtstoffübereinkommen von 1961 in der Fassung; von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs); internationales Suchtstoffübereinkommen von 1971 (Convention on Psychotropic Substances); internationales; Suchtstoffübereinkommen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances)

Leitsätze

  1. Aus § 1 Nr. 6 KCanG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Jungpflanzen ohne Blüten- und Fruchtstände stets „Stecklinge“ und damit Vermehrungsmaterial im Sinne des § 1 Nr. 7 KCanG sind und in der Folge vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG auszunehmen wären, weil sie noch kein Cannabis sind.

  2. Vielmehr handelt es sich schon dann um Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG, wenn die Jungpflanze eingepflanzt ist und angebaut wird.

  3. Wenngleich der Gesetzgeber mit dem KCanG den privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang ermöglichen wollte, so wollte er nicht den gewerblichen Pflanzenhandel von Jungpflanzen legalisieren, wie sich § 9 Abs. 2 KCanG und § 20 KCanG entnehmen lässt.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
    1. Der Streitwert wird auf 75.000,- € festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.