Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-21, 12 L 1295/25

12 L 1295/25Tribunal Administrativo21 de jul. de 2025

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Verwaltungsgericht Köln — 12 L 1295/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 12 L 1295/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0721.12L1295.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4394/25 gerichteten Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.04.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen,

hat keinen Erfolg.

Soweit der Antrag gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.04.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützt wird, ist dieser Eilantrag in eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustizG NRW statthaft und auch im zu Übrigen zulässig.

Er ist jedoch unbegründet, weil die Abschiebungsandrohung zu Recht ergangen ist. Zunächst bestehen gegen die angefochtene Ordnungsverfügung keine formalrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht wegen einer der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Wege der Anhörung eingeräumten, zu kurz bemessenen Zeitspanne zur Stellungnahme. Die Anhörung datiert vom 28.06.2024, wohingegen die angefochtene Ordnungsverfügung erst im Folgejahr, nämlich am 30.04.2025 ergangen ist.

Der Antragsteller ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG. Denn er hat aus den Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen der Einzelrichter folgt und auf die deshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, weder einen Aufenthaltstitel noch eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sich entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Problematik der Pflege seiner Tante durch ihn in der Ordnungsverfügung geäußert. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Prüfung, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden kann, vermisst, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er einen solchen Antrag bei der Antragsgegnerin nicht gestellt hat und aus seinen ihr gegenüber gemachten Angaben auch nichts für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich ist. Zum einen hat der Antragsteller nicht belegt, aus dem Gebiet der Türkei zu stammen, in der zuletzt ein großes Erdbeben stattgefunden hatte. Zum anderen ist weder vorgetragen noch belegt, dass er dort konkret nicht leben könnte.

Zwar hat die Antragsgegnerin sich nicht zu den Anträgen des Antragstellers zunächst auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, sodann auf Erteilung einer Ausbildungsduldung - jeweils bezogen auf einen Betrieb, der unter anderem Pflasterarbeiten ausführt - und schließlich auf Erteilung einer Beschäftigungs- und Aufenthaltserlaubnis als Bäcker verhalten. Insoweit führt aber auch keine Fiktionswirkung zu einem noch berechtigten Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland. Er nahm seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Ausbildungsduldung bei einem Unternehmen, das unter anderem Pflasterarbeiten ausführt, durch schlüssiges Verhalten zurück, indem er zuletzt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken bei einer Bäckerei gestellt hat.

Aus dem unbeschieden gebliebenen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei einer Bäckerei folgt ebenso wenig eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Denn der Antragsteller war mit einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist. In einem solchen Fall kann gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG von vornherein keine Fiktionswirkung eintreten, und wegen des Ausschließlichkeitsverhältnisses von Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des § 81 AufenthG,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2019 - 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90-98 = juris Rn. 15, 17,

ist dann auch nicht § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einschlägig.

Es kann dahinstehen, ob wegen des seitens der Antragsgegnerin bislang unbeschieden gebliebenen Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer (Beschäftigungserlaubnis und einer) Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken (als Bäcker) hier ausnahmsweise aus Gründen des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufiges Absehen von einer Abschiebung, bis die Antragsgegnerin über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken entschieden haben wird, statthaft ist. Ein solcher Antrag ist im Hilfsantrag des Antragstellers zu erblicken. Insoweit spricht hier allerdings gegen die ausnahmsweise Statthaftigkeit eines solchen Eilantrags die Systematik von §§ 80 Abs. 5 Satz 1 und 123 Abs. 1 VwGO sowie § 81 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG. Da aus den daraus ersichtlichen gesetzgeberischen Gründen grundsätzlich die Stellung eines - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO einen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausschließenden - Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Deutschland möglich ist, kann diese gesetzgeberische Wertung nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei konkreter Unstatthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Einzelfall (hier: mangels einer Fiktionswirkung bereits wegen des Schengen-Visums) stattdessen ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre.

Gegen dieses Ergebnis spricht insbesondere nicht, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hier durch die Antragsgegnerin vereitelt worden wäre, indem sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führen kann, unterlassen hat. Denn eine Fiktionswirkung würde hier nicht erst durch Bescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfallen. Vielmehr besteht aus den oben genannten Gründen aufgrund des dem Antragsteller erteilten Schengen-Visums von vornherein keine Fiktionswirkung.

Zudem liegt hier auch kein Fall eines ausnahmsweise - wegen des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes - statthaften Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgrund einer Vereitelung eines Anspruchs allein aus dem Grund vor, dass der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Denn der Antragsteller kann seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken ohne weiteres auch aus dem Ausland gerichtlich weiterverfolgen.

Allerdings kann ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Beschäftigungszwecken nicht schon damit begründet werden, dass er keine Beschäftigungserlaubnis aus den Gründen der Feststellung der Bundesagentur für Arbeit vom 19.03.2025 erhalten würde. Danach soll der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und § 32 Abs. 1 BeschV abzulehnen sein, weil die Lohnbedingungen nicht den tariflichen/ortsüblichen Bedingungen für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/innen entsprechen, nachdem die Prüfung durch den Arbeitgeber-Service Köln ergeben hatte, dass der Lohn für diese Tätigkeit (Bäckerwerker ohne Ausbildung) bei 14,44 Euro liegt. Während der mitgeteilte Stundenlohn bei der vom Antragsteller konkret ins Auge gefassten Bäckerei zunächst mit 13,00 Euro (Bl. 255 der Beiakte 001) beziffert worden war, ist er sodann mit 14,50 Euro (Bl. 263 der Beiakte 001) angegeben worden.

Selbst wenn die Antragsgegnerin davon ausgehen sollte, dass der Antragsteller zugleich einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG gestellt hat, würde dies zwar aufgrund der Voraussetzungen, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist und er seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, dazu führen, dass allein seine Ausreise aus dem Bundesgebiet die Erteilung einer solchen Beschäftigungsduldung unmöglich macht. In diesem Fall wäre aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Duldung zwecks Prüfung durch die Antragsgegnerin, ob dem Antragsteller eine Beschäftigungsduldung erteilt werden kann, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dieser Antrag wäre aber schon deshalb unbegründet, weil der Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch hätte. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausübt. Diesbezüglich ist weder etwas vorgetragen, geschweige denn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich. Diese Voraussetzung ist insbesondere nicht gleichzusetzen mit dem Umstand, dass der Antragsteller nicht die öffentlichen Kassen belastet, weil für seinen Unterhalt sein Onkel aufkommt. Die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist etwas Anderes als die Nichtbelastung öffentlicher Kassen, zumal von § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zusätzlich die spezielle Voraussetzung aufgestellt wird, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird.

Abgesehen davon, dass der Eilantrag sich nicht auf das in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erlassene, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, weist der Einzelrichter ergänzend darauf hin, dass gegen dieses Verbot auch unter Ermessensgesichtspunkten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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