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15 K 1861/24•Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-02, 15 K 1861/24
15 K 1861/24Tribunal Administrativo2 de jul. de 2025
Für die Frage der Förderlichkeit i.S.v. § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist auf alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn abzustellen. Sofern Vordienstzeiten nicht für die die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden, sondern nur für sonstige Tätigkeiten von Nutzen sind, ist dies nicht auf Tatbestandsseite bei der Frage der Förderlichkeit zu berücksichtigen, sondern auf der Rechtsfolgenseite bei der Bemessung des Umfangs, in dem solche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden (Änderung der Rspr., siehe zuvor Urteil vom 2.3.2023 - 15 K 7/20).
Entscheidungsdatum: 2025-07-02
Aktenzeichen: 15 K 1861/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0702.15K1861.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Für die Frage der Förderlichkeit i.S.v. § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist auf alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn abzustellen. Sofern Vordienstzeiten nicht für die die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden, sondern nur für sonstige Tätigkeiten von Nutzen sind, ist dies nicht auf Tatbestandsseite bei der Frage der Förderlichkeit zu berücksichtigen, sondern auf der Rechtsfolgenseite bei der Bemessung des Umfangs, in dem solche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden (Änderung der Rspr., siehe zuvor Urteil vom 2.3.2023 - 15 K 7/20).
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion D. vom 13. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2024 verpflichtet, bei der ersten Festsetzung der besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe über die Anerkennung der früheren hauptberuflichen Zeiten des Klägers als Industriekaufmann vom 15. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 sowie als Ausbilder im Berufsbildungszentrum V. vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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