Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-25, 22 K 7169/24.A

22 K 7169/24.ATribunal Administrativo25 de jun. de 2025

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Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 22 K 7169/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-25

Aktenzeichen: 22 K 7169/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0625.22K7169.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der am 00.00.0000 in F. in der Türkei geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 00.00.0000 in F. geborene Klägerin zu 2. sind die Eltern der am 00.00.0000 und am 00.00.0000 in Q. geborenen minderjährigen Kläger zu 3. und 4. Sie sind türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 27. Juli 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 7. September 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich Asylanträge.

Am 17. Januar 2024 wurde der Kläger zu 1. beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, aufgrund der gesellschaftlichen Diskriminierung die Türkei verlassen zu haben. Seine Kinder hätten sich von der kurdischen Kultur und Sprache immer weiter entfernt. Dies liege daran, dass sie in einem türkischen Umfeld aufwachen würden. Sie könnten sich mit ihm nicht auf Kurdisch unterhalten. Ein Umzug in Kurdisch geprägte Gebiete komme nicht in Betracht, da dort die Arbeitsmöglichkeiten fehlen würden. In Deutschland könne er aber arbeiten und ein neues Leben für sich und seine Kinder aufbauen. Ihm sei in der Türkei nichts Physisches angetan worden.

Die Klägerin zu 2. gab ergänzend an, sie habe seit 35 Jahren in Q. gelebt. Sie sei von der türkischen Gesellschaft ausgegrenzt worden. Auch die Kinder seien in der Schule von Mitschülern und Lehrern diskriminiert worden. Sie wolle, dass die Kinder fern von Diskriminierung aufwachsen können. Der Druck aus der Nachbarschaft sei schließlich Ursache der Ausreise gewesen. Einen Umzug in Kurdisch geprägte Großstädte habe sie nicht in Erwägung gezogen. Für sie sei wichtig, dass die Kinder in Deutschland eine gute Bildung bekommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte sie, finanzielle Probleme zu bekommen, da sie kein Auto, keine Wohnung und keine Arbeit hätte.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Die Kläger haben am 5. November 2024 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. November 2024, Az. 22 L 2175/24.A abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Kläger zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung. Es sei ferner bekannt, dass Kurden erheblichen Diskriminierungen seitens der türkischen Gesellschaft ausgesetzt seien.

Ergänzend legen sie ohne weitere Erläuterung folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird:

  • Anzeige des Herrn R. vom 3. Februar 2025 mit u.a. Screenshots der Posts von O. D.
  • Abtrennungsbeschluss des Staatsanwalts V. im Namen der Generalstaatsanwaltschaft Eskişehir, Abteilung für die Ermittlung von Terrordelikten, Ermittlungsnummer N02 vom 10. Februar 2025
  • Schreiben des Staatsanwaltes V. an die Generalstaatsanwaltschaft Eskişehir, Abteilung für die Ermittlung von Terrordelikten vom 11. Februar 2025, Ermittlungsnummer N02
  • Schreiben vom 28. März 2025 an die Generalstaatsanwaltschaft Eskişehir zur Ermittlungsnummer N02
  • Abtrennungsbeschluss Nr. N03 vom 11. April 2025 zur Ermittlungsnummer N02
  • Schreiben des Leiters der Sicherheitsabteilung an die Abteilung für die Ermittlung von Terrordelikten Eskişehir vom 17. April 2025 zur Ermittlungsnummer N02
  • Protokoll zweier Polizeibeamter vom 17. April 2025 zur Ermittlungsnummer N02
  • Ermittlungsbericht vom 18. April 2025 zur Ermittlungsnummer N02
  • Beschluss über die Nichteröffnung eines zusätzlichen Ermittlungsverfahrens von Staatsanwalt V. vom 2. Mai 2025, zur Ermittlungsnummer N02
  • Schreiben des Staatsanwalts V. vom 23. Mai 2025 an die Generalstaatsanwaltschaft Eskişehir, Abteilung für die Ermittlung von Terrordelikten, zur Ermittlungsnummer N02
  • Schreiben der Rechtsanwältin A. S. B. an das VG Köln vom 28. Mai 2025
  • Zeugenaussage ohne Datum zur Ermittlungsnummer N02

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2024 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte (dazu I.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch haben sie keinen Anspruch auf die isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsverdikts (dazu III.). Zudem liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG vor (dazu IV.). Ferner haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu V.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu VI.).

  1. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 1.) und keine Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG (dazu 2.) sind.

  2. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.

Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.

Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.

An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder auf-grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris, Rn. 15.

Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, noch, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

Hinsichtlich der Frage der Vorverfolgung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner abweichenden Beurteilung. So sprach der Kläger zu 1. lediglich von allgemeinen Diskriminierungen der Kurden. Einen konkreten Vorfall, der eine Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG darstellen könnte, benannte er nicht. Die sogenannte "Gruppenverfolgung" von Kurdinnen und Kurden in der Türkei wird von der Rechtsprechung, der sich auch die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse anschließt, einhellig verneint.

Vgl. hierzu jüngst Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 - 5 A 3/20.A -, juris, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 - 8 K 2588/21.A -, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 - 1 A 4849/21 -, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 22 L 2642/23.A -, juris, Rn. 10 f.

Ferner bestünde - wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt - für die Kläger eine Fluchtmöglichkeit in die Westtürkei. Weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. haben nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, warum ihnen ein dortiges Leben nicht zumutbar sein sollte. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ferner ist - auch unter Berücksichtigung des später hinzugetretenen Vortrags hinsichtlich eines gegen den Kläger zu 1. laufenden Ermittlungsverfahrens u.a. wegen Präsidentenbeleidigung - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr politische Verfolgung droht.

Zwar sind auch selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die - wie hier - bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind - anders als beim Grundrecht auf Asyl - bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft uneingeschränkt zu berücksichtigen, § 28 Abs. 1a AsylG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Richtlinie 2004/83/EG).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris, Rn. 14 und vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 46 ff.

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung erweist sich jedoch als unglaubhaft. Insbesondere seine Ausführungen zu den, den Kern seiner geltend gemachten Verfolgung bildenden Facebook-Posts sind widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und weisen im Verlauf der Verhandlung asyltaktische Steigerungen auf.

So gibt der Kläger zu 1. hinsichtlich des Inhalts der Facebook-Posts an, er könne sich nicht erinnern, es müsse darum gegangen sein, dass man zwar über den Konflikt zwischen Israel und Palästina spreche, er aber gefragt habe, wann man über den kurdischen Konflikt sprechen würde, da man den Kurden das gleiche angetan habe. Dies korrespondiert jedoch nicht mit dem tatsächlichen Inhalt der vorgelegten Posts. In dem einen Post wird ein Bild von IS-Anhängern in der Türkei repostet mit dem Text „Die machen alle dreckige Sachen und jetzt wollen sie zurück in die Türkei. Diejenigen, die diese Banden unterstützt haben sind die religiösen Gemeinden und der Präsident Erdogan. Viele Grüße an Kobane und die JPG, die diesen Dreck beseitigt haben.“ Auch bei den anderen beiden Posts findet sich die vom Kläger zu 1. behauptete Aussage nicht wieder. Darin geht es lediglich um den Widerstand der Guerillas und um die Verteidigung der Kurden gegen den „Terroristen“ Erdogan. Vor dem Hintergrund, dass die Posts nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1. - auch wenn er sich an das konkrete Datum nicht erinnern kann - höchstens ein halbes Jahr her sind und zudem zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt haben sollen, ist die Unkenntnis über den Inhalt nicht nachvollziehbar.

Ferner ist sein Vortrag zum Erhalt der gerichtlichen Dokumente widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab der Kläger zu 1. zunächst an, er habe einen bekannten Anwalt gebeten, nachzufragen, ob gegen ihn etwas vorliege. Dann habe der Anwalt ihm die Dokumente auf sein Handy geschickt. Nachdem die Einzelrichterin den Kläger zu 1. aufgefordert hat, dies auf seinem Handy zu zeigen, und ein Chat mit einem „Y.“ aufgerufen wurde, ergänzte der Kläger zu 1., sein Cousin habe Kontakt zu einer Rechtsanwältin aufgenommen und diese habe dem Cousin, Y., die Dokumente geschickt. Auffällig ist hier weiter, dass der Kläger zu 1. selbst lediglich durch Nachschau auf den Unterlagen den Namen der Rechtsanwältin benennen konnte, der er aber eigenhändig beim türkischen Konsulat eine Vollmacht ausgestellt haben will. Auch stammen die Nachrichten des Cousins Y. mit den gerichtlichen Dokumenten vom 18. Juni 2025, wobei der klägerische Prozessbevollmächtigte die Unterlagen bereits am 12. Juni 2025 bei Gericht eingereicht hatte.

Darüber hinaus gab der Kläger zu 1. auf den Vorhalt hin, dass die gerichtlichen Unterlagen aus Eskişehir stammen, er aber bis zur Ausreise in Q. gewohnt hatte, zunächst an, es sei ja eine Tat in den Sozialen Medien gewesen und er sei nicht da gewesen. Auf den weiteren Vorhalt hin, im Falle der Abwesenheit sei nach Art. 13 Abs. 2 der türkischen Strafprozessordnung der Ort der letzten Anschrift in der Türkei maßgeblich, behauptete er demgegenüber, in der Türkei habe sich seit den FETÖ-Prozessen viel verändert, die Behörden würden Verfahren dorthin schicken, wo Platz sei.

Auch die von den Klägern vorgelegten gerichtlichen Unterlagen zu dem Ermittlungsverfahren sind nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu 1. zu stützen. Bei zweien der vorgelegten Dokumente handelt es sich um Fälschungen. Sowohl der UYAP Code auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2025 zur Ermittlungsnummer N02 als auch der Code auf dem Schreiben des Staatsanwaltes vom 23. Mai 2025 konnten nicht verifiziert werden. Es handelt sich also um Codes, die nicht in UYAP vorhanden sind.

Die zwei weiteren überprüften Dokumentencodes ließen sich zwar verifizieren, allerdings konnten die Dokumente nicht aufgerufen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kläger keine Originale vorlegen konnten und die vorgetragene Herkunft der Dokumente aus oben genannten Gründen durchaus zweifelhaft ist, sowie der Tatsache, dass allein die Verifizierung des Codes kein Beweis dafür ist, dass der Code auch zu dem Dokument mit dem vorgelegten Inhalt gehört, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Schließlich wird in den Dokumenten stets angegeben, dass die Personalien zu dem Facebook-Nutzer O. D. nicht ermittelt werden konnten. Lediglich in dem Schreiben des Staatsanwaltes V. vom 23. Mai 2025 an die Generalstaatsanwaltschaft Eskişehir ist - ohne dass ersichtlich ist, woher die Auskunft stammen soll - plötzlich davon die Rede, dass die Personalien nunmehr ermittelt werden konnten. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch - s.o. - um eine Fälschung.

  1. Auch sind die Kläger nicht als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Es greift hier schon der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein.

  2. Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass den Klägern nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Insbesondere droht ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid und die obigen Ausführungen verwiesen.

  3. Soweit im nach § 88 VwGO maßgeblichen klägerischen Begehren auch die isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsverdikts in Ziffern 1 bis 3 mitumfasst ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Nachdem das Offensichtlichkeitsurteil im angefochtenen Bescheid auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt war, kommt eine isolierte Aufhebung insoweit nicht in Betracht. Nur im Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG hätte das Offensichtlichkeitsverdikt gravierende ausländerrechtliche Folgen in Gestalt der sog. „absoluten Titelsperre“ nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 3 L 36/23 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2023 - 6a K 3498/22.A -, juris, Rn. 49 ff. und VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Dezember 2022 - A 7 K 1179/19 -, juris, Rn. 21 ff. jeweils zu der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung der § 30 AsylG und § 10 AufenthG; zur aktuellen Fassung vgl. VG Köln, Urteile vom 14. November 2024 - 27 K 5714/20.A -, juris, Rn. 23 und vom 25. April 2024 - 8 K 1035/19.A -, juris, Rn. 191.

  1. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Oktober 2024, § 77 Abs. 3 AsylG, sowie auf die obigen Ausführungen.

  2. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

  3. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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