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22 K 6963/23.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-05-19, 22 K 6963/23.A
22 K 6963/23.ATribunal Administrativo19 de mai. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-19
Aktenzeichen: 22 K 6963/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0519.22K6963.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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