Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-25, 1 K 6109/21

1 K 6109/21Tribunal Administrativo25 de abr. de 2025

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Regest

Bei der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Ausnahme von Informationen aus dem Infrastrukturatlas (§ 79 Abs. 3 TKG) handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Dessen Erlass kann im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) verfolgt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Ausnahme von Informationen aus dem Infrastrukturatlas (§ 79 Abs. 3 TKG) ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts. Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 79 Abs. 3 Satz 1 TKG genügen konkrete Anhaltspunkte. Es müssen bestimmte, auf den Einzelfall bezogene und überprüfbare Anknüpfungstatsachen gegeben sein. Einer Überzeugung bedarf es nicht. Die bloße Möglichkeit oder reine Vermutung, ein nicht durch Tatsachen belegbarer Verdacht oder allgemeine statistische Wahrscheinlichkeiten reichen indes nicht. Bei den in § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten Schutzgütern handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese bedürfen der Auslegung und unterliegen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Für die Auslegung ist auf das jeweilige unionsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen. Die Gefährdung der in § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten Schutzgüter muss aus der Einsichtnahme nach § 79 Abs. 4 TKG folgen, mithin aus einer rechtmäßigen Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas. Nicht erfasst sind Gefahren, die aus einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verwendung der aus der Einsichtnahme gewonnenen Informationen oder einer unberechtigten Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas folgen. Für eine Ausnahme nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TKG genügen gesetzliche Schutz- und Vertraulichkeitspflichten ebenso wenig wie private Geheimhaltungsvereinbarungen. Der Ausnahmetatbestand des § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TKG knüpft die Verletzung der Vertraulichkeit nach § 148 TKG an die Einsichtnahme nach § 79 Abs. 4 TKG an, mithin an eine rechtmäßige Einsichtnahme. Nicht erfasst sind Vertraulichkeitsverletzungen, die aus einem rechtswidrigen Umgang mit den gewonnenen Informationen oder aus einer unberechtigten Einsichtnahme in den ISA herrühren. Für eine Ausnahme nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TKG genügt es nicht, dass es sich bei den Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt oder diese einer privaten Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen. Der Ausnahmetatbestand des § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 TKG kommt nur für Infrastrukturen in Betracht, die durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes als Kritische Infrastrukturen bestimmt worden sind (hier verneint). Der Ausnahmetatbestand des § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TKG ist auf eine Nutzung der Infrastruktur durch den Bund beschränkt. Eine analoge Anwendung auf Landes- oder kommunale Behörden kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 6109/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-25

Aktenzeichen: 1 K 6109/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0425.1K6109.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: TKG § 79 Abs. 3

Leitsätze

Bei der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Ausnahme von Informationen aus dem Infrastrukturatlas (§ 79 Abs. 3 TKG) handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Dessen Erlass kann im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) verfolgt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Ausnahme von Informationen aus dem Infrastrukturatlas (§ 79 Abs. 3 TKG) ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts.

Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 79 Abs. 3 Satz 1 TKG genügen konkrete Anhaltspunkte. Es müssen bestimmte, auf den Einzelfall bezogene und überprüfbare Anknüpfungstatsachen gegeben sein. Einer Überzeugung bedarf es nicht. Die bloße Möglichkeit oder reine Vermutung, ein nicht durch Tatsachen belegbarer Verdacht oder allgemeine statistische Wahrscheinlichkeiten reichen indes nicht.

Bei den in § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten Schutzgütern handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese bedürfen der Auslegung und unterliegen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Für die Auslegung ist auf das jeweilige unionsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen.

Die Gefährdung der in § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten Schutzgüter muss aus der Einsichtnahme nach § 79 Abs. 4 TKG folgen, mithin aus einer rechtmäßigen Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas. Nicht erfasst sind Gefahren, die aus einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verwendung der aus der Einsichtnahme gewonnenen Informationen oder einer unberechtigten Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas folgen.

Für eine Ausnahme nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TKG genügen gesetzliche Schutz- und Vertraulichkeitspflichten ebenso wenig wie private Geheimhaltungsvereinbarungen.

Der Ausnahmetatbestand des § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TKG knüpft die Verletzung der Vertraulichkeit nach § 148 TKG an die Einsichtnahme nach § 79 Abs. 4 TKG an, mithin an eine rechtmäßige Einsichtnahme. Nicht erfasst sind Vertraulichkeitsverletzungen, die aus einem rechtswidrigen Umgang mit den gewonnenen Informationen oder aus einer unberechtigten Einsichtnahme in den ISA herrühren.

Für eine Ausnahme nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TKG genügt es nicht, dass es sich bei den Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt oder diese einer privaten Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen.

Der Ausnahmetatbestand des § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 TKG kommt nur für Infrastrukturen in Betracht, die durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes als Kritische Infrastrukturen bestimmt worden sind (hier verneint).

Der Ausnahmetatbestand des § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TKG ist auf eine Nutzung der Infrastruktur durch den Bund beschränkt. Eine analoge Anwendung auf Landes- oder kommunale Behörden kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in derHauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

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