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8 K 4464/21•Verwaltungsgericht Köln, 2025-02-03, 8 K 4464/21
8 K 4464/21Tribunal Administrativo3 de fev. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-03
Aktenzeichen: 8 K 4464/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0203.8K4464.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Galerie für zeitgenössische Kunst.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01, mit der postalischen Lagebezeichnung H.-straße 0 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt im Gemeindegebiet der Beklagten und ist derzeit von Bebauung freigehalten. Es liegt innerhalb eines Bahndamms und ist mit Ausnahme der angrenzenden Straße H.-straße von Bahnschienen umgeben. Ebenso wie der Bahndamm liegt das Vorhabengrundstück topografisch höher als die es erschließende Straße H.-straße. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich des Vorhabengrundstücks nicht.
Bereits in der Vergangenheit hatten Voreigentümer des Vorhabengrundstücks Vorbescheide bzw. Baugenehmigungen für die Errichtung einer Galerie auf dem Vorhabengrundstück erhalten, zuletzt eine Baugenehmigung unter dem 25. Juli 2006. Diese sind in der Folge jedoch nicht ausgenutzt oder bis heute verlängert worden.
Mit Eingang bei der Beklagten am 10. August 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung Baugenehmigung für die Errichtung einer Galerie für zeitgenössische Kunst auf dem Vorhabengrundstück. Die Galerie soll über drei Etagen errichtet werden, die über Treppen miteinander verbunden sind. Ein Fahrstuhl oder ähnliches ist nicht geplant. In der Betriebsbeschreibung gab die Klägerin an, die Galerie zur „Ausstellung und Veräußerung von Kunstwerken, Restaurierung/Rahmung von ausgestellten Kunstwerken“ nutzen zu wollen. Als Betriebszeiten gab sie „an Werktagen von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr“ an. Stellplätze für das Vorhaben sind auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen. Hierzu gab die Klägerin in der Baubeschreibung an, drei Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück herstellen zu wollen, in den Bauzeichnungen sind 4 Stellplätze angegeben bzw. eingezeichnet worden. Hinsichtlich der genauen Lage auf dem Vorhabengrundstück sowie der konkreten Planung des Vorhabens wird auf die Bauvorlagen verwiesen.
Mit Bescheid vom 17. August 2021 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Aufgrund seiner Lage auf dem Bahndamm nehme es an keinem Bebauungszusammenhang teil. Es sei auch nicht nach § 35 BauGB ausnahmsweise im Außenbereich zulässig.
Die Klägerin hat am 26. August 2021 Klage erhoben.
Nachdem zwischen den Beteiligten zwischenzeitig auch die straßenrechtliche Erschließungssituation vor dem Verwaltungsgericht Köln streitbefangen war (Az. 18 K 5860/21 und 18 L 1777/21), trägt die Klägerin nunmehr zur Begründung nach vorangegangener Klärung zu jenem Punkt in der Sache vor: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Insoweit nehme es am Bebauungszusammenhang jenseits des Bahndamms teil und sei diesem zuzurechnen. Bereits in der Vergangenheit habe die Beklagte auf § 34 BauGB gestützte positive Bescheide für das Vorhabengrundstück erteilt. An der tatsächlichen Situation vor Ort habe sich indes seitdem nichts verändert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2021 zu verpflichten, den Bauantrag zur Errichtung einer Galerie für zeitgenössische Kunst auf dem Grundstück Gemarkung G01, H.-straße 0, positiv zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor, dass das Vorhabengrundstück nicht am Bebauungszusammenhang jenseits der Bahngleise teilnehme. Die Bebauung sei zu weit entfernt. Es bestehe kein Eindruck der Geschlossenheit. Nach § 35 BauGB sei das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst beigezogener Bauakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 17. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Denn deren Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der begehrten Baugenehmigung stehen bereits formelle Gesichtspunkte entgegen (hierzu unter I.). Zudem verstößt das Vorhaben gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu unter II.).
I.
Dem Vorhaben stehen formelle Gesichtspunkte entgegen. Denn die vorgelegten Bauvorlagen sind widersprüchlich (hierzu unter 1.) und entsprechen zum Teil nicht den Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW) (hierzu unter 2.).
Der Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig, da die Bauvorlagen widersprüchlich sind.
Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Der Bauantrag muss so klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, juris, Rn. 3 und 5 - 7.
Es ist Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Bescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Entscheidend bleibt der Aussagegehalt der Bauvorlagen. Diese dürfen daher in Bezug auf wesentliche Umstände, welche dem beabsichtigten Vorhaben Kontur verschaffen könnten, nicht unklar bleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 325/15 -, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, juris, Rn. 43.
Diesen Maßgaben genügt der Bauantrag der Klägerin nicht. Die eingereichten Bauvorlagen sind widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit betrifft die Vermaßung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens innerhalb der dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen. Das Vorhaben soll ausweislich des Lageplans eine Länge vom 28,53 m und eine Breite vom 10,965 m haben. Hierzu im Widerspruch stehen die entsprechenden Längen- und Breitenangaben in den ebenfalls vorgelegten Grundrissen EG und OG. Darin ist jeweils eine Länge von 28,80 m und eine Breite von 11,10 m angegeben.
Auf diesen Umstand hatte die Beklagte die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Die Klage hat darüber hinaus keinen Erfolg, weil der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht den formellen Anforderungen der BauPrüfVO NRW entspricht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW ist der Lageplan auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster nach § 2 BauPrüfVO NRW zu erstellen. Nach § 2 Abs. 1 BauPrüfVO NRW sind Auszüge aus dem Liegenschaftskataster die Standardausgaben in Form der Flurkarte oder der Amtlichen Basiskarte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW müssen im Auszug aus der Flurkarte das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein.
Der vorgelegte Lageplan genügt diesen Anforderungen nicht. Auf dem Lageplan ist das Vorhabengrundstück nur teilweise abgebildet. Auch der vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster genügt den Anforderungen nicht. Denn die Bereichsumgebung ist allenfalls in einem Umkreis von weniger als 25 m dargestellt.
Ein größerer Umgebungsumkreis war vorliegend auch für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO). Denn für die Beurteilung des Vorhabens war gerade streitig, ob es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB oder im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB belegen ist. U. a. zur diesbezüglichen Differenzierung ist die Vorlage einer Darstellung des entsprechenden Umkreises erforderlich.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2022 - 8 K 2839/20 -, juris, Rn. 22 ff.
II.
Das Vorhaben verstößt zudem gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Denn es ist nicht barrierefrei erreichbar. Dem Vorhaben steht insoweit § 49 Abs. 2 BauO NRW bzw. § 55 Abs. 1 BauO NRW 2000 entgegen.
Danach müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind bzw. die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, barrierefrei sein.
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (vgl. zum neuen Recht § 2 Abs. 10 BauO NRW).
Für eine öffentliche Zugänglichkeit reicht es aus, wenn (nur) ein Teil der Allgemeinheit darauf angewiesen ist, die Anlage zu benutzen, oder an ihrer Benutzung interessiert ist. Allerdings genügt es nicht, dass die Anlage faktisch öffentlich zugänglich ist; sie muss vielmehr durch den Berechtigten einer Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet, für eine solche Benutzung - im Sinne eines Publikumsverkehrs - bestimmt sein, und zwar auch durch diejenigen Personengruppen, deren Belangen die Vorschrift dient. Der Nutzungszweck muss darauf angelegt sein, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 10 A 1499/22 -, juris, Rn. 48 f., m. w. N.
Die Regelungen zur Barrierefreiheit sollen die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie Personen mit Kleinkindern eine ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Hierfür ist es notwendig, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von diesem Personenkreis barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 10 A 1499/22 -, juris, Rn. 50.
Ausgehend hiervon ist das Vorhaben der Klägerin nicht barrierefrei. Die Galerie ist ausweislich der vorliegenden Betriebsbeschreibung für einen unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Eine barrierefreie Erreichbarkeit ist jedoch nicht gegeben. Das EG und das OG können nur über Treppen erreicht werden. Ein Fahrstuhl oder andere Einrichtungen für körperlich eingeschränkte Personen wird nicht vorgehalten.
Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass die Umsetzung der Regelungen zur Barrierefreiheit für sie nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB - wofür vorliegend weit Überwiegendes sprechen dürfte - oder nach § 34 BauGB richtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
133.920,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (dort Ziff. 3 Buchst. a). Die Klägerin geht von einem Jahresmietwert in der vorgenannten Höhe aus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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