Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-18, 27 L 2017/24.A

27 L 2017/24.ATribunal Administrativo18 de out. de 2024

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Regest

1. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG begründet den Verlust des Bleiberechts schon vor einer Entscheidung über einen Folgeantrag, wenn der Folgeantrag "nur" aus missbräuchlichen Gründen gestellt worden ist. Für diese Annahme ist nicht allein ausreichend, dass der Folgeantrag kurz bevor einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. 2. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Antrag gerade zu dem Zweck gestellt wurde, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Dies beinhaltet also eine subjektive Komponente, eine Missbrauchsab-sicht, die nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen ist. 3. Die Annahme einer Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht ist jedenfalls regelmäßig dann auszuschließen, wenn ein Antrag zwar spät gestellt wird, der Antragsteller aber davon ausgegangen ist, dass dem Bundesamt eine Entscheidung über den Folgeantrag ggf. unter dessen Priorisierung noch rechtzeitig vor einer bevor-stehenden Abschiebung möglich ist. 4. Dass der Folgeantrag "nur" zur Verzögerung oder Behinderung gestellt wurde, liegt nahe, wenn neben der späten Antragstellung noch andere Gesichtspunkte den sicheren Schluss zulassen, dass der Ausländer durch eine nur formale Antragstel-lung die Möglichkeit eines vorläufigen Bleiberechts schaffen wollte, also eine Schutzzuerkennung durch den Folgeantrag nicht ernsthaft verfolgt. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Folgeantrag entweder gar nicht begründet wird oder nur Vortrag des Erstverfahrens wiederholt wird.

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 27 L 2017/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-18

Aktenzeichen: 27 L 2017/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1018.27L2017.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Kammer

Normen: AsylG § 71 Abs 5 Satz 2; AsylG § 30a Abs 1 Nr 5

Leitsätze

  1. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG begründet den Verlust des Bleiberechts schon vor einer Entscheidung über einen Folgeantrag, wenn der Folgeantrag "nur" aus missbräuchlichen Gründen gestellt worden ist. Für diese Annahme ist nicht allein ausreichend, dass der Folgeantrag kurz bevor einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde.

  2. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Antrag gerade zu dem Zweck gestellt wurde, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Dies beinhaltet also eine subjektive Komponente, eine Missbrauchsab-sicht, die nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen ist.

  3. Die Annahme einer Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht ist jedenfalls regelmäßig dann auszuschließen, wenn ein Antrag zwar spät gestellt wird, der Antragsteller aber davon ausgegangen ist, dass dem Bundesamt eine Entscheidung über den Folgeantrag ggf. unter dessen Priorisierung noch rechtzeitig vor einer bevor-stehenden Abschiebung möglich ist.

  4. Dass der Folgeantrag "nur" zur Verzögerung oder Behinderung gestellt wurde, liegt nahe, wenn neben der späten Antragstellung noch andere Gesichtspunkte den sicheren Schluss zulassen, dass der Ausländer durch eine nur formale Antragstel-lung die Möglichkeit eines vorläufigen Bleiberechts schaffen wollte, also eine Schutzzuerkennung durch den Folgeantrag nicht ernsthaft verfolgt. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Folgeantrag entweder gar nicht begründet wird oder nur Vortrag des Erstverfahrens wiederholt wird.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Zentrale Ausländerbehörde Köln vom 17.10.2024 zurückzunehmen und dieser mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung keine Vollzugsmaßnahmen gestützt werden dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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