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26 K 6360/20•Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-09, 26 K 6360/20
26 K 6360/20Tribunal Administrativo9 de out. de 2024
1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage. 2. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten sind in § 2 DarlehensV abschließend geregelt. Die Regelung beruht mit § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG auf einer hinreichenden Verordnungsermächtigung und entspricht den daraus sowie den aus der Verfassung folgenden Vorgaben. 3. Von dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht erfasste, individuelle Umstände (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) sind für die Erlassentscheidung unbeachtlich.
Entscheidungsdatum: 2024-10-09
Aktenzeichen: 26 K 6360/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1009.26K6360.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 18 Abs. 12 BAföG; § 66a BAföG; § 2 DarlehensV; § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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