Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-09, 26 K 2231/20

26 K 2231/20Tribunal Administrativo9 de out. de 2024

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Regest

1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage. 2. Die Regelung in § 2 DarlehensV genügt den aus der Verordnungsermächtigung und der Verfassung folgenden Vorgaben. 3. Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Festsetzung im Erlassverfahren ausgeschlossen. 4. Ein nicht mehr nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungspflichten liegt auch vor, wenn die Grenze von 150 Tagen mit 151 angefallenen Zinstagen nur um einen Zinstag überschritten ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ist nicht geboten.

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Verwaltungsgericht Köln — 26 K 2231/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-09

Aktenzeichen: 26 K 2231/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1009.26K2231.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 18 Abs. 12 BAföG; § 66a BAföG; § 2 DarlehensV

Leitsätze

    1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage.
    1. Die Regelung in § 2 DarlehensV genügt den aus der Verordnungsermächtigung und der Verfassung folgenden Vorgaben.
    1. Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Festsetzung im Erlassverfahren ausgeschlossen.
    1. Ein nicht mehr nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungspflichten liegt auch vor, wenn die Grenze von 150 Tagen mit 151 angefallenen Zinstagen nur um einen Zinstag überschritten ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ist nicht geboten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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