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1 L 681/24•Verwaltungsgericht Köln, 2024-06-24, 1 L 681/24
1 L 681/24Tribunal Administrativo24 de jun. de 2024
1. Zur Reichweite der als gefördert geltenden Infrastruktur nach § 155 Abs. 2 Satz 1 TKG. 2. Enthalten Förderbedingungen für den Breitbandausbau kein Materialkonzept, bedeutet dies lediglich, dass einer Fördermittelempfängerin mehr Freiraum in der Umsetzung der übernommenen Verpflichtung zur Gewährung des offenen Netzzugangs eingeräumt wird und nicht etwa, dass die Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang eingeschränkt ist. 3. Für die Unterbreitung oder „Projektierung“ eines Angebots für den offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG darf kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung zu zahlendes Entgelt verlangt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-06-24
Aktenzeichen: 1 L 681/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0624.1L681.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 149 TKG, § 155 TKG, § 209 TKG, § 215 TKG, § 217 TKG, Art. 107 AEUV
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
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