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18 K 5401/20•Verwaltungsgericht Köln, 2024-05-03, 18 K 5401/20
18 K 5401/20Tribunal Administrativo3 de mai. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-03
Aktenzeichen: 18 K 5401/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0503.18K5401.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 31. August 2020 (Az.: N01) verpflichtet, den Antrag der Klägerin, sie von der Anwendung des § 12 Abs. 2 ERegG nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ERegG zu befreien, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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