Verwaltungsgericht Köln, 2024-02-15, 18 L 2535/23

18 L 2535/23Tribunal Administrativo15 de fev. de 2024

Abrir fonte

Regest

Auch der im Wege der einstweiligen Anordnung vorbeugend gestellte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch erfordert die Antragsbefugnis der Antragstellerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung. An der erforderlichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt es, wenn die Antragstellerin den gerichtlichen Ausspruch einer Rechtsfolge begehrt, die dem Rechtschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung – hier unter Berücksichtigung der im Eisenbahnregulierungsgesetz normierten Spezifika – widerspricht. Das im Eisenbahnregulierungsgesetz normierte Anhörungsverfahren über die Klassifizierung von Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 77 Abs. 7 Satz 4 ERegG) endet mit einer behördlichen Entscheidung, die nicht § 77 Abs. 1 Satz 3 ERegG unterfällt. Es handelt sich um eine informationsbezogene Maßnahme innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens und schlichtes Verwaltungshandeln. Die Beschlusskammer der Antragsgegnerin entscheidet im Beschlusskammerverfahren auf Grundlage von § 29 Abs. 1 VwVfG über die Gewährung von Einsichtnahme an andere Beteiligte und hat hierbei gemäß § 30 VwVfG die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten nach Maßgabe der Vorgaben von § 77 Abs. 7 ERegG zu schützen. Schwärzungen sind bereits im Verwaltungsverfahren kenntlich zu machen. Zum Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Zur Substantiierung des erforderlichen Geheimhaltungswillens.

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 18 L 2535/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-15

Aktenzeichen: 18 L 2535/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0215.18L2535.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Leitsätze

  • Auch der im Wege der einstweiligen Anordnung vorbeugend gestellte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch erfordert die Antragsbefugnis der Antragstellerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung. An der erforderlichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt es, wenn die Antragstellerin den gerichtlichen Ausspruch einer Rechtsfolge begehrt, die dem Rechtschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung – hier unter Berücksichtigung der im Eisenbahnregulierungsgesetz normierten Spezifika – widerspricht.
  • Das im Eisenbahnregulierungsgesetz normierte Anhörungsverfahren über die Klassifizierung von Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 77 Abs. 7 Satz 4 ERegG) endet mit einer behördlichen Entscheidung, die nicht § 77 Abs. 1 Satz 3 ERegG unterfällt. Es handelt sich um eine informationsbezogene Maßnahme innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens und schlichtes Verwaltungshandeln.
  • Die Beschlusskammer der Antragsgegnerin entscheidet im Beschlusskammerverfahren auf Grundlage von § 29 Abs. 1 VwVfG über die Gewährung von Einsichtnahme an andere Beteiligte und hat hierbei gemäß § 30 VwVfG die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten nach Maßgabe der Vorgaben von § 77 Abs. 7 ERegG zu schützen.
  • Schwärzungen sind bereits im Verwaltungsverfahren kenntlich zu machen.
  • Zum Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses.
  • Zur Substantiierung des erforderlichen Geheimhaltungswillens.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.