Verwaltungsgericht Köln, 2024-01-18, 13 K 4938/18

13 K 4938/18Tribunal Administrativo18 de jan. de 2024

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Verwaltungsgericht Köln — 13 K 4938/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-18

Aktenzeichen: 13 K 4938/18

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0118.13K4938.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz vom 11. Juni 2018 verpflichtet,

dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, wie viel das beklagte Land an die Beigeladenen im Jahre 2017 jeweils zahlte, damit die bei ihm beschäftigten Richter und Staatsanwälte deren Online-Datenbanken nutzen konnten,

sowie

dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (d.h. zu welchen Modulen) das beklagte Land für seine Richter und Staatsanwälten einen Vertrag zur Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen zu 1 geschlossen hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 12/24, das beklagte Land sowie die Beigeladene zu 1 zu jeweils 5/24 und die Beigeladene zu 2 zu 2/24. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Beteiligten zu jeweils einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

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