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18 K 1156/18•Verwaltungsgericht Köln, 2023-12-04, 18 K 1156/18
18 K 1156/18Tribunal Administrativo4 de dez. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-04
Aktenzeichen: 18 K 1156/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1204.18K1156.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Soweit die Klägerinnen die Klage teilweise zurückgenommen haben und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Beschlusses vom 17. Januar 2018 (Az.: N01) verpflichtet, den Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerinnen hinsichtlich der Marktsegmentierung „Nacht“ (Ziffer 6.2.1.2.5. der SNB), des „Gefahrgutganzzugs“ (Ziffer 6.2.1.4.2. der SNB) sowie des „Gefahrgutgüternahverkehrszugs“ (Ziffer 6.2.1.4.3.1. der SNB) ohne die in Ziffer 2. a. und c. des Beschlusses vom 17. Januar 2018 tenorierten Änderungen zu genehmigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen jeweils zu 3/14 und die Beklagte zu 4/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen zudem die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
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