Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-17, 1 K 3664/21

1 K 3664/21Tribunal Administrativo17 de nov. de 2023

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Regest

1. Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet. 2. Eine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 5 GWB kommt nicht in Betracht.

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 3664/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 1 K 3664/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1117.1K3664.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG 2004 (entspricht § 52 Abs. 7 TKG 2021); § 67 Abs. 1 TKG 2004 (entspricht § 123 Abs. 1 TKG 2021); § 53 Abs. 5 GWB

Leitsätze

    1. Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet.
    1. Eine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 5 GWB kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, eine Pressemitteilung wie in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10. Juli 2021 zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

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