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8 K 4635/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-09-14, 8 K 4635/17.A
8 K 4635/17.ATribunal Administrativo14 de set. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 8 K 4635/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0914.8K4635.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2017 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Eritrea und Sudan festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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