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22 K 3758/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-05-24, 22 K 3758/22.A
22 K 3758/22.ATribunal Administrativo24 de mai. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-24
Aktenzeichen: 22 K 3758/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0524.22K3758.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird auf die Klage der Klägerin zu 2 unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2 zu je einem Achtel und der Kläger zu 1, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 zu je einem Viertel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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