Verwaltungsgericht Köln, 2023-04-18, 12 K 3652/20.A

12 K 3652/20.ATribunal Administrativo18 de abr. de 2023

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Regest

Subsidiäre Schutzberechtigung einer iranischen Staatsangehörigen mit einem in der Bundesrepublik geborenen, nicht-ehelichen Kind. Zu den Anforderungen aus EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 – an die asylrechtliche Abschiebungsandrohung gegenüber einem Minderjährigen.

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Verwaltungsgericht Köln — 12 K 3652/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-18

Aktenzeichen: 12 K 3652/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0418.12K3652.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 3 AsylG; § 4 AsylG; § 59 AufenthG, Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG

Leitsätze

Subsidiäre Schutzberechtigung einer iranischen Staatsangehörigen mit einem in der Bundesrepublik geborenen, nicht-ehelichen Kind.

Zu den Anforderungen aus EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 – an die asylrechtliche Abschiebungsandrohung gegenüber einem Minderjährigen.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.06.2020 wird hinsichtlich der Klägerin zu 1. zu Ziffern 3. bis 6. aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.06.2020 wird hinsichtlich des Klägers zu 2. zu Ziffern 5. und 6. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 40 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu 10 %. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 20 % und der Kläger zu 2. zu 45 %. Im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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