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1 L 2030/22•Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-14, 1 L 2030/22
1 L 2030/22Tribunal Administrativo14 de mar. de 2023
1. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Eigentümerin eines öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes in eigenen Rechten betroffen ist, wenn der Betreiber dieses Netzes durch die Antragsgegnerin verpflichtet wird, einem anderen Betreiber im Rahmen von § 155 TKG offenen Netzzugang zu gewähren. 2. § 155 Abs. 1 TKG erfordert einen Antrag auf offenen Netzzugang. Besondere Anforderungen an diesen Antrag lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Gleichwohl muss für den Verpflichteten nach §§ 133, 157 BGB erkennbar sein, dass es sich um einen Antrag auf offenen Netzzugang i. S. d. § 155 Abs. 1 TKG handelt. VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 2030/22 – rechtskräftig, vgl auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 58/23 und 1 L 2034/22.
Entscheidungsdatum: 2023-03-14
Aktenzeichen: 1 L 2030/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0314.1L2030.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 155, § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG 2021
VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 2030/22 – rechtskräftig, vgl auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 58/23 und 1 L 2034/22.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2), die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, jeweils zu 3/8. Die Antrags-gegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1), die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, jeweils zu 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) nicht statt.
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