Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-14, 1 L 2030/22

1 L 2030/22Tribunal Administrativo14 de mar. de 2023

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Regest

1. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Eigentümerin eines öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes in eigenen Rechten betroffen ist, wenn der Betreiber dieses Netzes durch die Antragsgegnerin verpflichtet wird, einem anderen Betreiber im Rahmen von § 155 TKG offenen Netzzugang zu gewähren. 2. § 155 Abs. 1 TKG erfordert einen Antrag auf offenen Netzzugang. Besondere Anforderungen an diesen Antrag lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Gleichwohl muss für den Verpflichteten nach §§ 133, 157 BGB erkennbar sein, dass es sich um einen Antrag auf offenen Netzzugang i. S. d. § 155 Abs. 1 TKG handelt. VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 2030/22 – rechtskräftig, vgl auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 58/23 und 1 L 2034/22.

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 2030/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-14

Aktenzeichen: 1 L 2030/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0314.1L2030.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 155, § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG 2021

Leitsätze

    1. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Eigentümerin eines öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes in eigenen Rechten betroffen ist, wenn der Betreiber dieses Netzes durch die Antragsgegnerin verpflichtet wird, einem anderen Betreiber im Rahmen von § 155 TKG offenen Netzzugang zu gewähren.
    1. § 155 Abs. 1 TKG erfordert einen Antrag auf offenen Netzzugang. Besondere Anforderungen an diesen Antrag lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Gleichwohl muss für den Verpflichteten nach §§ 133, 157 BGB erkennbar sein, dass es sich um einen Antrag auf offenen Netzzugang i. S. d. § 155 Abs. 1 TKG handelt.

VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 2030/22 – rechtskräftig, vgl auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 58/23 und 1 L 2034/22.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6826/22 gegen Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 21. November 2022, Az. BK00-00/000, wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2), die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, jeweils zu 3/8. Die Antrags-gegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1), die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, jeweils zu 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) nicht statt.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

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