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15 K 21/21•Verwaltungsgericht Köln, 2023-01-26, 15 K 21/21
15 K 21/21Tribunal Administrativo26 de jan. de 2023
Im Falle der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig nur in Betracht, wenn bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung ein konkreter und unbedingter Heiratsentschluss gefasst worden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-01-26
Aktenzeichen: 15 K 21/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0126.15K21.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG
Im Falle der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig nur in Betracht, wenn bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung ein konkreter und unbedingter Heiratsentschluss gefasst worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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