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21 K 3616/20•Verwaltungsgericht Köln, 2022-08-17, 21 K 3616/20
21 K 3616/20Tribunal Administrativo17 de ago. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-17
Aktenzeichen: 21 K 3616/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0817.21K3616.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Ziffer 1 und 3 des Beschlusses der Beklagten vom 12. Dezember 2019 (BK0-00/000) werden im Verhältnis zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Genehmigung für Standardbriefe (national) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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